TE Vfgh Beschluss 2008/12/10 U683/08

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung dervierzehntägigen Frist ab Wegfall des Hindernisses; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung derBeschwerdefrist

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit am 12. November 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG und stellt unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, dass er nicht wusste, dass er sich für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis das Asylgerichtshofes vom 8. September 2008, Z D12 241.703-2/2008/2E an den Verfassungsgerichtshof und nicht an den Verwaltungsgerichtshof wenden müsste. Nachdem ihm am 16. Oktober 2008 die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden war, sei er am 4. November 2008 zu seinem nunmehrigen Rechtsvertreter gegangen, welcher ihn erstmals über die tatsächliche Rechtslage aufgeklärt hätte.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht zulässig:

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 16. Oktober 2008 weg, die vierzehntägige Frist endete somit am 30. Oktober 2008. Mit dem am 12. November 2008 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde diese Frist daher nicht gewahrt.

3. Damit lagen aber die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen war.

4. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Grund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §36 Abs1 ZPO).

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U683.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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