Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der G GmbH in M, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 4. November 2005, RV/0112-K/04, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1995 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, also soweit er Umsatzsteuer 1995 bis 2001 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin, einer GmbH, ist der Betrieb einer Golfanlage. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin von S 500.000,-- hielt der Verein Golfclub M in den Streitjahren 1995 bis 2001 einen Anteil von 5 % (S 25.000,--).
Für den Streitzeitraum 1995 bis 2001 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfer traf die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Golfanlage dem Golfclub M zur Verfügung gestellt habe. Der Golfclub M, ein gemeinnütziger Verein, hebe von seinen Vereinsmitgliedern eine einmalige, nicht rückzahlbare Aufnahme- bzw. Beitrittsgebühr ein. Die Festlegung der Höhe dieser Gebühr und der maximalen Anzahl der Vereinsmitglieder erfolge in Absprache mit der Beschwerdeführerin und orientiere sich hinsichtlich der Höhe am Durchschnittswert vergleichbarer österreichischer Golfplätze. Im Streitfalle habe die Beschwerdeführerin das alleinige Entscheidungsrecht. Die vereinnahmten Beträge habe der Golfclub M - nach Abzug eines Kostenersatzes und eines "Reservebeitrages" - der Beschwerdeführerin als "Zuschuss" überweisen müssen. Der Golfclub M habe sich verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen als Mitglieder aufzunehmen. Im Gegenzug dazu habe sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, dem Golfclub M folgende Leistungen zu erbringen:
II. Rechte und Pflichten des Clubs bzw. seiner Clubmitgliederrömisch zwei. Rechte und Pflichten des Clubs bzw. seiner Clubmitglieder
Der Club nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die gesamte Golfanlage einschließlich des Clubhauses eine Anlage der (Beschwerdeführerin) ist, deren Mitnutzung durch den Club von der (Beschwerdeführerin) zu den vorstehenden Bedingungen vereinbart wird, ein anderer Rechtsanspruch des Clubs jedoch nicht besteht.
...
Der Golfclub verpflichtet sich, Personen die von der (Beschwerdeführerin) vorgeschlagen werden, als Mitglieder im Einklang mit den Statuten aufzunehmen.
Die (Beschwerdeführerin) garantiert den Clubmitgliedern bevorzugtes Spielrecht; das heißt bei entsprechend starker Frequentierung durch Greenfee-Spieler und Gäste von Gründerbetrieben vereinbaren beide Vertragspartner reservierte Abschlagszeiten durch die Clubmitglieder. Die Festsetzung der reservierten Abschlagszeiten erfolgt einvernehmlich ..."
Der Begriff der Leistung gegen Entgelt im Sinne des Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG setzte das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8. März 1988, 102/86, Apple and Pear Development Council).
Strittig sei, ob die der Beschwerdeführerin vom Golfclub M unter den Bezeichnungen "Investitionszuschüsse" bzw. "Verlustabdeckungen" zugeführten (aus den Aufnahmegebühren stammenden) Beträge in unmittelbarem Zusammenhang bzw. einer inneren Verknüpfung mit den Leistungen der Beschwerdeführerin stünden.
Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub M geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 15. Juli 1996, die nach der Vorhaltsbeantwortung "bis dahin konkludent ebenso gehandhabt worden sei", lege in Punkt I. fest, dass sich der Golfclub verpflichtete, die (nach Abzug der laufenden Ausgaben und sonstigen Erfordernisse) verbleibenden Restbeträge der Aufnahmegebühren bis auf den maximalen "Reservebetrag" in Höhe einer Aufnahmegebühr der Beschwerdeführerin als Zuschuss zu überweisen. Es sei nun zwar in der Vereinbarung von "Zuschuss" die Rede, sowie davon, dass der Golfclub M für die Benützung der Golfanlage pro Mitglied und Jahr eine Spielgebühr zu entrichten habe. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Golfclub M in Punkt II der Vereinbarung ausdrücklich zur Kenntnis genommen habe, dass "die gesamte Golfanlage einschließlich des Clubhauses eine Anlage der (Beschwerdeführerin) ist, deren Mitbenutzung durch den Club von der (Beschwerdeführerin) zu den vorstehenden Bedingungen vereinbart wird." Die "vorstehenden Bedingungen" umfassten aber auch die Überweisung der Aufnahmegebühren an die Beschwerdeführerin.Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub M geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 15. Juli 1996, die nach der Vorhaltsbeantwortung "bis dahin konkludent ebenso gehandhabt worden sei", lege in Punkt römisch eins. fest, dass sich der Golfclub verpflichtete, die (nach Abzug der laufenden Ausgaben und sonstigen Erfordernisse) verbleibenden Restbeträge der Aufnahmegebühren bis auf den maximalen "Reservebetrag" in Höhe einer Aufnahmegebühr der Beschwerdeführerin als Zuschuss zu überweisen. Es sei nun zwar in der Vereinbarung von "Zuschuss" die Rede, sowie davon, dass der Golfclub M für die Benützung der Golfanlage pro Mitglied und Jahr eine Spielgebühr zu entrichten habe. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass der Golfclub M in Punkt römisch zwei der Vereinbarung ausdrücklich zur Kenntnis genommen habe, dass "die gesamte Golfanlage einschließlich des Clubhauses eine Anlage der (Beschwerdeführerin) ist, deren Mitbenutzung durch den Club von der (Beschwerdeführerin) zu den vorstehenden Bedingungen vereinbart wird." Die "vorstehenden Bedingungen" umfassten aber auch die Überweisung der Aufnahmegebühren an die Beschwerdeführerin.
Zudem werde in den an neue Mitglieder des Golfclubs M gerichteten Begrüßungsschreiben ausgeführt, dass "wir unseren Mitgliedern einen Golfplatz bieten wollen, der sich nicht nur durch eine einmalig schöne Lage sondern auch durch hervorragende Pflege auszeichnet. Dafür verwenden wir die von ihnen entrichtete Aufnahmegebühr, für deren Einzahlung wir uns herzlich bedanken, sowie für die Jahresspielgebühr". Dies könne aber nach Ansicht der belangten Behörde nichts Anderes bedeuten, als dass die Aufnahmegebühren von den Mitgliedern des Golfclubs in dem Interesse geleistet würden, letztlich einen (einmalig gelegenen und hervorragend gepflegten) Golfplatz bespielen zu können.
Dass die "Zuschüsse", mit deren Rückzahlung dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge auch keine der Vertragsparteien rechnete, in Wahrheit Entgelte für eingeräumte Spielrechte darstellen, ergebe sich zudem aus folgendem Umstand:
Die beispielsweise im Jahr 1997 von Mitgliedern des Golfclubs M zu entrichtende und an die Beschwerdeführerin weitergeleitete Jahresspielgebühr habe 12.000 S betragen. Der Golfplatz sei im angesprochenen Jahr (für Mitglieder) 214 Tage lang bespielbar gewesen. Demgegenüber hätte ein Nichtmitglied des Golfclubs M für eine Tageskarte 550 S bezahlen müssen. Ein Nichtmitglied hätte somit bei Aufwendung von 12.000 S im Vergleich zu Mitgliedern den Golfplatz (nur) ca. 21 Tage nutzen können.
Im gegenständlichen Fall seien sohin (auch) die "Investitionszuschüsse" und die "Zuschüsse zur Verlustabdeckung" als Entgelt für von der Beschwerdeführerin an den Golfclub M erbrachten Leistungen einzustufen.
Letztlich vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des EuGH vom 21. März 2002, C-174/00, Kennemer Golf Country Club, nicht zu überzeugen. Der EuGH habe im angesprochenen Urteil lediglich die an einen Golfclub geleisteten Jahresbeiträge (und nicht auch einmalig zu entrichtende Aufnahmegebühren) in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht zu beurteilen gehabt. Zudem habe der EuGH festgehalten, dass eine Dienstleistung dann steuerpflichtig sei, wenn zwischen geleistetem Dienst (im gegenständlichen Fall: Einräumung der Spielberechtigung) und der erhaltenen Gegenleistung (hier: auch der Aufnahmegebühr) ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 4 Abs 1 UStG 1994 lautet: Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 lautet:
"Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.""Der Umsatz wird im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat."
Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art 2 Nr 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus (vgl EuGH vom 8. März 1988, 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Rn 12). Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird; zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Apple and Pear Development Council, Rn 11 und 12, und vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Rn 13). Eine Leistung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil Tolsma, Rn 14, und EuGH 21. März 2002, C-174/00, Kennemer Golf & Country Club ).Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2, Nr 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus vergleiche , EuGH vom 8. März 1988, 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Rn 12). Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird; zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Apple and Pear Development Council, Rn 11 und 12, und vom 3. März 1994, C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Rn 13). Eine Leistung ist somit nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung darstellt (Urteil Tolsma, Rn 14, und EuGH 21. März 2002, C-174/00, Kennemer Golf & Country Club ).
Selbst freiwillige Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen des konkreten Leistungsaustausches erhält, zählen zum Entgelt. Entscheidend ist dabei, was der Abnehmer tatsächlich aufwendet (vgl Ruppe, UStG2, § 4 Tz 100f).Selbst freiwillige Leistungen, die der Unternehmer im Rahmen des konkreten Leistungsaustausches erhält, zählen zum Entgelt. Entscheidend ist dabei, was der Abnehmer tatsächlich aufwendet vergleiche , Ruppe, UStG2, Paragraph 4, Tz 100f).
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin vereinnahme die vom Golfclub M einbezahlten Jahresgebühren und unterziehe diese der Umsatzbesteuerung, und zwar ungeachtet dessen, wie oft welche Mitglieder des Golfclubs M den grundsätzlich zur Verfügung stehenden Platz tatsächlich bespielten. Die Jahresgebühr werde also für die Leistungsbereitschaft entrichtet.
Die Aufnahmegebühr, die der Golfclub M von seinen eintretenden Mitgliedern verlange und erhalte, sei im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub nicht Teil der finalen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Wenn der Golfclub wenige Aufnahmegebühren einnehme und seine laufenden Ausgaben höher seien als diese, könne und werde er keinen Zuschuss an die Beschwerdeführerin leisten. Auch wenn der Golfclub jahrelang keine Aufnahmegebühren einhebe und daher auch keine Beträge als Zuschuss weitergeben könne, müsse die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Leistungen der Zurverfügungstellung des Platzes in gleicher Weise erbringen, wie wenn der Golfclub jährlich eine größere Anzahl an Mitgliedern aufgenommen und entsprechende Zuschüsse geleistet hätte. Die Beschwerdeführerin müsse also ihre Leistung erbringen, ohne dass sie mit Zuschüssen rechnen könne. Der EuGH habe in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass, um Umsatzsteuerpflicht auszulösen, die vom Leistenden empfangenen Vergütungen den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachten Leistungen darstellen müssten. Es bedürfe einer finalen Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung.
Weiters wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde die schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und dem Golfclub M vom 15. Juli 1996 übermittelt. Aus nicht erklärlichen Gründen, jedenfalls infolge eines evidenten Verfahrensfehlers habe die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid einen unrichtigen Sachverhalt, nämlich eine unrichtige Vertragsformulierung zugrundegelegt. Im angefochtenen Bescheid werde auf Seite 8 ausgeführt: "Die (Beschwerdeführerin) stellt dem Golfclub bzw. dessen Clubmitgliedern die Golfanlage M zu folgenden Bedingung zur Verfügung". Dieser Wortlaut sei unrichtig zitiert, er laute richtig: "Die (Beschwerdeführerin) stellt dem Golfclub bzw. dessen Clubmitgliedern die Golfanlage M gegen Leistung der Jahresspielgebühr zur Verfügung". Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, auf Grund dieser Fehlannahme habe die belangte Behörde die finale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung nicht untersucht. Sie habe auf Grund der "Fehlzitierung" die Zuschussweiterleitung als vereinbarte Bedingung unterstellt.
Im angefochtenen Bescheid sei auch Punkt II der in Rede stehenden Vereinbarung unrichtig wiedergegeben. In der von der belangten Behörde zitierten Version werde zum Ausdruck gebracht, die Beschwerdeführerin und der Golfclub M vereinbarten bei starker Frequentierung reservierte Abschlagszeiten "durch" die Clubmitglieder. Tatsächlich heiße es in der Vereinbarung allerdings, die Vertragsparteien vereinbarten bei starker Frequentierung reservierte Abschlagszeiten "für" die Clubmitglieder.Im angefochtenen Bescheid sei auch Punkt römisch zwei der in Rede stehenden Vereinbarung unrichtig wiedergegeben. In der von der belangten Behörde zitierten Version werde zum Ausdruck gebracht, die Beschwerdeführerin und der Golfclub M vereinbarten bei starker Frequentierung reservierte Abschlagszeiten "durch" die Clubmitglieder. Tatsächlich heiße es in der Vereinbarung allerdings, die Vertragsparteien vereinbarten bei starker Frequentierung reservierte Abschlagszeiten "für" die Clubmitglieder.
Schließlich verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass das Finanzamt in keiner Weise zur Kenntnis genommen habe, dass es sich bei der Überweisung der Investitionszuschüsse entsprechend den zivilrechtlichen Vereinbarungen zweier juristischer Personen grundsätzlich um - bei Zutreffen bestimmter Umstände - rückzahlbare Darlehen handle. Die größere Wahrscheinlichkeit der Nichtrückzahlung in absehbarer Zukunft ändere nichts am Rechtsanspruch des Golfclubs M auf Rückzahlung.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub B gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin bestehen insbesondere darin, dass sie dem Golfclub M (für dessen Mitglieder) Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt. Auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub M, mit dem die Beschwerdeführerin dem Golfclub die Golfanlage zur Nutzung überlässt, steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, die Aufnahmegebühr festzusetzen und festzulegen, dass bestimmte Personen in den Golfclub aufgenommen werden. Der Golfclub muss die Aufnahmegebühr - nach bestimmten Abzügen, insbesondere der laufenden Aufwendungen des Golfclubs - der Beschwerdeführerin als Zuschuss überweisen (Punkt I der Vereinbarung). Punkt VI der Vereinbarung zufolge hat eine Rückerstattung der Zuschüsse nicht zu erfolgen. Es kann, wenn auch in dieser Vereinbarung formuliert wird, die Beschwerdeführerin überlasse dem Golfclub die Golfanlage "gegen Leistung der Jahresspielgebühr", kein Zweifel daran bestehen, dass ein solcherart vereinbarter Zuschuss Teil des Leistungsaustausches ist. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen allen Leistungen, die der Golfclub M auf Grund der Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin erbringt, und den von dieser erbrachten Leistungen.Im gegenständlichen Fall steht fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub B gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin bestehen insbesondere darin, dass sie dem Golfclub M (für dessen Mitglieder) Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt. Auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub M, mit dem die Beschwerdeführerin dem Golfclub die Golfanlage zur Nutzung überlässt, steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, die Aufnahmegebühr festzusetzen und festzulegen, dass bestimmte Personen in den Golfclub aufgenommen werden. Der Golfclub muss die Aufnahmegebühr - nach bestimmten Abzügen, insbesondere der laufenden Aufwendungen des Golfclubs - der Beschwerdeführerin als Zuschuss überweisen (Punkt römisch eins der Vereinbarung). Punkt römisch sechs der Vereinbarung zufolge hat eine Rückerstattung der Zuschüsse nicht zu erfolgen. Es kann, wenn auch in dieser Vereinbarung formuliert wird, die Beschwerdeführerin überlasse dem Golfclub die Golfanlage "gegen Leistung der Jahresspielgebühr", kein Zweifel daran bestehen, dass ein solcherart vereinbarter Zuschuss Teil des Leistungsaustausches ist. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen allen Leistungen, die der Golfclub M auf Grund der Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin erbringt, und den von dieser erbrachten Leistungen.
Der Beschwerde gelingt es allerdings mit dem Vorbringen, bei den Zuschüssen handle es sich um rückzahlbare Darlehen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Berufung eingewendet, die Zuschüsse seien Zahlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zurück gezahlt werden müssten. Auf Grund der größeren Wahrscheinlichkeit, dass die Beträge nicht in absehbarer Zeit zurückgezahlt würden, habe die Beschwerdeführerin die Passivierung dieser Beträge "aufgelöst". In der Berufungsentscheidung findet sich hiezu lediglich der Hinweis, dass keine der Vertragsparteien mit der Rückzahlung gerechnet habe. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder Ausführungen darüber, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde angenommen hat, dass die Vertragsparteien nicht mit der Rückzahlung rechneten, noch enthält er eine klare Feststellung, ob dem Zuschuss Darlehenscharakter zukommt oder nicht. Wenn auch die schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub M in Punkt VI ummissverständlich festhält, dass die Zuschüsse nicht zurückzuzahlen sind, hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens doch - auf Grund freier Beweiswürdigung - Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage treffen müssen, ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien einvernehmlich von ihrer schriftlichen Vereinbarung später abgegangen sind. Darlehensvaluta als solche stellen jedenfalls keine in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehende Gegenleistung dar.Der Beschwerde gelingt es allerdings mit dem Vorbringen, bei den Zuschüssen handle es sich um rückzahlbare Darlehen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Berufung eingewendet, die Zuschüsse seien Zahlungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zurück gezahlt werden müssten. Auf Grund der größeren Wahrscheinlichkeit, dass die Beträge nicht in absehbarer Zeit zurückgezahlt würden, habe die Beschwerdeführerin die Passivierung dieser Beträge "aufgelöst". In der Berufungsentscheidung findet sich hiezu lediglich der Hinweis, dass keine der Vertragsparteien mit der Rückzahlung gerechnet habe. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch weder Ausführungen darüber, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde angenommen hat, dass die Vertragsparteien nicht mit der Rückzahlung rechneten, noch enthält er eine klare Feststellung, ob dem Zuschuss Darlehenscharakter zukommt oder nicht. Wenn auch die schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub M in Punkt römisch sechs ummissverständlich festhält, dass die Zuschüsse nicht zurückzuzahlen sind, hätte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens doch - auf Grund freier Beweiswürdigung - Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage treffen müssen, ist doch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien einvernehmlich von ihrer schriftlichen Vereinbarung später abgegangen sind. Darlehensvaluta als solche stellen jedenfalls keine in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehende Gegenleistung dar.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 16. November 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986J0102 Apple and Pear Development Council VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005140129.X00Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011