TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/14 2005/01/0691

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs2;
TilgG 1972 §6 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des BI in S, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. September 2005, Zl. 0/912-17082/21-2005, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. September 2005 (offenbar aus einem Versehen datiert mit "22. 9. 2002"), dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt am 29. September 2005, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. September 2005 (offenbar aus einem Versehen datiert mit "22. 9. 2002"), dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt am 29. September 2005, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der am 5. November 1982 geborene Beschwerdeführer sei laut Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Februar 2002 schuldig, er habe am 17. Juli 2001 in Salzburg in zwei getrennten Tathandlungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinem Vater versucht, dem A. K. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer die Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB begangen. Nach § 87 Abs. 1 StGB sei über den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 36 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt worden, deren Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der am 5. November 1982 geborene Beschwerdeführer sei laut Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Februar 2002 schuldig, er habe am 17. Juli 2001 in Salzburg in zwei getrennten Tathandlungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinem Vater versucht, dem A. K. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer die Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, und 87 Absatz eins, StGB begangen. Nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sei über den Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 36, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt worden, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

§ 87 Abs. 1 StGB diene dazu, Gefahren für das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abzuwehren. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen zeige eine negative Einstellung des Antragstellers gegenüber Regeln der Gesellschaft, die zur Hintanhaltung von Gefahren für Leib und Leben vorgeschrieben seien. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach die "Jugendlichkeit" des Beschwerdeführers bei der Begehung seiner Straftat Berücksichtigung finden müsse, werde entgegnet, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits über 18 1/2 Jahre alt gewesen sei - also ein jugendlich Erwachsener - und davon ausgegangen werden könne, dass das Strafgericht diesen Umstand entsprechend berücksichtigt habe. Zu dem vom Rechtsvertreter vorgebrachten Umstand, der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zeige seine positive Einstellung zur Republik Österreich, sei anzumerken, dass das verhängte Urteil noch nicht getilgt sei. Auf Grund der genannten Verurteilung erfülle der Beschwerdeführer daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG nicht. Paragraph 87, Absatz eins, StGB diene dazu, Gefahren für das Leben, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abzuwehren. Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen zeige eine negative Einstellung des Antragstellers gegenüber Regeln der Gesellschaft, die zur Hintanhaltung von Gefahren für Leib und Leben vorgeschrieben seien. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach die "Jugendlichkeit" des Beschwerdeführers bei der Begehung seiner Straftat Berücksichtigung finden müsse, werde entgegnet, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt bereits über 18 1/2 Jahre alt gewesen sei - also ein jugendlich Erwachsener - und davon ausgegangen werden könne, dass das Strafgericht diesen Umstand entsprechend berücksichtigt habe. Zu dem vom Rechtsvertreter vorgebrachten Umstand, der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zeige seine positive Einstellung zur Republik Österreich, sei anzumerken, dass das verhängte Urteil noch nicht getilgt sei. Auf Grund der genannten Verurteilung erfülle der Beschwerdeführer daher die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), bildet es u.a. ein Verleihungshindernis, wenn ein Fremder durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist. Eine gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG maßgebliche Verurteilung liegt nach § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), bildet es u.a. ein Verleihungshindernis, wenn ein Fremder durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist. Eine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG maßgebliche Verurteilung liegt nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 Tilgungsgesetz 1972 tritt die Beschränkung der Auskunft über Verurteilungen aus dem Strafregister sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Tilgungsgesetz 1972 tritt die Beschränkung der Auskunft über Verurteilungen aus dem Strafregister sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist.

2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid alleine auf das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG - und nicht etwa auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - gestützt. 2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid alleine auf das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG - und nicht etwa auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG - gestützt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides war der am 5. November 1982 geborene Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 17. Juli 2001 noch nicht einundzwanzig Jahre alt und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Damit sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z 2 Tilgungsgesetz 1972 für eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister gegeben und liegt gemäß § 10 Abs. 2 StbG eine gemäß Abs. 1 Z 2 leg. cit. maßgebliche Verurteilung nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Tilgungsgesetz 1972 für eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister gegeben und liegt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, StbG eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. maßgebliche Verurteilung nicht vor.

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 14. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010691.X00

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten