TE Vfgh Beschluss 2002/6/19 B154/02 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes durch amtswegige Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

2. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 4.284 ,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerden richten sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (in der Folge: UVS) vom 29. Oktober 2001 (B154/02), beziehungsweise vom 12. November 2001 (B155/02), mit denen die Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. August 2000 abgewiesen wurden.

2. Am 18. und am 23. April 2002 langten beim Verfassungsgerichtshof zwei Schreiben des UVS ein, in denen dieser mitteilte, daß er die angefochtenen Berufungserkenntnisse amtswegig behoben habe. Dieser Mitteilung waren die Bescheide vom 29. Oktober 2001 und vom 12. November 2001 beigelegt, mit denen der UVS seine beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Berufungserkenntnisse gemäß §52a VStG behoben, die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufgehoben und die jeweiligen Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt hat.

3. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2002 mit, daß er sich dadurch für klaglos gestellt erachtet. Er beantragt den Zuspruch der in den Beschwerden verzeichneten Kosten in der Höhe von jeweils € 2.142,-.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist der jeweilige Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglosgestellt, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen sind.

2. Die Aufhebung der Bescheide stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 654,- enthalten.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B154.2002

Dokumentnummer

JFT_09979381_02B00154_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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