TE OGH 1999/6/28 3Ob172/99m

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Astrid L*****, wegen 1 Mio S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses (Revisionsrekursinteresse 816.584,93 S) der Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck Rechtsanwälte OEG in Baden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 30. April 1999, GZ 18 R 162/98x-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin setzt gesetzliche Pfand- oder Vorzugsrechte im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO unzutreffend mit der dinglichen Bescheidwirkung gemäß § 9 Abs 1 NÖ BauO 1996 (zuvor § 119 NÖ BauO 1976) gleich. Letzterer Wirkung zufolge tritt ein Rechtsnachfolger bloß in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein, sodaß die aus Bescheiden erwachsenden Rechte oder Pflichten auch von jenem geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.Die Rechtsmittelwerberin setzt gesetzliche Pfand- oder Vorzugsrechte im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO unzutreffend mit der dinglichen Bescheidwirkung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ BauO 1996 (zuvor Paragraph 119, NÖ BauO 1976) gleich. Letzterer Wirkung zufolge tritt ein Rechtsnachfolger bloß in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein, sodaß die aus Bescheiden erwachsenden Rechte oder Pflichten auch von jenem geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.

Dagegen muß ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht für eine öffentliche Abgabe, auf das im Verteilungsverfahren nach § 216 Abs 1 Z 2 EO Bedacht zu nehmen ist, ausdrücklich eingeräumt worden sein. Daß eine solche Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt nicht. Diese - die rechtlichen Erörterungen im angefochtenen Beschluß tragenden - Grundsätze wurden vom erkennenden Senat zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 5/91 (= RZ 1993/18 [Kanalisationsbeitrag nach dem Stmk KanalabgabenG 1955]) betont. Daran ist festzuhalten.Dagegen muß ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht für eine öffentliche Abgabe, auf das im Verteilungsverfahren nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO Bedacht zu nehmen ist, ausdrücklich eingeräumt worden sein. Daß eine solche Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt nicht. Diese - die rechtlichen Erörterungen im angefochtenen Beschluß tragenden - Grundsätze wurden vom erkennenden Senat zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 5/91 (= RZ 1993/18 [Kanalisationsbeitrag nach dem Stmk KanalabgabenG 1955]) betont. Daran ist festzuhalten.

Für die hier maßgebende Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 NÖ BauO 1996 (zuvor § 13 Abs 7 und 8 NÖ BauO 1976) besteht keine - etwa dem § 11 GrStG für Grundsteuerschulden vergleichbare - ausdrückliche Regelung über ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO. Gegenteiliges behauptet auch die Rechtsmittelwerberin nicht.Für die hier maßgebende Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach Paragraph 40, NÖ BauO 1996 (zuvor Paragraph 13, Absatz 7 und 8 NÖ BauO 1976) besteht keine - etwa dem Paragraph 11, GrStG für Grundsteuerschulden vergleichbare - ausdrückliche Regelung über ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO. Gegenteiliges behauptet auch die Rechtsmittelwerberin nicht.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, sind doch die für die Auslegung des § 216 Abs 1 Z 2 EO bedeutsamen grundsätzlichen Erwägungen bereits der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, sind doch die für die Auslegung des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO bedeutsamen grundsätzlichen Erwägungen bereits der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.

Anmerkung

E54622 03A01729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00172.99M.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19990628_OGH0002_0030OB00172_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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