TE Vwgh Beschluss 2006/11/6 2006/09/0087

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des V in M, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, betreffend Weiterleitung eines Schriftsatzes gemäß § 6 AVG in einer Disziplinarangelegenheit, ausgesprochen im Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. März 2006, Zl. 6,8/8-DOK/06, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des römisch fünf in M, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, betreffend Weiterleitung eines Schriftsatzes gemäß Paragraph 6, AVG in einer Disziplinarangelegenheit, ausgesprochen im Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. März 2006, Zl. 6,8/8-DOK/06, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer mehrerer Dienstpflichtverletzungen nach dem BDG 1979 beschuldigt. Mit einem als "Eingabe" bezeichneten Schriftsatz vom 7. Juni 2005 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer näher ausgeführte "formelle Einwendungen" gegen diesen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss.

In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses vom 13. Dezember 2005 nahm die Behörde erster Instanz mehrfach auf diese "Einwendungen" Bezug; unter anderem wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer "... Einwendungen gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erhoben" habe. In der Folge erging ein "Kostenbeschluss" vom 18. Jänner 2006, mit dem dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt wurde. Sowohl gegen das Disziplinarerkenntnis vom 13. Dezember 2005 als auch gegen den "Kostenbeschluss" vom 18. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde entschied über diese Berufungen unter Spruchpunkt a) des Bescheides vom 21. März 2006 in der Weise, dass die angefochtenen Bescheide "ersatzlos behoben" wurden.

Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Behörde erster Instanz die "Eingabe" des Beschwerdeführers, welche als "Rechtsmittel" gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss zu werten gewesen sei, nicht der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vorgelegt habe, sondern selbst darüber erkannt habe, indem sie den "Einwendungen" des Beschwerdeführers keine Folge gegeben habe. Sie habe dadurch eine ihr nicht zukommende sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 13. Dezember 2005 über die als "Rechtsmittel" anzusehenden "Einwendungen" im Schriftsatz vom 7. Juni 2005 noch nicht von der dafür sachlich zuständigen Berufungskommission beim Bundeskanzleramt abgesprochen worden sei, habe sich die Behörde erster Instanz auf einen noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Einleitung- und Verhandlungsbeschluss gestützt und ihr Disziplinarerkenntnis mit dem Mangel funktioneller Unzuständigkeit belastet.

Spruchpunkt b) des Bescheides vom 21. März 2006 lautet:

"Der gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 13. Mai 2005, Zl. ... gerichtete Schriftsatz des Beschuldigten vom 7. Juni 2005 wird zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weitergeleitet."

In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, der Schriftsatz sei "gemäß § 6 AVG iVm § 105 BDG" zur "rechtlichen Beurteilung zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weiterzuleiten." In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, der Schriftsatz sei "gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG" zur "rechtlichen Beurteilung zuständigkeitshalber an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt weiterzuleiten."

Ausdrücklich nur gegen Punkt b) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit unter anderem das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.

Die Verständigung des Beschwerdeführers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG ist kein selbständig anfechtbarer Bescheid (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0047). Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine solche Verständigung über die Weiterleitung als Punkt b) in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen, dies ändert aber nichts daran, dass diese Verständigung unter inhaltlichen Aspekten, keinen selbständig anfechtbaren Bescheid darstellt. Die Verständigung des Beschwerdeführers von der Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG ist kein selbständig anfechtbarer Bescheid vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0047). Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine solche Verständigung über die Weiterleitung als Punkt b) in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen, dies ändert aber nichts daran, dass diese Verständigung unter inhaltlichen Aspekten, keinen selbständig anfechtbaren Bescheid darstellt.

Denn der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung folgende Aussagen getroffen:

"Bescheidqualität kommt nur normativen, also entweder rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akten zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Es muss also aus der Erledigung die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen ... Bloße Mitteilungen, die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden ...

Ebenso nun wie in der ... Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter einer Erledigung als unerheblich erachtet wurde, wenn die Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthielt und unzweifelhaft war, dass die Behörde normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hatte ..., wurde auch umgekehrt einer als 'Bescheid' bezeichneten Erledigung der Bescheidcharakter abgesprochen, wenn sie NICHT rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschied ..."

Nun stellt sich Punkt b) des Bescheides vom 21. März 2005 sowohl für sich genommen als auch im gesamten Verfahrenszusammenhang lediglich als Folge der in Punkt a) dieses Bescheides zur Wertung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 als "Rechtsmittel" enthaltenen und daraus die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ableitenden Rechtsansicht der belangten Behörde dar. Mit diesem Punkt a) wurde die Disziplinarangelegenheit rechtsgestaltend bzw. rechtsfeststellend entschieden. Punkt b) kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu; es handelt sich dabei um eine bloße Verständigung des Beschwerdeführers über die Weiterleitung gemäß § 6 AVG, somit um keinen selbständig anfechtbaren Bescheidpunkt. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gefasst. Zu Spruchpunkt a) wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/09/0094, verwiesen. Nun stellt sich Punkt b) des Bescheides vom 21. März 2005 sowohl für sich genommen als auch im gesamten Verfahrenszusammenhang lediglich als Folge der in Punkt a) dieses Bescheides zur Wertung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 als "Rechtsmittel" enthaltenen und daraus die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ableitenden Rechtsansicht der belangten Behörde dar. Mit diesem Punkt a) wurde die Disziplinarangelegenheit rechtsgestaltend bzw. rechtsfeststellend entschieden. Punkt b) kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu; es handelt sich dabei um eine bloße Verständigung des Beschwerdeführers über die Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG, somit um keinen selbständig anfechtbaren Bescheidpunkt. Bildet solcherart aber der angefochtene Verwaltungsakt bloß eine den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnde Anordnung, dann ist die vorliegende Beschwerde - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gefasst. Zu Spruchpunkt a) wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/09/0094, verwiesen.

Wien, am 6. November 2006

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Abgabenachricht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090087.X00

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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