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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der ASSEG Bau GmbH in Bad Kleinkirchheim, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. August 2005, Zl. 7-B-BRM-829/6/2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hohenthurn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der ASSEG Bau GmbH in Bad Kleinkirchheim, vertreten durch Dr. Peter Sitzung , Borowan, Dr. Erich Roppatsch und Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwälte in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. August 2005, Zl. 7-B-BRM-829/6/2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hohenthurn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung betreffend die Häuser I bis VII als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung betreffend die Häuser römisch eins bis römisch sieben als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der "Wohnhausanlage Draschitz" auf den Grundstücken Nr. 431 und 433/3, KG Hohenthurn. Diese Wohnhausanlage sollte aus 13 Einfamilienhäusern (Häuser I bis VII auf Grundstück Nr. 433/3, Häuser 1 bis 6 auf Grundstück Nr. 437) bestehen.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der "Wohnhausanlage Draschitz" auf den Grundstücken Nr. 431 und 433/3, KG Hohenthurn. Diese Wohnhausanlage sollte aus 13 Einfamilienhäusern (Häuser römisch eins bis römisch sieben auf Grundstück Nr. 433/3, Häuser 1 bis 6 auf Grundstück Nr. 437) bestehen.
Mit Devolutionsantrag vom 12. August 2004 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenthurn als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Diese ersuchte mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 die Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) um Erstattung eines Gutachtens darüber, ob für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte die BH mit, eine Überprüfung durch den naturschutzfachlichen Sachverständigen habe ergeben, dass die Häuser 1 bis 6 auf Standorten vorgesehen seien, denen keine besondere ökologische Wertigkeit zukomme. Die Lage der Häuser I bis VII decke sich zur Gänze mit der Lage eines Feuchtgebietes (Moorgebietes) im Sinne des § 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79 (K-NSG 2002). Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung komme nicht zur Anwendung, sodass jedenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Verbauung und damit Zerstörung dieses Feuchtgebietes erforderlich wäre. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte die BH mit, eine Überprüfung durch den naturschutzfachlichen Sachverständigen habe ergeben, dass die Häuser 1 bis 6 auf Standorten vorgesehen seien, denen keine besondere ökologische Wertigkeit zukomme. Die Lage der Häuser römisch eins bis römisch sieben decke sich zur Gänze mit der Lage eines Feuchtgebietes (Moorgebietes) im Sinne des Paragraph 8, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, Landesgesetzblatt , Nr. 79 (K-NSG 2002). Die Ausnahmeregelung des Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung komme nicht zur Anwendung, sodass jedenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Verbauung und damit Zerstörung dieses Feuchtgebietes erforderlich wäre.
Mit Schreiben vom 8. November 2004 brachte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin den Inhalt dieser Stellungnahme zur Kenntnis und forderte sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, für die Häuser I bis VII die gemäß § 8 in Verbindung mit § 10 K-NSG 2002 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg des Bauansuchens binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Baubehörde vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage dieses Zusatzbeleges werde das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Mit Schreiben vom 8. November 2004 brachte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin den Inhalt dieser Stellungnahme zur Kenntnis und forderte sie gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, für die Häuser römisch eins bis römisch sieben die gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 10, K-NSG 2002 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung als Zusatzbeleg des Bauansuchens binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Baubehörde vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage dieses Zusatzbeleges werde das Bauansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden.
Hinsichtlich der Häuser 4 bis 6 auf der Parzelle Nr. 437 teilte die mitbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass diese zum Teil auf "Grünland-Landwirtschaft" gewidmeten Flächen zur Ausführung gelangen würden und somit im Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan stünden. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, das Bauansuchen für diese Häuser abzuweisen.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, dass beide Baugrundstücke derzeit die Widmung "Bauland" aufwiesen, sodass das Vorliegen einer "Grünland-Landwirtschaft"-Widmung nicht nachvollziehbar sei; ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Parzelle 433/3 nicht bebaubar sei. Es werde um Übermittlung eines aktuellen Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan und um Überlassung einer Ablichtung der Stellungnahme der BH ersucht.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens der BH vom 29. Oktober 2004 übermittelt und hinsichtlich des Flächenwidmungsplans mitgeteilt, dass ein Auszug des derzeit in Überarbeitung befindlichen Flächenwidmungsplanes nicht übermittelt werden könne; es sei jedoch jederzeit möglich, im Gemeindeamt in diesen Einsicht zu nehmen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Februar 2005 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin für die Häuser I bis VII auf dem Grundstück Nr. 433/3 gemäß § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Weiters wurde das Bauansuchen für die Häuser 4 bis 6 auf dem Grundstück Nr. 437 gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Februar 2005 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin für die Häuser römisch eins bis römisch sieben auf dem Grundstück Nr. 433/3 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Weiters wurde das Bauansuchen für die Häuser 4 bis 6 auf dem Grundstück Nr. 437 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass die Baubehörde gemäß § 12 Abs. 4 K-BO 1996 für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des K-NSG 2002 einer Bewilligung bedürfe, dem Bewilligungswerber aufzutragen habe, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 8. November 2004 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage dieses Zusatzbeleges aufgefordert worden. Da sie dieser Aufforderung nicht entsprochen habe, sei das Bauansuchen in Bezug auf die Häuser I bis VII als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen. In Bezug auf die Häuser 4 bis 6 sei festzuhalten, dass diese dem Flächenwidmungsplan widersprächen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen hervorgehoben, dass die Baubehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 10, des K-NSG 2002 einer Bewilligung bedürfe, dem Bewilligungswerber aufzutragen habe, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 8. November 2004 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage dieses Zusatzbeleges aufgefordert worden. Da sie dieser Aufforderung nicht entsprochen habe, sei das Bauansuchen in Bezug auf die Häuser römisch eins bis römisch sieben als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen. In Bezug auf die Häuser 4 bis 6 sei festzuhalten, dass diese dem Flächenwidmungsplan widersprächen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und führte darin aus, die geplanten Häuser 4 bis 6 lägen innerhalb der als Bauland gewidmeten Flächen. Eine Abweisung des Bauansuchens wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan sei daher unzulässig. Auch die Zurückweisung des Bauansuchens betreffend die Häuser I bis VII auf dem Grundstück Nr. 433/3 sei rechtswidrig, weil die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von 3 Wochen als unangemessen kurz für die Vorlage der geforderten Zusatzbelege zu qualifizieren sei. Im Übrigen hätte eine Zurückweisung des Bauansuchens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 K-BO 1996 auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die Aufforderung der Baubehörde auf die Bestimmung des § 8 K-NSG 2002 beziehe, welche in dieser Bestimmung nicht genannt sei. Außerdem wäre die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 anwendbar, weil die Parzelle im geschlossenen Baugebiet liege und seit mehr als 10 Jahren als Bauland festgelegt sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und führte darin aus, die geplanten Häuser 4 bis 6 lägen innerhalb der als Bauland gewidmeten Flächen. Eine Abweisung des Bauansuchens wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan sei daher unzulässig. Auch die Zurückweisung des Bauansuchens betreffend die Häuser römisch eins bis römisch sieben auf dem Grundstück Nr. 433/3 sei rechtswidrig, weil die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von 3 Wochen als unangemessen kurz für die Vorlage der geforderten Zusatzbelege zu qualifizieren sei. Im Übrigen hätte eine Zurückweisung des Bauansuchens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich die Aufforderung der Baubehörde auf die Bestimmung des Paragraph 8, K-NSG 2002 beziehe, welche in dieser Bestimmung nicht genannt sei. Außerdem wäre die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 anwendbar, weil die Parzelle im geschlossenen Baugebiet liege und seit mehr als 10 Jahren als Bauland festgelegt sei.
Die belangte Behörde holte in ihrem Verfahren hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung der Häuser 4 bis 6 mit dem Flächenwidmungsplan die Stellungnahme der Landesplanungsabteilung vom 23. Mai 2005 ein, aus welcher sich ergibt, dass auf Basis eines näher bezeichneten Bescheidlageplanes aus dem Jahr 1980 eine Überschreitung der Bauland-Dorfgebietsfläche betreffend das vorliegende Bauprojekt insofern festgestellt wurde, als im Bereich "Grünland an der Straße" eine Überschreitung im Ausmaß von ca. 54 m2, im "landwirtschaftlichen Grünland" eine solche im Ausmaß von ca. 360 m2 und in "Grünland-Sport" eine solche im Ausmaß von ca. 1.825 m2 erfolge.
Dazu führte die Beschwerdeführerin, der diese Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, aus, dass sich die zu errichtenden Häuser 1, 2, 5 und 6 zur Gänze auf Bauland befänden. In Bezug auf die Häuser 3 und 4 sei auszuführen, dass eine "Grünland-Sport"-Widmung im Jahr 1980 nicht existiert habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Amtssachverständige seine diesbezüglichen Ausführungen auf den geänderten Entwurf des Flächenwidmungsplanes bezogen habe, welcher jedoch noch keine Rechtsgültigkeit erlangt hätte.
Die Vorstellungsbehörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme der BH als zuständiger Naturschutzbehörde vom 25. Juli 2005 ein, welcher hinsichtlich des Grundstückes Nr. 433/3 zu entnehmen ist, dass dieses Grundstück nicht in einem geschlossenen Baugebiet liege, weil es nach Süden und Westen von landwirtschaftlich gewidmeten Flächen eingegrenzt werde. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 sei neben dem Bestehen einer Baulandwidmung für das betreffende Grundstück seit 10 Jahren als weiterer Umstand relevant, dass um dieses Grundstück herum ein geschlossener Ring von als Bauland gewidmeten Grundflächen bestehe. Die Ausnahmeregelung komme sohin im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es wäre gegebenenfalls eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu erwirken. Die Vorstellungsbehörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme der BH als zuständiger Naturschutzbehörde vom 25. Juli 2005 ein, welcher hinsichtlich des Grundstückes Nr. 433/3 zu entnehmen ist, dass dieses Grundstück nicht in einem geschlossenen Baugebiet liege, weil es nach Süden und Westen von landwirtschaftlich gewidmeten Flächen eingegrenzt werde. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 sei neben dem Bestehen einer Baulandwidmung für das betreffende Grundstück seit 10 Jahren als weiterer Umstand relevant, dass um dieses Grundstück herum ein geschlossener Ring von als Bauland gewidmeten Grundflächen bestehe. Die Ausnahmeregelung komme sohin im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es wäre gegebenenfalls eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu erwirken.
Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Vorstellungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2005 hob die belangte Behörde gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde, soweit er die Häuser 5 bis 6 betraf, auf und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Soweit der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 3. Februar 2005 die Häuser I bis VII sowie das Haus 4 betraf, wurde die Vorstellung hingegen als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2005 hob die belangte Behörde gemäß Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde, soweit er die Häuser 5 bis 6 betraf, auf und wies die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Soweit der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 3. Februar 2005 die Häuser römisch eins bis römisch sieben sowie das Haus 4 betraf, wurde die Vorstellung hingegen als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 17 Abs. 2 K-BO 1996 hielt die belangte Behörde, gestützt auf die Stellungnahme der Landesplanungsabteilung vom 23. Mai 2005, fest, dass jene Teilflächen des Grundstückes Nr. 437, auf welchen die Häuser 3 und 4 situiert werden sollten, im Flächenwidmungsplan großteils als "Grünland-Sport" ausgewiesen seien. Die Häuser 1, 2, 5 und 6 sollten hingegen auf als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmeten Flächen errichtet werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich insoweit, als damit das Bauansuchen für die Häuser 5 und 6 wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden sei, als rechtswidrig. Die Abweisung des Bauansuchens in Bezug auf das Haus 4 sei hingegen völlig zu Recht erfolgt, weil dieses Objekt zu einem überwiegenden Teil auf einer als "Grünland-Sport" gewidmeten Fläche situiert werden solle. Soweit in der Vorstellung auf einen Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom 11. September 1967 verwiesen und das Vorhandensein einer als "Grünland-Sport" gewidmeten Teilfläche auf dem Grundstück Nr. 437 bestritten werde, sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan vom 28. Mai 1980 zur Anwendung komme. Dem dieser Verordnung zu Grunde liegenden Lageplan sei zu entnehmen, dass das Haus 4 zum überwiegenden Teil im Bereich der Widmung "Grünland-Sport" gelegen sei und daher dem Flächenwidmungsplan widerspreche. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes keine Entscheidung über das Bauansuchen betreffend die Häuser 1 bis 3 getroffen worden sei. Das diesbezügliche Bauansuchen werde daher seitens des Gemeindevorstandes noch einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen sein. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 hielt die belangte Behörde, gestützt auf die Stellungnahme der Landesplanungsabteilung vom 23. Mai 2005, fest, dass jene Teilflächen des Grundstückes Nr. 437, auf welchen die Häuser 3 und 4 situiert werden sollten, im Flächenwidmungsplan großteils als "Grünland-Sport" ausgewiesen seien. Die Häuser 1, 2, 5 und 6 sollten hingegen auf als "Bauland-Dorfgebiet" gewidmeten Flächen errichtet werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich insoweit, als damit das Bauansuchen für die Häuser 5 und 6 wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden sei, als rechtswidrig. Die Abweisung des Bauansuchens in Bezug auf das Haus 4 sei hingegen völlig zu Recht erfolgt, weil dieses Objekt zu einem überwiegenden Teil auf einer als "Grünland-Sport" gewidmeten Fläche situiert werden solle. Soweit in der Vorstellung auf einen Flächenwidmungsplan der Gemeinde vom 11. September 1967 verwiesen und das Vorhandensein einer als "Grünland-Sport" gewidmeten Teilfläche auf dem Grundstück Nr. 437 bestritten werde, sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Flächenwidmungsplan vom 28. Mai 1980 zur Anwendung komme. Dem dieser Verordnung zu Grunde liegenden Lageplan sei zu entnehmen, dass das Haus 4 zum überwiegenden Teil im Bereich der Widmung "Grünland-Sport" gelegen sei und daher dem Flächenwidmungsplan widerspreche. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes keine Entscheidung über das Bauansuchen betreffend die Häuser 1 bis 3 getroffen worden sei. Das diesbezügliche Bauansuchen werde daher seitens des Gemeindevorstandes noch einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen sein.
In Bezug auf die auf dem Grundstück Nr. 433/3 geplanten Häuser I bis VII sei auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 K-BO 1996 zu verweisen. Demnach habe die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 auf einer Fläche ausgeführt werden solle, für die eine gemäß § 6 Z. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung bestehe und das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z.B. Kärntner Naturschutzgesetz, Kärntner Nationalparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 vorsehe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen. Weiters habe die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 gemäß § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 oder gemäß § 10 K-NSG 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalparkgesetzes einer Bewilligung bedürfe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Würden Belege nach Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so sei entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs. 5 K-BO 1996 nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. In Bezug auf die auf dem Grundstück Nr. 433/3 geplanten Häuser römisch eins bis römisch sieben sei auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, K-BO 1996 zu verweisen. Demnach habe die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c K-BO 1996 auf einer Fläche ausgeführt werden solle, für die eine gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung bestehe und das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z.B. Kärntner Naturschutzgesetz, Kärntner Nationalparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c K-BO 1996 vorsehe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen. Weiters habe die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-NSG 2002 oder gemäß Paragraph 10, K-NSG 2002 oder gemäß Paragraph 12, des Kärntner Nationalparkgesetzes einer Bewilligung bedürfe, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Würden Belege nach Absatz eins, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so sei entsprechend der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, K-BO 1996 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 K-BO 1996 stelle nicht auf eine gemäß § 6 Z. 2 (nunmehr: § 12 Z. 2) des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich gemachte, sondern auf eine gemäß dieser Bestimmung ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung ab. § 12 Abs. 1 K-BO 1996 gehe also vom Vorliegen einer Nutzungsbeschränkung im Sinn des § 6 Z. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 aus und fordere weiters, dass das die Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c K-BO 1996 vorsehe. Im vorliegenden Fall habe die BH als zuständige Naturschutzbehörde festgestellt, dass sich die Lage der Häuser I bis VII zur Gänze mit der Lage eines Feuchtgebietes (Moorgebietes) im Sinne des § 8 K-NSG 2002 decke. Da die Ausnahmeregelung des Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung komme, wäre jedenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Verbauung und damit Zerstörung dieses Feuchtgebietes erforderlich. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, K-BO 1996 stelle nicht auf eine gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, (nunmehr: Paragraph 12, Ziffer 2,) des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich gemachte, sondern auf eine gemäß dieser Bestimmung ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung ab. Paragraph 12, Absatz eins, K-BO 1996 gehe also vom Vorliegen einer Nutzungsbeschränkung im Sinn des Paragraph 6, Ziffer 2, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 aus und fordere weiters, dass das die Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz eine Bewilligung für Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c K-BO 1996 vorsehe. Im vorliegenden Fall habe die BH als zuständige Naturschutzbehörde festgestellt, dass sich die Lage der Häuser römisch eins bis römisch sieben zur Gänze mit der Lage eines Feuchtgebietes (Moorgebietes) im Sinne des Paragraph 8, K-NSG 2002 decke. Da die Ausnahmeregelung des Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung komme, wäre jedenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Verbauung und damit Zerstörung dieses Feuchtgebietes erforderlich.
Nach Wiedergabe der §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 3 K-NSG 2002 fuhr die belangte Behörde fort, im vorliegenden Fall sei der schlüssigen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 leg. cit. nicht gegeben seien, sodass davon auszugehen sei, dass für die Häuser I bis VII eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 leg. cit. erforderlich sei. Nach Wiedergabe der Paragraphen 8, Absatz eins und 2 sowie 10 Absatz 3, K-NSG 2002 fuhr die belangte Behörde fort, im vorliegenden Fall sei der schlüssigen Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. nicht gegeben seien, sodass davon auszugehen sei, dass für die Häuser römisch eins bis römisch sieben eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. erforderlich sei.
Da die Beschwerdeführerin diesen nach § 12 Abs. 4 K-BO 1996 erforderlichen Zusatzbeleg nicht beigebracht habe, sei der Gemeindevorstand völlig zu Recht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen. Die Beschwerdeführerin habe diesem Auftrag innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht entsprochen, weshalb das Bauansuchen für die Häuser I bis VII als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin diesen nach Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 erforderlichen Zusatzbeleg nicht beigebracht habe, sei der Gemeindevorstand völlig zu Recht mit einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen. Die Beschwerdeführerin habe diesem Auftrag innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht entsprochen, weshalb das Bauansuchen für die Häuser römisch eins bis römisch sieben als mangelhaft belegt zurückzuweisen gewesen sei.
In Bezug auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die ihr im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, sei schließlich festzuhalten, dass dann, wenn der Antragsteller wisse, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein müsse, die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein müsse, nicht aber für deren Beschaffung. Im vorliegenden Fall sei der Bestimmung des § 10 Abs. 4 (gemeint wohl: § 12 Abs. 4) K-BO 1996 eindeutig zu entnehmen, dass einem Bauansuchen eine nach § 10 K-NSG 2002 erforderliche Bewilligung als Zusatzbeleg anzuschließen sei, weshalb eine dreiwöchige Frist zur Vorlage dieser Bewilligung als ausreichend zu qualifizieren sei. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2004, in welchem sie auf den Verbesserungsauftrag vom 8. November 2004 Bezug genommen habe, offen gestanden, eine Verlängerung der Frist zur Vorlage dieses Zusatzbeleges zu beantragen. Dies sei jedoch - offensichtlich auf Grund des Umstandes, dass eine Bereitschaft zur Einholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung seitens der Vorstellungswerberin ohnehin nicht bestanden habe -, unterblieben. In Bezug auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die ihr im Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist zu kurz bemessen gewesen sei, sei schließlich festzuhalten, dass dann, wenn der Antragsteller wisse, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein müsse, die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein müsse, nicht aber für deren Beschaffung. Im vorliegenden Fall sei der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, (gemeint wohl: Paragraph 12, Absatz 4,) K-BO 1996 eindeutig zu entnehmen, dass einem Bauansuchen eine nach Paragraph 10, K-NSG 2002 erforderliche Bewilligung als Zusatzbeleg anzuschließen sei, weshalb eine dreiwöchige Frist zur Vorlage dieser Bewilligung als ausreichend zu qualifizieren sei. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2004, in welchem sie auf den Verbesserungsauftrag vom 8. November 2004 Bezug genommen habe, offen gestanden, eine Verlängerung der Frist zur Vorlage dieses Zusatzbeleges zu beantragen. Dies sei jedoch - offensichtlich auf Grund des Umstandes, dass eine Bereitschaft zur Einholung der naturschutzrechtlichen Bewilligung seitens der Vorstellungswerberin ohnehin nicht bestanden habe -, unterblieben.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Teil, mit dem die Vorstellung in Ansehung der Häuser I-VII abgewiesen wird, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Zurückweisung des Bauansuchens betreffend die Häuser I bis VII mit der Begründung als rechtswidrig, dass im Flächenwidmungsplan die Parzelle Nr. 433/3 die Widmung Bauland und keine Nutzungsbeschränkung aufweise, weshalb § 12 Abs. 1 K-BO 1996 in Verbindung mit § 6 Z. 2 Gemeindeplanungsgesetz 1995 nicht anwendbar sei. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 K-BO 1996 sei zu beachten, dass dieser auf eine Bewilligung gemäß § 10 K-NSG 2002 Bezug nehme, die Aufforderung der Gemeinde sich jedoch auf die Bestimmung des § 8 leg. cit. bezogen habe, der in § 12 Abs. 4 K-BO 1996 gar nicht genannt sei. Auch aus diesem Grund komme die Anforderung eines Zusatzbeleges nach § 12 Abs. 4 leg. cit. und in weiterer Folge eine Zurückweisung des Baubescheides nicht in Betracht. Im Übrigen wäre die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 anwendbar, weil die Parzelle 433/3 im geschlossenen Baugebiet liege und bereits seit mehr als 10 Jahren als Bauland festgelegt sei. Die Beschwerdeführerin bekämpft die Zurückweisung des Bauansuchens betreffend die Häuser römisch eins bis römisch sieben mit der Begründung als rechtswidrig, dass im Flächenwidmungsplan die Parzelle Nr. 433/3 die Widmung Bauland und keine Nutzungsbeschränkung aufweise, weshalb Paragraph 12, Absatz eins, K-BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 2, Gemeindeplanungsgesetz 1995 nicht anwendbar sei. Im Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 sei zu beachten, dass dieser auf eine Bewilligung gemäß Paragraph 10, K-NSG 2002 Bezug nehme, die Aufforderung der Gemeinde sich jedoch auf die Bestimmung des Paragraph 8, leg. cit. bezogen habe, der in Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 gar nicht genannt sei. Auch aus diesem Grund komme die Anforderung eines Zusatzbeleges nach Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. und in weiterer Folge eine Zurückweisung des Baubescheides nicht in Betracht. Im Übrigen wäre die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 anwendbar, weil die Parzelle 433/3 im geschlossenen Baugebiet liege und bereits seit mehr als 10 Jahren als Bauland festgelegt sei.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass sie von einer Einschränkung der Widmung bei Einreichung des Bauansuchens keine Kenntnis gehabt habe und die im Schreiben des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. November 2004 gesetzte Frist von 3 Wochen für die Vorlage einer Ausnahmegenehmigung unangemessen kurz gewesen sei.
Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bedarf nach § 6 lit. a K-BO 1996 einer Baubewilligung. Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bedarf nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 einer Baubewilligung.
§ 12 leg. cit. regelt die einem Bauansuchen beizulegenden Zusatzbelege und hat folgenden Wortlaut: Paragraph 12, leg. cit. regelt die einem Bauansuchen beizulegenden Zusatzbelege und hat folgenden Wortlaut:
"Zusatzbelege
§§ 4 und 5 K-NSG 2002 regeln bewilligungspflichtige Tatbestände nach dem K-NSG 2002. § 6 regelt den Schutz der Alpinregion; § 6 Abs. 2 sieht ein Verbot bestimmter Maßnahmen in der Alpinregion, § 7 ein solches zum Schutz der Gletscher vor. Paragraphen 4 und 5 K-NSG 2002 regeln bewilligungspflichtige Tatbestände nach dem K-NSG 2002. Paragraph 6, regelt den Schutz der Alpinregion; Paragraph 6, Absatz 2, sieht ein Verbot bestimmter Maßnahmen in der Alpinregion, Paragraph 7, ein solches zum Schutz der Gletscher vor.
Die §§ 8, 9 und 10 K-NSG 2002 haben folgenden Wortlaut: Die Paragraphen 8, 9 und 10 K-NSG 2002 haben folgenden Wortlaut:
"§ 8
Schutz der Feuchtgebiete
§ 9 Paragraph 9
Bewilligungen
§ 10 Paragraph 10
Ausnahmen von den Verboten
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und entgegen der auf diese Bestimmung bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid fand im vorliegenden Fall § 12 Abs. 1 K-BO 1996 keine Anwendung. Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen das eine Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (hier: das K-NSG 2002) eine Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 vorsieht. Die Bewilligungstatbestände sind im K-NSG 2002 in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 geregelt, die Bewilligungskriterien finden sich in § 9 K-NSG 2002. Das gegenständliche Vorhaben verwirklichte jedoch keinen dieser Bewilligungstatbestände. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und entgegen der auf diese Bestimmung bezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid fand im vorliegenden Fall Paragraph 12, Absatz eins, K-BO 1996 keine Anwendung. Diese Bestimmung bezieht sich auf Fälle, in denen das eine Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (hier: das K-NSG 2002) eine Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 vorsieht. Die Bewilligungstatbestände sind im K-NSG 2002 in den Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, geregelt, die Bewilligungskriterien finden sich in Paragraph 9, K-NSG 2002. Das gegenständliche Vorhaben verwirklichte jedoch keinen dieser Bewilligungstatbestände.
Wie dem Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. November 2004 zu entnehmen ist, ging der Gemeindevorstand auch gar nicht von einem Fall des § 12 Abs. 1 K-BO 1996, sondern von einem Fall des § 12 Abs. 4 leg. cit. aus. Diese Bestimmung ist dann anwendbar, wenn ein Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO1996 (u.a.) einer (Ausnahme)Bewilligung gemäß § 10 K-NSG 2002 bedarf. Wie dem Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. November 2004 zu entnehmen ist, ging der Gemeindevorstand auch gar nicht von einem Fall des Paragraph 12, Absatz eins, K-BO 1996, sondern von einem Fall des Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. aus. Diese Bestimmung ist dann anwendbar, wenn ein Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO1996 (u.a.) einer (Ausnahme)Bewilligung gemäß Paragraph 10, K-NSG 2002 bedarf.
§ 10 K-NSG 2002 ("Ausnahmen von den Verboten") regelt in seinen ersten drei Absätzen Ausnahmetatbestände von den zuvor im Gesetz normierten Verboten der § 6 Abs. 2, § 7 und § 8. Nach § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten des § 8 leg. cit. bewilligt werden. Wenn § 12 Abs. 4 K-BO 1996 darauf verweist, dass ein Vorhaben "gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes einer Bewilligung bedarf", so ist damit stets eine Ausnahmebewilligung von diesen Verboten (der § 6 Abs. 2, § 7 und § 8) gemeint. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausnahme vom Verbot des § 8, der seinerseits den Schutz der Feuchtgebiete regelt und in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verbietet. Einen eigenen Bewilligungstatbestand bzw. Kriterien für die Erteilung einer solchen Bewilligung enthält § 8 hingegen nicht. Paragraph 10, K-NSG 2002 ("Ausnahmen von den Verboten") regelt in seinen ersten drei Absätzen Ausnahmetatbestände von den zuvor im Gesetz normierten Verboten der Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Nach Paragraph 10, Absatz 3, K-NSG 2002 dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, leg. cit. bewilligt werden. Wenn Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 darauf verweist, dass ein Vorhaben "gemäß Paragraph 10, des Kärntner Naturschutzgesetzes einer Bewilligung bedarf", so ist damit stets eine Ausnahmebewilligung von diesen Verboten (der Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 8,) gemeint. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 8,, der seinerseits den Schutz der Feuchtgebiete regelt und in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verbietet. Einen eigenen Bewilligungstatbestand bzw. Kriterien für die Erteilung einer solchen Bewilligung enthält Paragraph 8, hingegen nicht.
Das Argument der Beschwerdeführerin, § 12 Abs. 4 K-BO 1996 fände schon deshalb keine Anwendung, weil es sich hier um einen Bewilligungstatbestand gemäß § 8 und nicht um einen solchen nach § 10 K-NSG 2002 handelt, geht daher fehl. Das Argument der Beschwerdeführerin, Paragraph 12, Absatz 4, K-BO 1996 fände schon deshalb keine Anwendung, weil es sich hier um einen Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 8 und nicht um einen solchen nach Paragraph 10, K-NSG 2002 handelt, geht daher fehl.
Die Beschwerdeführerin wendet im Zusammenhang mit § 8 K-NSG 2002 weiters ein, es läge deshalb keine (Ausnahme)Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 3 leg. cit. vor, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 (Ausnahme vom Verbot) gegeben seien. Die Beschwerdeführerin wendet im Zusammenhang mit Paragraph 8, K-NSG 2002 weiters ein, es läge deshalb keine (Ausnahme)Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. vor, weil die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 (Ausnahme vom Verbot) gegeben seien.
Diese Ausnahme von dem in § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 normierten Verbot ist an das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen geknüpft: Die betroffenen Flächen müssen bereits seit 10 Jahren als Bauland festgelegt sein und in einem geschlossenen Baugebiet liegen. Diese Ausnahme von dem in Paragraph 8, Absatz eins, K-NSG 2002 normierten Verbot ist an das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen geknüpft: Die betroffenen Flächen müssen bereits seit 10 Jahren als Bauland festgelegt sein und in einem geschlossenen Baugebiet liegen.
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Baufläche des Grundstückes 433/3 zwar bereits seit 10 Jahren die Widmung Bauland aufweise, aber nicht in einem geschlossenen Baugebiet liege, weil an zwei Seiten landwirtschaftlich gewidmete Flächen angrenzten, stützt sich auf die von der belangten Behörde übernommene Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 25. Juli 2005. Eine Bindung an diese Beurteilung bestand für die Baubehörden aber nicht, lag doch darin keine rechtskräftige (bescheidmäßige) Entscheidung dieser Vorfrage.
Entscheidend für die Annahme, die Fläche liege nicht in einem geschlossenen Baugebiet, war nach dem Inhalt dieser Stellungnahme der Umstand, dass der daran anschließende Landschaftsraum nach Süden und Westen hin - vom Baugrundstück aus gesehen - in landwirtschaftliche Nutzflächen übergehe, somit um dieses Grundstück herum kein geschlossener Ring von als Bauland gewidmeten Flächen bestehe.
Der Begriff des "geschlossenen Baugebietes" kommt im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GPlG 1995) vor; nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Auch die an den Randlagen solcher Gebiete liegenden Flächen liegen daher in einem geschlossenen Baugebiet. Davon, dass die in Rede stehende Fläche inmitten eines geschlossenen Baugebietes liegen muss - woraus allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass es an allen Seiten von Bauland umgeben sein müsste - spricht das Gesetz aber nicht. Der Begriff des "geschlossenen Baugebietes" kommt im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GPlG 1995) vor; nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Auch die an den Randlagen solcher Gebiete liegenden Flächen liegen daher in einem geschlossenen Baugebiet. Davon, dass die in Rede stehende Fläche inmitten eines geschlossenen Baugebietes liegen muss - woraus allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass es an allen Seiten von Bauland umgeben sein müsste - spricht das Gesetz aber nicht.
Das Abstellen der Ausnahmebestimmung auf die vom Gesetz als Regelfall normierte Geschlossenheit eines Baugebietes in § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 stellt vielmehr eine Abgrenzung gegenüber den Baugrundstücken dar, die isoliert innerhalb einer anderen Widmung zu liegen kommen und somit auch nicht in einem geschlossenen Baugebiet liegen. Auf die konkrete Lage einer Fläche in einem geschlossenen Baugebiet, insbesondere darauf, ob sich ein Grundstück am Rande des Siedlungsgebietes befindet oder in dessen Mitte, kommt es hingegen beim Verständnis des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 nicht an. Das Abstellen der Ausnahmebestimmung auf die vom Gesetz als Regelfall normierte Geschlossenheit eines Baugebietes in Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 stellt vielmehr eine Abgrenzung gegenüber den Baugrundstücken dar, die isoliert innerhalb einer anderen Widmung zu liegen kommen und somit auch nicht in einem geschlossenen Baugebiet liegen. Auf die konkrete Lage einer Fläche in einem geschlossenen Baugebiet, insbesondere darauf, ob sich ein Grundstück am Rande des Siedlungsgebietes befindet oder in dessen Mitte, kommt es hingegen beim Verständnis des Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 nicht an.
Gegen ein solches Verständnis des § 8 Abs. 2 K-NSG 2002 sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 2002/12, mit der die Bestimmung des § 8 Abs. 2 ins (damalige) K-NSG eingefügt wurde, nicht; sie haben die folgenden Inhalt: Gegen ein solches Verständnis des Paragraph 8, Absatz 2, K-NSG 2002 sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 2002/12, mit der die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, ins (damalige) K-NSG eingefügt wurde, nicht; sie haben die folgenden Inhalt:
"Die Ausnahmeregelung zu Gunsten von in einem geschlossenen Baugebiet liegenden Flächen, die bereits mehr als zehn Jahre als Bauland festgelegt sind, berücksichtigt den in zehnjährigem Abstand vorgegebenen Überprüfungsauftrag an den Gemeinderat hinsichtlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 10 - gemeint wohl: § 2 - Abs. 8 Gemeindeplanungsgesetz 1995). Nachdem im örtlichen Entwicklungskonzept jeweils jene Gebiete festzulegen sind, die zur Erhaltung der freien Landschaft von der Bebauung freizuhalten sind (§ 2 Abs. 3 lit. g), müsste innerhalb dieses Zeitraumes ein allenfalls infolge des Vorhandenseins eines Feuchtgebietes zu Unrecht festgelegtes Baugebiet einer Rückwidmung unterzogen werden. Nach § 3 Abs. 1 dürfen als Bauland nämlich insbesondere Gebiete nicht festgelegt werden, "deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand ...) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen. Terminologisch ist die Änderung mit § 16 Abs. 1 lit. b des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 akkordiert. Die Ausnahme ist somit auf Gebiete eingeschränkt, für die das vereinfachte Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes anwendbar ist, sie gilt nicht für sog. 'Punktwidmungen.'" "Die Ausnahmeregelung zu Gunsten von in einem geschlossenen Baugebiet liegenden Flächen, die bereits mehr als zehn Jahre als Bauland festgelegt sind, berücksichtigt den in zehnjährigem Abstand vorgegebenen Überprüfungsauftrag an den Gemeinderat hinsichtlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Paragraph 10, -&