TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2005/02/0331

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2006
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FW in V, vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Bahnhofstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 24. Oktober 2005, Zl. UVS-1-544/E3-2005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Verweigerung sei am 13. März 2005 um 04.00 Uhr im Amtsraum der Stadtpolizei Bregenz erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es sei ihm allein auf Grund der Vermutung des einschreitenden Exekutivorgans GI P. vorgeworfen worden, dass er das gegenständliche Fahrzeug während der ca. halbstündigen Abwesenheit von GI P., GI H. und seines Arbeitskollegen D. F., dem Fahrzeuglenker, der sich im Amtsraum der Stadtpolizei Bregenz einer Atemluftuntersuchung unterzogen habe, als Beifahrer in Betrieb genommen habe. Entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0228, liege eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO aber nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer sich bereits an Ort und Stelle geweigert hätte, sich einer Atemluftkontrolle zu unterziehen und er der diesbezüglichen Aufforderung des GI P. nicht Folge geleistet hätte. Das Gegenteil sei der Fall; die belangte Behörde habe zweifelsfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung der Atemluft am 13. März 2005 erst um 04.00 Uhr im Amtsraum der Stadtpolizei Bregenz verweigert habe; somit erst zu einem Zeitpunkt, als er von den einschreitenden Exekutivbeamten zu Unrecht dort hin verbracht worden sei.

Weder dem § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO noch dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 5. September 1997 kann entnommen werden, dass im Falle einer Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eine Verweigerung nur dann vorliegt, wenn diese "an Ort und Stelle" (offenbar gemeint: im oder beim Fahrzeug) erfolgt. Die Frage der zulässigen Verbringung eines Probanden zwecks Ablegung der Atemluftprobe zur nächstgelegenen Dienststelle brauchte in dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis auf Grund eines anders gelagerten Sachverhaltes damals nicht erörtert zu werden. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem solchen Fall wie dem vorliegenden, im Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 96/02/0232, ausführlich dargelegt, dass dann, wenn vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und sie ein Fahrzeug "in Betrieb genommen" hat, die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO anzuwenden ist; auch dort ist die Verweigerung der Atemluftprobe erst auf dem Gendarmerieposten erfolgt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei die Frage, wer den Motor des gegenständlichen Fahrzeugs überhaupt abgestellt habe, in der Verhandlung vor der belangten Behörde vollkommen offen geblieben und somit ergänzungsbedürftig. Jener Exekutivbeamte, GI H., der für den Fall, dass der Motor des Fahrzeugs tatsächlich abgestellt worden sei, konkrete Angaben hätte machen können, sei aber weder von der Behörde erster Instanz noch im Zuge der Verhandlung vor der belangten Behörde hiezu einvernommen worden.

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Vorbringen schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil der als Zeuge von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2005 einvernommene GI P. - in Übereinstimmung mit seiner früheren Zeugenaussage vor der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz vom 3. Mai 2005 - ausdrücklich darlegte, dass der Motor des gegenständlichen Fahrzeugs nach Aufforderung gegenüber dem D. F. (= Lenker des Fahrzeugs) zur Durchführung des Alkotests abgestellt und der Beschwerdeführer vom Zeugen "mehrfach" darauf hingewiesen worden sei, dass er das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen dürfe. Der als Zeuge von der belangten Behörde einvernommene D. F. konnte "nicht ausschließen", dass von einem der Beamten die Zündung abgeschaltet und der Schlüssel auf den Sitz gelegt wurde. Schon auf Grund dieser Zeugenaussagen konnte daher die belangte Behörde im Rahmen einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Motor des gegenständlichen Fahrzeugs vor Durchführung des Alkotests des D. F. abgestellt wurde. Mit der unterlassenen Einvernahme des Zeugen GI H., die überdies vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, wird daher kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020331.X00

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten