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L94052 Ärztekammer Kärnten;Norm
ÄrzteG 1998 §106 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. M in G, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten vom 24. Jänner 2003 (ohne Zahl), betreffend Ersatz von Krankenhauskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Ärzte, beide beziehen eine Altersversorgung. Die Beschwerdeführerin ist außerordentliche Angehörige der Ärztekammer für Kärnten und leistet an diese Beiträge für den Ersatz von Krankenhauskosten nach der Einstufung für "ledige Ärzte". Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der nicht mehr Kammerangehöriger ist, zahlt solche Beiträge seit dem Bezug der Altersversorgung nicht.
Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2002, Zl. 2001/11/0369, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz von Krankenhauskosten gegen die Ärztekammer für Kärnten hat und dass nur seine Ehefrau als beitragsleistende Kammerangehörige einen derartigen Ersatzanspruch als Partei geltend machen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis aber ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin den Ersatz der Krankenhauskosten ihres Ehemannes mit Erfolg geltend machen könne, obwohl sie unbestrittenermaßen nur Beiträge nach der Einstufung für ledige Ärzte entrichtet hat.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis den Ersatz von Krankenhauskosten ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt EUR 805,71. Sie führte dazu aus, dass sie außerordentliches Mitglied der Ärztekammer für Kärnten und ihr Ehemann "mitversichert" sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stützte sich in der Begründung auf § 33 Abs. 4 der Satzung der Ärztekammer für Kärnten und die besonderen Bestimmungen der Beitragsordnung. Da die Beschwerdeführerin Beiträge an die Ärztekammer für Kärnten für den Ersatz von Krankenhauskosten nur in der Einstufung als ledige Ärztin bezahle und ihr Ehemann solche Beiträge überhaupt nicht leiste, bestehe kein Anspruch auf Ersatz für die in Rede stehenden Kosten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stützte sich in der Begründung auf Paragraph 33, Absatz 4, der Satzung der Ärztekammer für Kärnten und die besonderen Bestimmungen der Beitragsordnung. Da die Beschwerdeführerin Beiträge an die Ärztekammer für Kärnten für den Ersatz von Krankenhauskosten nur in der Einstufung als ledige Ärztin bezahle und ihr Ehemann solche Beiträge überhaupt nicht leiste, bestehe kein Anspruch auf Ersatz für die in Rede stehenden Kosten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie sei außerordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Kärnten und entrichte Beiträge für die Krankenhilfe gemäß der Beitragsordnung. Ihr Ehemann habe sich seinerzeit von der Beitragsleistung für den Ersatz von Krankenhauskosten befreien lassen. Ungeachtet dessen sei ihr Ehemann infolge der aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung "mitversichert". Der Ersatz der Kosten der Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes hänge gemäß § 33 Abs. 4 der Satzung lediglich davon ab, dass die Beiträge entsprechend der Beitragsordnung bezahlt würden. Diese Voraussetzung habe die Beschwerdeführerin erfüllt, weil sie die Beiträge bezahle, die ihr von der Ärztekammer für Kärnten vorgeschrieben worden seien. Die Mitversicherung ihres Ehemannes sei ihrer Ansicht nach aber nicht von der Höhe der von ihr geleisteten Beiträge abhängig. Die belangte Behörde habe daher die Mitversicherung und damit den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Krankenhausaufenthalte des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Im Übrigen habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise auch keine Feststellungen zur Höhe der angefallenen Krankenhauskosten getroffen. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie sei außerordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Kärnten und entrichte Beiträge für die Krankenhilfe gemäß der Beitragsordnung. Ihr Ehemann habe sich seinerzeit von der Beitragsleistung für den Ersatz von Krankenhauskosten befreien lassen. Ungeachtet dessen sei ihr Ehemann infolge der aufrechten Ehe mit der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, der Satzung "mitversichert". Der Ersatz der Kosten der Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes hänge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, der Satzung lediglich davon ab, dass die Beiträge entsprechend der Beitragsordnung bezahlt würden. Diese Voraussetzung habe die Beschwerdeführerin erfüllt, weil sie die Beiträge bezahle, die ihr von der Ärztekammer für Kärnten vorgeschrieben worden seien. Die Mitversicherung ihres Ehemannes sei ihrer Ansicht nach aber nicht von der Höhe der von ihr geleisteten Beiträge abhängig. Die belangte Behörde habe daher die Mitversicherung und damit den Anspruch auf Ersatz der Kosten der Krankenhausaufenthalte des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Im Übrigen habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise auch keine Feststellungen zur Höhe der angefallenen Krankenhauskosten getroffen.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2002, lauten (auszugsweise): Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2002,, lauten (auszugsweise):
"§ 70. ...
...
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
§ 96. ... Paragraph 96, ...
...
§ 106. ... Paragraph 106, ...
..."
Die Satzung der Ärztekammer für Kärnten lautet in den für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen wie folgt:
"§ 33 Ersatz von Krankenhauskosten
Die Beitragsordnung der Ärztekammer für Kärnten lautet auszugsweise:
"ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
...
BESONDERE BESTIMMUNGEN
D) Krankenhilfe:
1) Für den Ersatz von Krankenhauskosten vierteljährlich:
a) Ledige Ärzte ohne gesetzliche Krankenversicherung
...
b) Ledige Ärzte mit gesetzlicher Krankenversicherung
...
c) Verheiratete Ärzte ohne gesetzliche Krankenversicherung beider Ehepartner
...
d) Verheiratete Ärzte mit gesetzlicher Krankenversicherung eines Ehepartners
...
e) Verheiratete Ärzte mit gesetzlicher Krankenversicherung beider Ehepartner
...
Für Bezieher einer Alters-, Witwen/er- oder Invaliditätsversorgung, sowie geschiedene Ehegattin/e (§ 33 Abs. 1 lit. d und f der Satzung) werden die Beitragssätze sinngemäß angewendet. Für Bezieher einer Alters-, Witwen/er- oder Invaliditätsversorgung, sowie geschiedene Ehegattin/e (Paragraph 33, Absatz eins, Litera d und f der Satzung) werden die Beitragssätze sinngemäß angewendet.
Sind beide Ehepartner Ärzte, so entrichten entweder beide Ehepartner den Betrag nach der Einstufung als lediger Arzt oder ein Ehepartner nach der Einstufung für verheiratete Ärzte.
2) Für das Krankengeld vierteljährlich: ..."
Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Ärztekammer für Kärnten einen Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die durch Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes entstanden sind, hat, obwohl ihr Ehemann keine Beiträge nach Abschnitt D Z. 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Kärnten geleistet und die Beschwerdeführerin solche Beiträge nur nach der Einstufung für ledige Ärzte bezahlt hat. Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Ärztekammer für Kärnten einen Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die durch Krankenhausaufenthalte ihres Ehemannes entstanden sind, hat, obwohl ihr Ehemann keine Beiträge nach Abschnitt D Ziffer eins, der Beitragsordnung der Ärztekammer für Kärnten geleistet und die Beschwerdeführerin solche Beiträge nur nach der Einstufung für ledige Ärzte bezahlt hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 2001/11/0369 festgehalten hat, sind die Beiträge der Ärzte nach der Beitragsordnung in Abschnitt D Z. 1 abgestuft nach Altersgruppen sowie danach, ob eine gesetzliche Krankenversicherung (für einen oder beide Ehepartner) besteht oder nicht und ob der Arzt ledig oder verheiratet ist. Die Beiträge verheirateter Ärzte sind nach der Beitragsordnung doppelt so hoch wie die lediger Ärzte gleicher Altersstufe und gleicher Verhältnisse in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 2001/11/0369 festgehalten hat, sind die Beiträge der Ärzte nach der Beitragsordnung in Abschnitt D Ziffer eins, abgestuft nach Altersgruppen sowie danach, ob eine gesetzliche Krankenversicherung (für einen oder beide Ehepartner) besteht oder nicht und ob der Arzt ledig oder verheiratet ist. Die Beiträge verheirateter Ärzte sind nach der Beitragsordnung doppelt so hoch wie die lediger Ärzte gleicher Altersstufe und gleicher Verhältnisse in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Kosten für den Krankenhausaufenthalt werden gemäß § 33 Abs. 4 der Satzung nur ersetzt, wenn die Beiträge "entsprechend der Beitragsordnung" gezahlt wurden. Die Krankenhauskosten sind daher von der Ärztekammer grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn Beiträge der entsprechenden Kategorie in Abschnitt D Z. 1 der Beitragsordnung, im Fall des Ersatzes von Krankenhauskosten von Ehepartnern von Kammerangehörigen (§ 33 Abs. 1 lit. b und d der Satzung) also die entsprechenden Beiträge nach der Einstufung für verheiratete Ärzte, bezahlt wurden. Für den speziellen Fall, dass der Ehegatte des Kammerangehörigen selbst Arzt ist, sieht die Beitragsordnung für den Ersatz von Krankenhauskosten im letzten Satz des Abschnittes D Z. 1 der Beitragsordnung eine Sonderregelung dahin vor, dass entweder beide Partner den Betrag nach der Einstufung als lediger Arzt oder ein Ehepartner den Betrag nach der Einstufung für verheiratete Ärzte zu bezahlen hat. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich daher im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Beiträge "entsprechend der Beitragsordnung" im Sinne des § 33 Abs. 4 der Satzung geleistet wurden und ob die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Ersatz der Krankenhauskosten ihres Ehemannes hat. Da gegenständlich jedoch unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nur Beiträge nach der Einstufung für ledige Ärzte geleistet hat und ihr Ehemann gar keine Beiträge im Sinne des Abschnittes D Z. 1 der Beitragsordnung bezahlt hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin schon dem Grunde nach zu Recht verneint hat. Anders als die Beschwerde meint waren daher keine Feststellungen zur Höhe der angefallenen Krankenhauskosten zu treffen. Die Kosten für den Krankenhausaufenthalt werden gemäß Paragraph 33, Absatz 4, der Satzung nur ersetzt, wenn die Beiträge "entsprechend der Beitragsordnung" gezahlt wurden. Die Krankenhauskosten sind daher von der Ärztekammer grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn Beiträge der entsprechenden Kategorie in Abschnitt D Ziffer eins, der Beitragsordnung, im Fall des Ersatzes von Krankenhauskosten von Ehepartnern von Kammerangehörigen (Paragraph 33, Absatz eins, Litera b und d der Satzung) also die entsprechenden Beiträge nach der Einstufung für verheiratete Ärzte, bezahlt wurden. Für den speziellen Fall, dass der Ehegatte des Kammerangehörigen selbst Arzt ist, sieht die Beitragsordnung für den Ersatz von Krankenhauskosten im letzten Satz des Abschnittes D Ziffer eins, der Beitragsordnung eine Sonderregelung dahin vor, dass entweder beide Partner den Betrag nach der Einstufung als lediger Arzt oder ein Ehepartner den Betrag nach der Einstufung für verheiratete Ärzte zu bezahlen hat. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich daher im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Beiträge "entsprechend der Beitragsordnung" im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, der Satzung geleistet wurden und ob die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf Ersatz der Krankenhauskosten ihres Ehemannes hat. Da gegenständlich jedoch unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nur Beiträge nach der Einstufung für ledige Ärzte geleistet hat und ihr Ehemann gar keine Beiträge im Sinne des Abschnittes D Ziffer eins, der Beitragsordnung bezahlt hat, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin schon dem Grunde nach zu Recht verneint hat. Anders als die Beschwerde meint waren daher keine Feststellungen zur Höhe der angefallenen Krankenhauskosten zu treffen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 21. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110060.X00Im RIS seit
12.12.2006