Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32002L0020 Genehmigungs-RL Art5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der N AB in T, Schweden, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. April 2006, Zl F 6/04-62, betreffend Frequenzvergabe (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH, in W; 2. G AB in S, Schweden, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Sterngasse 13), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der N Ausschussbericht in T, Schweden, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. April 2006, Zl F 6/04-62, betreffend Frequenzvergabe (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH, in W; 2. G Ausschussbericht in S, Schweden, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Sterngasse 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der zweitmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der belangten Behörde waren mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. April 2004 gemäß § 51 Abs 3 TKG 2003 Frequenzen im Frequenzbereich um 450 MHz zur Zuteilung gemäß § 55 TKG 2003 überlassen worden. Die öffentliche Ausschreibung der Frequenzvergabe erfolgte am 20. Dezember 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Website der RTR-GmbH.Der belangten Behörde waren mit Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14. April 2004 gemäß Paragraph 51, Absatz 3, TKG 2003 Frequenzen im Frequenzbereich um 450 MHz zur Zuteilung gemäß Paragraph 55, TKG 2003 überlassen worden. Die öffentliche Ausschreibung der Frequenzvergabe erfolgte am 20. Dezember 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Website der RTR-GmbH.
Zur Ausschreibung gelangten drei Frequenzpakete zur bundesweiten Nutzung, wobei festgelegt war, dass Unternehmen, die bereits Inhaber einer Frequenzzuteilung für GSM und/oder UMTS waren bzw mit solchen verbundene Unternehmen maximal ein Frequenzpaket, alle übrigen Antragsteller aber bis zu drei Frequenzpakete erwerben dürften. Für das Frequenzzuteilungsverfahren war in der Ausschreibung eine Gliederung in zwei Stufen vorgesehen. In Punkt 1.1.1 "Frequenzzuteilungsverfahren" der Ausschreibungsunterlage heißt es hinsichtlich der ersten Stufe:
"1. Nach Einlangen der Anträge wird von der Regulierungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 geprüft (vgl. Kapitel 5). Jene Antragsteller, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden gemäß § 55 Abs. 8 TKG 2003 vom Frequenzzuteilungsverfahren ausgeschlossen." "1. Nach Einlangen der Anträge wird von der Regulierungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 geprüft vergleiche , Kapitel 5). Jene Antragsteller, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden gemäß Paragraph 55, Absatz 8, TKG 2003 vom Frequenzzuteilungsverfahren ausgeschlossen."
In der zweiten Stufe sollte (mit den verbliebenen Antragstellern) eine - näher dargestellte - Auktion durchgeführt werden.
Im Verfahren langten Zuteilungsanträge der Beschwerdeführerin und der beiden mitbeteiligten Parteien ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden den mitbeteiligten Parteien näher genannte Frequenzen zu näher bestimmten Auflagen und Bedingungen gegen ein Frequenznutzungsentgelt von EUR 1,100.000,-- (erstmitbeteiligte Partei) bzw von EUR 4,874.900,-
- (zweitmitbeteiligte Partei) zugeteilt (Spruchpunkte I.1. bzw I.2.).- (zweitmitbeteiligte Partei) zugeteilt (Spruchpunkte römisch eins.1. bzw römisch eins.2.).
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2006 auf Zuteilung von Frequenzen wurde abgewiesen (Spruchpunkt I.3.). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2006 auf Zuteilung von Frequenzen wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.3.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei Prüfung des Vorliegens der in der Ausschreibung geforderten Unterlagen in der Sitzung der belangten Behörde vom 28. Februar 2006 sei festgestellt worden, dass jeder Bieter insbesondere die Bankgarantie in der Höhe des jeweiligen Gebotes und die "Vollständigkeitserklärung" vorgelegt habe. Daraufhin sei die RTR-GmbH mit der Veröffentlichung der Namen der Bieter beauftragt und beschlossen worden, "die eingehende Prüfung der Validität der drei Angebote, die Ermittlung aller zulässigen Zuteilungen sowie der erlösmaximierenden Zuteilung" in einer der folgenden Sitzungen vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 8. März 2006 Bedenken vorgebracht, dass die zweitmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag unvollständige und damit nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprechende Angaben gemacht habe. Die zweitmitbeteiligte Partei lege - so die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz - üblicherweise nicht vollständige Informationen betreffend ihre Eigentümerstruktur, Beteiligungsverhältnisse und der auf die Gesellschaft letztendlich ausgeübten Kontrolle dar. Die Beschwerdeführerin glaube, dass die zweitmitbeteiligte Partei von einer Gesellschaft namens R beherrscht werde. Die Beschwerdeführerin glaube weiters, dass R von weiteren zwei Gesellschaften beherrscht werde, die wiederum von einer namentlich genannten Person, die in zahlreiche Prozesse und Geldwäscheskandale verstrickt sei, beherrscht werde. Weiters seien Bedenken geäußert worden, dass die zweitmitbeteiligte Partei den Businessplan nicht einhalten könne.
Daraufhin habe die belangte Behörde die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit (Bundeskriminalamt, Meldestelle für Geldwäsche) unter gleichzeitiger Übermittlung dieses Schriftsatzes um Auskunft ersucht, ob die von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken gegen die zweitmitbeteiligte Partei bestätigt werden könnten. Seitens des Bundeskriminalamtes seien in der Folge "keine derartigen Bedenken zum Ausdruck gebracht" worden. Die zweitmitbeteiligte Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 entgegnet, dass ihre Angaben vollständig seien und dass die Beschwerdeführerin für ihre Vermutungen keinerlei Beweise vorgelegt habe.
Die belangte Behörde habe daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 2 Z 2 TKG 2003 geprüft und festgestellt, dass alle Gebote "als valide Gebote zu beurteilen" seien. Nach erfolgter Auswertung der möglichen erlösmaximierenden Zuteilungsvarianten habe sich herausgestellt, dass zwei erlösmaximierende Varianten vorlägen, weshalb gemäß den Ausschreibungsbedingungen das Los zu entscheiden habe. Es sei deshalb durch die belangte Behörde die Verlosung vorgenommen worden, die zu der aus dem Spruch ersichtlichen Zuteilungsvariante geführt habe. Mit Schreiben vom 4. April 2006 seien die Bieter vom Ergebnis des Auktionsverfahrens mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 11. April 2006 verständigt worden. Die belangte Behörde habe daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 geprüft und festgestellt, dass alle Gebote "als valide Gebote zu beurteilen" seien. Nach erfolgter Auswertung der möglichen erlösmaximierenden Zuteilungsvarianten habe sich herausgestellt, dass zwei erlösmaximierende Varianten vorlägen, weshalb gemäß den Ausschreibungsbedingungen das Los zu entscheiden habe. Es sei deshalb durch die belangte Behörde die Verlosung vorgenommen worden, die zu der aus dem Spruch ersichtlichen Zuteilungsvariante geführt habe. Mit Schreiben vom 4. April 2006 seien die Bieter vom Ergebnis des Auktionsverfahrens mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 11. April 2006 verständigt worden.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 habe die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren früheren Schriftsatz neuerlich bezweifelt, dass die zweitmitbeteiligte Partei ein vollständiges Angebot abgegeben habe. Sie habe auch bezweifelt, dass diese in der Lage sein werde, die dargestellten Dienste zu erbringen und ihre Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Die vollständige Eigentümerstruktur sei von der zweitmitbeteiligten Partei bisher nicht offen gelegt worden.
In der Folge führte die belangte Behörde aus, bei Prüfung der Antragsunterlagen habe sich deren Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Ausschreibung ergeben. Die zweitmitbeteiligte Partei habe "die R unter dem Punkt 'Besitzverhältnisse' korrekt als Mehrheitseigner samt den darüber hinausgehenden Besitzverhältnissen dargestellt". Die von der Beschwerdeführerin dagegen geäußerten Vermutungen seien "nicht hinreichend dokumentiert" gewesen, um Unwahrheiten bzw Unvollständigkeiten in der Darstellung der Eigentümerstruktur festzustellen. Der Hinweis, die zweitmitbeteiligte Partei sei bisher nicht in der Lage gewesen, irgendein Telekommunikationsnetzwerk aufzubauen, übersehe, dass der Betrieb eines Telekommunikationsnetzes außerhalb des Zuteilungsgebietes keine Voraussetzung für die Zuteilung darstelle. Der Businessplan der zweitmitbeteiligten Partei sei überprüft worden und habe keine Unregelmäßigkeiten gezeigt. Für das Gebot sei eine Bankgarantie der Z über EUR 5 Mio vorgelegt worden. Die zweitmitbeteiligte Partei habe hinsichtlich des Netzaufbaues bereits Gespräche mit Unternehmen geführt, was durch "letters of intend" belegt werde, sodass keine Zweifel bestünden, dass sie das Interesse und die Möglichkeiten habe, den Versorgungspflichten durch einen entsprechenden Netzaufbau nachzukommen.
Gemäß § 55 Abs 2 TKG 2003 habe die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nicht diskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Im Vergabeverfahren seien die Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes bereits in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen worden. Da die Auswertung der Gebote zwei erlösmaximierende Zuteilungsvarianten ergeben habe, sei entsprechend den Ausschreibungsbedingungen durch Los zu entscheiden gewesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, TKG 2003 habe die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nicht diskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Im Vergabeverfahren seien die Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes bereits in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen worden. Da die Auswertung der Gebote zwei erlösmaximierende Zuteilungsvarianten ergeben habe, sei entsprechend den Ausschreibungsbedingungen durch Los zu entscheiden gewesen.
Der Beschwerdeführerin habe kein Zuschlag erteilt werden können, weil in ihrem Antrag kein Gebot in einer erlösmaximalen zulässigen Zuteilungsvariante enthalten gewesen sei. Dem in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2006 gestellten Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei nicht zu folgen gewesen, weil auf Grund des bisher erstatteten schriftlichen Vorbringens keine weiteren verfahrensrelevanten Ergebnisse zu erwarten gewesen seien, und andererseits der Antrag angesichts des in der Ausschreibung veröffentlichen Zeitplans des Vergabeverfahrens, welcher einen Termin für die Frequenzverteilung binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung vorgesehen habe, als verspätet zu beurteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Spruchpunkte I.2. und I.3., in eventu auf Aufhebung des Bescheides zur Gänze. Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch eins.3., in eventu auf Aufhebung des Bescheides zur Gänze.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Auch die zweitmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit einem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Die Beschwerdeführerin hat auf diese Gegenschriften repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei legt den Beschwerdepunkt wie folgt fest:
"Durch den Bescheid werden mit Spruchpunkt 2. und 3. der mitbeteiligten Partei entgegen den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Z 2 TKG und zum Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft Frequenzen zugeteilt und der Frequenzzuteilungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen: "Durch den Bescheid werden mit Spruchpunkt 2. und 3. der mitbeteiligten Partei entgegen den Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, TKG und zum Nachteil der beschwerdeführenden Gesellschaft Frequenzen zugeteilt und der Frequenzzuteilungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen:
Der Bescheid verletzt dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem aus § 55 Abs. 1 TKG erfließenden subjektivöffentlichen Recht auf Zuteilung von Frequenzen entsprechend ihrem Antrag. Der Bescheid verletzt dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrem aus Paragraph 55, Absatz eins, TKG erfließenden subjektivöffentlichen Recht auf Zuteilung von Frequenzen entsprechend ihrem Antrag.
Der Bescheid verletzt die beschwerdeführende Gesellschaft weiters in ihrem aus § 55 Abs. 1 TKG erfließenden subjektivöffentlichen Recht, dass ihr Antrag auf Zuteilung von Frequenzen nicht ohne Durchführung eines den Grundsätzen des AVG entsprechenden Verfahrens abgewiesen wird. Der Bescheid verletzt die beschwerdeführende Gesellschaft weiters in ihrem aus Paragraph 55, Absatz eins, TKG erfließenden subjektivöffentlichen Recht, dass ihr Antrag auf Zuteilung von Frequenzen nicht ohne Durchführung eines den Grundsätzen des AVG entsprechenden Verfahrens abgewiesen wird.
Der Bescheid verletzt die beschwerdeführende Gesellschaft auch in ihrem aus § 55 Abs. 2 TKG erfließenden subjektivöffentlichen Recht auf Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz." Der Bescheid verletzt die beschwerdeführende Gesellschaft auch in ihrem aus Paragraph 55, Absatz 2, TKG erfließenden subjektivöffentlichen Recht auf Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz."
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, der Antrag der zweitmitbeteiligten Partei sei unvollständig gewesen, weshalb er zwingend hätte ausgeschieden werden müssen. Unter Punkt 5.1 der Ausschreibungsunterlagen ("Organisationsstruktur") würden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 55 Abs 2 Z 2 TKG 2003 genaue Angaben über die Rechts- und Finanzsituation sowie die Eigentümerstruktur (bis hin zum "ultimate owner") gefordert. Über die "Hauptgesellschafter" (also jene Gesellschafter, die zumindest einen Kapitalanteil von mehr als 5 % am antragstellenden Unternehmen hielten) seien gemäß Punkt 5.2 folgende Informationen erforderlich: Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, der Antrag der zweitmitbeteiligten Partei sei unvollständig gewesen, weshalb er zwingend hätte ausgeschieden werden müssen. Unter Punkt 5.1 der Ausschreibungsunterlagen ("Organisationsstruktur") würden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 genaue Angaben über die Rechts- und Finanzsituation sowie die Eigentümerstruktur (bis hin zum "ultimate owner") gefordert. Über die "Hauptgesellschafter" (also jene Gesellschafter, die zumindest einen Kapitalanteil von mehr als 5 % am antragstellenden Unternehmen hielten) seien gemäß Punkt 5.2 folgende Informationen erforderlich:
§ 51. ... Paragraph 51, ...
...
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.Paragraph 54, (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.
...
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.Paragraph 55, (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteil(t)enden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung;
3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt; 2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt;
3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt; 3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Punkt 5 der gegenständlichen Ausschreibung lautete:
"5Antragsunterlagen
Gemäß § 55 Abs. 1 TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt. Der Antrag auf Frequenzzuteilung hat die in den folgenden Kapiteln angeführten Unterlagen bzw. Angaben zu enthalten: Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, TKG 2003 hat die Regulierungsbehörde die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt. Der Antrag auf Frequenzzuteilung hat die in den folgenden Kapiteln angeführten Unterlagen bzw. Angaben zu enthalten:
5.1 Organisationsstruktur
Für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 2 Z 2 TKG 2003 ist der Einblick in die Organisation des Antragstellers erforderlich. Unter anderem sind genaue Angaben über die Rechts- und Finanzsituation sowie die Eigentümerstruktur (bis hin zum ultimate owner) zu machen. Weiters wird auf die Bestimmungen in Kapitel 2.6.1 hingewiesen. Für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003 ist der Einblick in die Organisation des Antragstellers erforderlich. Unter anderem sind genaue Angaben über die Rechts- und Finanzsituation sowie die Eigentümerstruktur (bis hin zum ultimate owner) zu machen. Weiters wird auf die Bestimmungen in Kapitel 2.6.1 hingewiesen.
Die Antragsunterlagen haben (wenn anwendbar) folgende Informationen zu enthalten:
5.1.1 Informationen zum Antragsteller
a) Name (Firma), Sitz (Anschrift), Datum und Ort der Gründung, samt aktuellem Auszug aus dem Firmenbuch;
b) Art und Anzahl der Kapitalanteile, Nennwert der Kapitalanteile und mit jeder Art von Anteilen verbundene Stimm- und Dividendenrechte;
c) gezeichnetes Kapital je Art von Kapitalanteilen sowie genaue Angaben über Gesellschafter zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages sowie sämtliche vorhersehbare Veränderungen in dieser Hinsicht;
d) Anzahl, Wert und Rechte (einschließlich Umtauschrechte) in Bezug auf sämtliche Optionen, Berechtigungsscheine, Vorzugsaktien oder Anleihekapital sowie andere vom Antragsteller ausgegebene Wertpapiere;
e) der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) in der derzeit geltenden Fassung;
5.1.2 Informationen zu Gesellschaftern des Antragstellers
Für jeden Gesellschafter, Aktionär, Inhaber von Optionen, Berechtigungsscheinen, Vorzugsaktien, Anleihekapital oder anderen vom Antragsteller ausgegebenen Wertpapieren sind die unter lit. a) bis f) genannten Informationen (falls anwendbar) zu übermitteln. Für den Fall, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Gesellschaftern (Aktionären) hat, sind die folgenden Informationen für die Hauptgesellschafter zur Verfügung zu stellen. Bei Minderheitsgesellschaftern mit geringerem Kapitalanteil (bis 5%), sofern es sich nicht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 91 f BörseG um eine bedeutende Beteiligung handelt, genügen allgemeine Angaben. Die Telekom-Control-Kommission wird in diesem Zusammenhang weitere Informationen verlangen, falls sie dies für erforderlich erachtet. Für jeden Gesellschafter, Aktionär, Inhaber von Optionen, Berechtigungsscheinen, Vorzugsaktien, Anleihekapital oder anderen vom Antragsteller ausgegebenen Wertpapieren sind die unter Litera a,) bis f) genannten Informationen (falls anwendbar) zu übermitteln. Für den Fall, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Gesellschaftern (Aktionären) hat, sind die folgenden Informationen für die Hauptgesellschafter zur Verfügung zu stellen. Bei Minderheitsgesellschaftern mit geringerem Kapitalanteil (bis 5%), sofern es sich nicht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 91, f BörseG um eine bedeutende Beteiligung handelt, genügen allgemeine Angaben. Die Telekom-Control-Kommission wird in diesem Zusammenhang weitere Informationen verlangen, falls sie dies für erforderlich erachtet.
5.1.3 Informationen zu Konsortien
Im Falle von Konsortien oder Gemeinschaftsunterneh