Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****-GmbH, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. H***** GmbH & Co KG, ***** und 2. S***** GmbH, ***** beide vertreten durch Kempf & Maier Rechtsanwaltssozietät in Peuerbach, wegen 140.000 S sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Oktober 1998, GZ 6 R 172/98a-32, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. Juni 1998, GZ 5 Cg 165/97g-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung - nach allfällig ergänzter Berufungsverhandlung - zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Die klagende GmbH war auf Grund des Gesellschaftsvertrags über die Errichtung der erstbeklagten GmbH & Co KG vom 20. 4. 1988 ab 1988 persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in der Fassung vom 22. 7. 1988 lauten (auszugsweise):
Pkt. IV. ("Beteiligungsverhältnisse")Pkt. römisch IV. ("Beteiligungsverhältnisse")
"Die.... (Klägerin) ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Sie bringt keine Vermögensanlage ein und ist lediglich als 'Arbeitsgesellschafterin' tätig; sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt...."
Pkt. V. ("Konten") Abs 2Pkt. römisch fünf. ("Konten") Absatz 2,
"Neben diesen festen Konten sind für die Gesellschafter Verrechnungskonten zu führen, über die Gewinne, Verluste, Entnahmen und allfällige Gesellschafterdarlehen und Kredite zu verbuchen sind."
Pkt VII. ("Entgelt für die Geschäftsführung und Risikoübernahme")Pkt römisch VII. ("Entgelt für die Geschäftsführung und Risikoübernahme")
"Der Komplementärin sind die Aufwendungen, die ihr durch die Geschäftsführung erwachsen, zu ersetzen, wobei die Abgeltung der dadurch entstandenen Entgeltsansprüche in einem gesondert abzuschließenden Geschäftsführervertrag geregelt werden."
Pkt. X. ("Gewinn- und Verlustverteilung")Pkt. römisch zehn. ("Gewinn- und Verlustverteilung")
"Die Komplementärin ist weder am Gewinn noch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Der Gewinn oder Verlust wird dem Kommanditisten zugewiesen. Der Komplementärin wird jährlich eine Haftungsentschädigung in der Höhe von zehn Prozent ihres Stammkapitals von 500.000 S bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Jahres ausbezahlt".
Am 26. 2. 1992 schied die Klägerin aus der Erstbeklagten aus. Zugleich trat die zweitbeklagte GmbH, deren Geschäftsführer der (einzige) Kommanditist der Erstbeklagten war und ist, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft (die Erstbeklagte) ein. In einem am 26. 2. 1992 zwischen der Klägerin, der Zweitbeklagten und dem Kommanditisten abgeschlossenen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag hieß es unter Pkt. II: "Da die... (Klägerin) am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt war, haben wegen des Ausscheidens dieser Gesellschaft keine Zahlungen zu erfolgen."
Die Haftungsentschädigung der Klägerin für die Jahre 1988 bis 1991 von jeweils 50.000 S, insgesamt also von 200.000 S, wurde zunächst in der Bilanz der Beklagten auf dem Verrechnungskonto der Klägerin (9250) verbucht. Zum 31. 12. 1991 wies dieses Konto einen (Haben-)Stand von 200.000 S auf. In der Gewinn- und Verlustrechnung der Erstbeklagten wurde der jährliche Betrag von 50.000 S als sonstiger Aufwand ("Haftungsentschädigung") auf Konto 7530 verbucht. Das Geschäftsführungshonorar der Klägerin wurde auf dem Konto "Sonstige Verbindlichkeiten, Nr 3610" verbucht. Als Folge des Ausscheidens der Klägerin wurde das "Verrechnungskonto" der Klägerin anlässlich des Jahresabschlusses 1992 auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten, Nr 3610" umgebucht; das Verrechnungskonto selbst wurde auf Null gestellt.
Mit der am 21. 7. 1997 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 140.000 S sA mit der Begründung, aus dem für sie zu führenden Verrechnungskonto bestehe ein Guthaben in dieser Höhe, das aus der vereinbarten Haftungsentschädigung von jährlich 50.000 S für vier Jahre resultiere; auf diesen Betrag hätten die Beklagten im Wege einer Gegenverrechnung einen Betrag von 60.000 S geleistet, so dass der Klagebetrag aushafte. Die Forderung sei von den Beklagten anerkannt worden, und zwar einerseits durch Teilleistung im Wege der Gegenverrechnung, andererseits durch Aufnahme in die handelsrechtlichen Bilanzen. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten habe die handelsrechtlichen Bilanzen der Erstbeklagten für die Jahre 1991 bis 1996 unterfertigt, wodurch die Abstimmung der Salden zwischen den Steuerberatern der Klägerin und der Beklagten akzeptiert und die Gegenverrechnung genehmigt worden sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, die Klageforderung sei verjährt bzw beim Ausscheiden der Klägerin als Komplementärgesellschafterin vergleichsweise bereinigt worden. Aus der Aufnahme der Haftungsentschädigungsansprüche in die Bilanzen könne kein Anerkenntnis abgeleitet werden. Eine allfällige Übermittlung der Bilanzen durch den Steuerberater der Beklagten an die Klägerin sei bloß zur Kenntnisnahme erfolgt. Weiters wendeten die Beklagten aus dem Titel Schadenersatz eine Gegenforderung zur Aufrechnung ein, die aus einer angeblich auftrags- und weisungswidrigen Bauvergabe durch die Klägerin beim Ausbau des Projekts Hotel ***** in der Höhe von 80.000 S entstanden sei.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung von 140.000 S für zu Recht, hingegen die eingewendete Gegenforderung von 80.000 S für nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Klageforderung samt 4 % Zinsen seit 18. 7. 1994. Ein Zinsenmehrbegehren wies es - rechtskräftig - ab. Es ging dabei über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Die handelsrechtlichen Bilanzen der Erstbeklagten wurden von deren Steuerberater Mag. Walter F*****, der seit 1. 9. 1988 als Steuerberater der Erstbeklagten tätig ist, erstellt. Auf Basis dieser Bilanzen wurden von ihm auch jeweils die Steuererklärungen abgegeben. Steuererklärungen und Bilanzen wurden vom Steuerberater dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten zur Unterschrift zugeschickt. Dieser unterfertigte sowohl die Steuererklärungen als auch die Bilanzen, insbesondere diejenigen für die Jahre 1994 und 1995. Wilhelm F*****, der ständige Steuerberater der Klägerin, stimmte anlässlich der Erstellung der Bilanzen der Klägerin mit dem Steuerberater der Beklagten die Konten ab. Dabei war für den Steuerberater der Klägerin die Konformität der Bilanzen wichtig, also "dass, was er in der Bilanz der Klägerin als Aktivum gebucht hatte, in der Bilanz der Erstbeklagten als Passivum in gleicher Höhe ausgewiesen sein sollte". Dies traf für alle Bilanzen, insbesondere für die Bilanzen der Jahre 1994, 1995 und 1996, auch zu. Bei der Abstimmung der Konten zur Erstellung der Bilanz zum 30. 4. 1994 mit dem Steuerberater der Erstbeklagten wurde der Saldo von 140.000 S ausdrücklich besprochen. Der Steuerberater der Klägerin fragte den Steuerberater der Erstbeklagten, ob er in diesem Saldo mit ihm übereinstimme, was dieser bejahte. Dem Steuerberater der Klägerin gegenüber wurde der eingeklagte Anspruch nie bestritten. Bilanzen der Erstbeklagten wurden für das Jahr 1991 und die Folgejahre immer an die Klägerin übermittelt.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Haftungsentschädigung sei als Fix- oder Vorweggewinn zu qualifizieren. Diese jährlich auszuzahlende, von vornherein und unabhängig vom erzielten Gewinn festgelegte Entschädigung, deren jährliche Wiederkehr gewiss sei, unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Dadurch, dass die vom Geschäftsführer der Zweitbeklagten unterfertigten Bilanzen der Erstbeklagten für die Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin bis einschließlich 1996 an diese übermittelt worden seien und die klagegegenständlichen Ansprüche sich aus allen Bilanzen, auch noch aus der für 1996 ergäben, sei davon auszugehen, dass die Erstbeklagte den Klageanspruch anerkannt habe, so dass gemäß § 1497 ABGB die Verjährung unterbrochen sei. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch dann, wenn man die Haftungsentschädigung nicht als Gewinnanteil ansehen wollte. Durch die Abstimmung des Betrags der Haftungsentschädigung zwischen den Steuerberatern, die zumindest nach außenhin als Vertreter der Parteien anzusehen seien, weil sie zur Bilanzerstellung bevollmächtigt gewesen seien, sowie durch die Übermittlung der vom Geschäftsführer der Zweitbeklagten unterfertigten Bilanzen der Erstbeklagten an die Klägerin habe diese darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagten ihrer Verpflichtung bewusst seien und daran auch festhielten. In diesem Fall wäre die Anerkennung zumindest schlüssig erfolgt, wodurch die Verjährung ebenfalls unterbrochen worden wäre.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Haftungsentschädigung sei als Fix- oder Vorweggewinn zu qualifizieren. Diese jährlich auszuzahlende, von vornherein und unabhängig vom erzielten Gewinn festgelegte Entschädigung, deren jährliche Wiederkehr gewiss sei, unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. Dadurch, dass die vom Geschäftsführer der Zweitbeklagten unterfertigten Bilanzen der Erstbeklagten für die Jahre nach dem Ausscheiden der Klägerin bis einschließlich 1996 an diese übermittelt worden seien und die klagegegenständlichen Ansprüche sich aus allen Bilanzen, auch noch aus der für 1996 ergäben, sei davon auszugehen, dass die Erstbeklagte den Klageanspruch anerkannt habe, so dass gemäß Paragraph 1497, ABGB die Verjährung unterbrochen sei. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch dann, wenn man die Haftungsentschädigung nicht als Gewinnanteil ansehen wollte. Durch die Abstimmung des Betrags der Haftungsentschädigung zwischen den Steuerberatern, die zumindest nach außenhin als Vertreter der Parteien anzusehen seien, weil sie zur Bilanzerstellung bevollmächtigt gewesen seien, sowie durch die Übermittlung der vom Geschäftsführer der Zweitbeklagten unterfertigten Bilanzen der Erstbeklagten an die Klägerin habe diese darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagten ihrer Verpflichtung bewusst seien und daran auch festhielten. In diesem Fall wäre die Anerkennung zumindest schlüssig erfolgt, wodurch die Verjährung ebenfalls unterbrochen worden wäre.
Zur geltend gemachten Gegenforderung hätten die Beklagten trotz Aufforderung zur Präzisierung nur unzulängliche Behauptungen aufgestellt, so dass diese nicht als berechtigt erkannt habe werden können.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes in die Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, die Berufung sei bereits zufolge der zutreffenden Rechtsrüge berechtigt, weshalb sich eine Befassung mit den weiteren Berufungsgründen (der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie unrichtigen Tatsachenfeststellung) erübrigten:
Dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass die Klageforderung als "jährliche Leistung" der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliege; dadurch, dass die Forderung in ein Verrechnungskonto eingestellt worden sei, sei ihr Charakter nicht verloren gegangen. In der Gutbuchung der jeweiligen Forderung der Klägerin auf deren Verrechnungskonto sei keine Zahlung zu sehen. Unter Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Haftungsentschädigung jeweils zum 31. 12. des jeweiligen Jahres und die Tatsache, dass sich die geltend gemachte Forderung auf die Jahre 1988 bis 1991 beziehe, sei - mangels Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist - wie noch darzulegen sei - bereits vor der Klageeinbringung die Verjährung der Klageforderung eingetreten. Nach § 194 HGB sei der Jahresabschluss vom Kaufmann unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichnungs- und Datierungspflicht sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, dabei handle es sich um eine Ordnungsvorschrift ohne unmittelbare Sanktion für den Fall ihrer Nichteinhaltung. Die Erfüllung der Unterzeichnungs- und Datierungspflicht "impliziere" für sich allein keine Anerkenntnis- oder Verzichtswirkungen, weil der Jahresabschluss - ungeachtet der in der Unterzeichnung liegenden Deklarierung der Richtigkeit und Vollständigkeit - Dritten gegenüber grundsätzlich keine in diese Richtung gehende Erklärungsfunktion habe. Vielmehr trete nur insofern eine Erklärung nach außen, als der Bilanzinhalt dem Gesetz und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) entspreche. Verglichen mit einem außenstehenden dritten Gesellschaftsgläubiger stehe die Klägerin infolge ihrer (früheren) Gesellschafterstellung in einer engeren Verbindung zur Erstbeklagten. Bei einer noch stärkeren Nahebeziehung der Streitparteien habe der Oberste Gerichtshof beispielweise der Nichtaufnahme einer Verbindlichkeit einer Aktiengesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern in die Bilanz der AG eine Erklärungswirkung mit der Begründung beigemessen, dass die Vorstandsmitglieder ihre eigenen Forderungen nicht in der Bilanz erfasst und damit im Rahmen ihrer Rechnungslegung als Verwaltungsorgan der Gesellschaft den Nichtbestand der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft dokumentiert hätten (SZ 48/79). Im vorliegenden Fall leite die Klägerin ihren Anspruch umgekehrt aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit in die unterfertigte Bilanz der Erstbeklagten (nach entsprechender Abstimmung durch die Steuerberater) ab. Der Zweck der Bilanz liege nicht darin, nach außen Aufschluss über den Bestand einzelner Forderungen und Verbindlichkeiten zu geben, sondern einen möglichst sicheren Einblick in die Lage des Unternehmens zu gewähren. In diesem Sinne sei es durchaus zu rechtfertigen, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu einem Gewinn- oder Auseinandersetzungsberechtigten, dessen Ansprüche sich aus der Bilanz ergeben, die Verbindlichkeit mit der Bilanzfeststellung, nach anderer Ansicht mit der Bilanzunterzeichnung und Mitteilung an den Berechtigten anerkenne, d. h. dass die Bilanzunterzeichnung - sofern Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Willens - als rechtsgeschäftliches Anerkenntnis hinsichtlich des Anspruchs der Gesellschafter auf Beteiligung an dem in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn anzusehen sei. Dies betreffe aber das "innere Gesellschaftsrecht", nicht das "Außenrecht" des bilanzierenden Unternehmens. Die Forderung der Klägerin habe ihre Grundlage nicht im Bilanzergebnis, sondern - gewinnunabhängig - in gesellschaftsvertraglichen Regelungen, so dass der Aufnahme einer Verbindlichkeit in die Bilanz kein Wert einer Willenserklärung, sondern nur der einer Wissenserklärung zukomme. Für die Unterbrechung des Laufs einer Verjährungsfrist genüge nach herrschender Ansicht neben dem konstitutiven auch ein deklaratives Anerkenntnis, also eine bloße Wissenserklärung. Dieses deklarative Anerkenntnis bedürfe zwar keiner Annahme, sei aber dem Berechtigten oder dessen Vertreter gegenüber zu erklären. Es genüge dabei jede Rechtshandlung des Schuldners, die die Anerkennung des Gläubigerrechts zur notwendigen Voraussetzung habe, oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen lasse. Wegen des Erfordernisses der Erklärung des Anerkenntnisses lasse die Rechtsprechung weder die Aufnahme einer Schuld in das bei der Verlassenschaftsabhandlung errichtete Inventar noch eine Fortschreibung offener Gehälter eines Dienstnehmers in den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers für ein Anerkenntnis genügen. Auch in der Aufnahme des Abfertigungsanspruchs eines Kommanditisten aus beendetem Arbeitsverhältnis in die Bilanz sei kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erkannt worden (8 ObA 340/98a). Zwar sei nach den erstinstanzlichen Feststellungen die Bilanz der Erstbeklagten der Klägerin - auf welchem Wege immer - zugekommen. Diesem faktischen Zukommen könne aber nicht der Wert der Abgabe einer Erklärung gegenüber der Klägerin beigemessen werden, zumal nicht festgestellt sei, dass die Erklärung von einem vertretungsbefugten Organ oder einem hiezu bevollmächtigten Vertreter abgegeben worden sei. Wenn diese Wertung des Fehlens einer Anerkennung (wohl: eines Anerkenntnisses) nicht einmal aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit in die Bilanz und der Bilanzfeststellung bzw -unterzeichnung erfließe, könne sie sich erst recht nicht aus der Abstimmung des Betrags durch die Steuerberater ergeben, abgesehen davon, dass diesfalls die Vertretungsfunktion eines Steuerberaters für die Gesellschaft "überstrapaziert" würde. Grundsätzlich sei der Steuerberater beauftragt, die Bilanz zu erstellen, nicht aber damit befasst, im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung rechtsgeschäftliche Erklärungen nach außen abzugeben. Für eine Bevollmächtigung des Steuerberaters in diese Richtung fehlten aber erstgerichtliche Feststellungen, was von der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung nicht gerügt worden sei. Auch für eine Anscheinsvollmacht fehlten Anhaltspunkte sowohl im Parteienvorbringen als auch in den Feststellungen.Dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass die Klageforderung als "jährliche Leistung" der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unterliege; dadurch, dass die Forderung in ein Verrechnungskonto eingestellt worden sei, sei ihr Charakter nicht verloren gegangen. In der Gutbuchung der jeweiligen Forderung der Klägerin auf deren Verrechnungskonto sei keine Zahlung zu sehen. Unter Bedachtnahme auf die Fälligkeit der Haftungsentschädigung jeweils zum 31. 12. des jeweiligen Jahres und die Tatsache, dass sich die geltend gemachte Forderung auf die Jahre 1988 bis 1991 beziehe, sei - mangels Unterbrechung der dreijährigen Verjährungsfrist - wie noch darzulegen sei - bereits vor der Klageeinbringung die Verjährung der Klageforderung eingetreten. Nach Paragraph 194, HGB sei der Jahresabschluss vom Kaufmann unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Die Unterzeichnungs- und Datierungspflicht sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, dabei handle es sich um eine Ordnungsvorschrift ohne unmittelbare Sanktion für den Fall ihrer Nichteinhaltung. Die Erfüllung der Unterzeichnungs- und Datierungspflicht "impliziere" für sich allein keine Anerkenntnis- oder Verzichtswirkungen, weil der Jahresabschluss - ungeachtet der in der Unterzeichnung liegenden Deklarierung der Richtigkeit und Vollständigkeit - Dritten gegenüber grundsätzlich keine in diese Richtung gehende Erklärungsfunktion habe. Vielmehr trete nur insofern eine Erklärung nach außen, als der Bilanzinhalt dem Gesetz und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) entspreche. Verglichen mit einem außenstehenden dritten Gesellschaftsgläubiger stehe die Klägerin infolge ihrer (früheren) Gesellschafterstellung in einer engeren Verbindung zur Erstbeklagten. Bei einer noch stärkeren Nahebeziehung der Streitparteien habe der Oberste Gerichtshof beispielweise der Nichtaufnahme einer Verbindlichkeit einer Aktiengesellschaft gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern in die Bilanz der AG eine Erklärungswirkung mit der Begründung beigemessen, dass die Vorstandsmitglieder ihre eigenen Forderungen nicht in der Bilanz erfasst und damit im Rahmen ihrer Rechnungslegung als Verwaltungsorgan der Gesellschaft den Nichtbestand der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft dokumentiert hätten (SZ 48/79). Im vorliegenden Fall leite die Klägerin ihren Anspruch umgekehrt aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit in die unterfertigte Bilanz der Erstbeklagten (nach entsprechender Abstimmung durch die Steuerberater) ab. Der Zweck der Bilanz liege nicht darin, nach außen Aufschluss über den Bestand einzelner Forderungen und Verbindlichkeiten zu geben, sondern einen möglichst sicheren Einblick in die Lage des Unternehmens zu gewähren. In diesem Sinne sei es durchaus zu rechtfertigen, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu einem Gewinn- oder Auseinandersetzungsberechtigten, dessen Ansprüche sich aus der Bilanz ergeben, die Verbindlichkeit mit der Bilanzfeststellung, nach anderer Ansicht mit der Bilanzunterzeichnung und Mitteilung an den Berechtigten anerkenne, d. h. dass die Bilanzunterzeichnung - sofern Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Willens - als rechtsgeschäftliches Anerkenntnis hinsichtlich des Anspruchs der Gesellschafter auf Beteiligung an dem in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn anzusehen sei. Dies betreffe aber das "innere Gesellschaftsrecht", nicht das "Außenrecht" des bilanzierenden Unternehmens. Die Forderung der Klägerin habe ihre Grundlage nicht im Bilanzergebnis, sondern - gewinnunabhängig - in gesellschaftsvertraglichen Regelungen, so dass der Aufnahme einer Verbindlichkeit in die Bilanz kein Wert einer Willenserklärung, sondern nur der einer Wissenserklärung zukomme. Für die Unterbrechung des Laufs einer Verjährungsfrist genüge nach herrschender Ansicht neben dem konstitutiven auch ein deklaratives Anerkenntnis, also eine bloße Wissenserklärung. Dieses deklarative Anerkenntnis bedürfe zwar keiner Annahme, sei aber dem Berechtigten oder dessen Vertreter gegenüber zu erklären. Es genüge dabei jede Rechtshandlung des Schuldners, die die Anerkennung des Gläubigerrechts zur notwendigen Voraussetzung habe, oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen lasse. Wegen des Erfordernisses der Erklärung des Anerkenntnisses lasse die Rechtsprechung weder die Aufnahme einer Schuld in das bei der Verlassenschaftsabhandlung errichtete Inventar noch eine Fortschreibung offener Gehälter eines Dienstnehmers in den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers für ein Anerkenntnis genügen. Auch in der Aufnahme des Abfertigungsanspruchs eines Kommanditisten aus beendetem Arbeitsverhältnis in die Bilanz sei kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erkannt worden (8 ObA 340/98a). Zwar sei nach den erstinstanzlichen Feststellungen die Bilanz der Erstbeklagten der Klägerin - auf welchem Wege immer - zugekommen. Diesem faktischen Zukommen könne aber nicht der Wert der Abgabe einer Erklärung gegenüber der Klägerin beigemessen werden, zumal nicht festgestellt sei, dass die Erklärung von einem vertretungsbefugten Organ oder einem hiezu bevollmächtigten Vertreter abgegeben worden sei. Wenn diese Wertung des Fehlens einer Anerkennung (wohl: eines Anerkenntnisses) nicht einmal aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit in die Bilanz und der Bilanzfeststellung bzw -unterzeichnung erfließe, könne sie sich erst recht nicht aus der Abstimmung des Betrags durch die Steuerberater ergeben, abgesehen davon, dass diesfalls die Vertretungsfunktion eines Steuerberaters für die Gesellschaft "überstrapaziert" würde. Grundsätzlich sei der Steuerberater beauftragt, die Bilanz zu erstellen, nicht aber damit befasst, im Zusammenhang mit der Bilanzerstellung rechtsgeschäftliche Erklärungen nach außen abzugeben. Für eine Bevollmächtigung des Steuerberaters in diese Richtung fehlten aber erstgerichtliche Feststellungen, was von der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung nicht gerügt worden sei. Auch für eine Anscheinsvollmacht fehlten Anhaltspunkte sowohl im Parteienvorbringen als auch in den Feststellungen.
Demnach sei auch eine der Klägerin und der Erstbeklagten zuzurechnende Novation durch Saldierung des vorerst offenen Betrags von 200.000 S mit einer Gegenforderung von 60.000 S jedenfalls zu verneinen, so dass eine Klärung der Frage dahingestellt bleiben könne, ob es sich hiebei bloß um einen "internen Buchungsakt" gehandelt habe oder ob vom Steuerberater die Aufrechnung erklärt worden sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil gesicherte Rechtsprechung zur Frage fehle, welche Erklärungswirkung der Aufnahme einer Verbindlichkeit gegenüber einem früheren Gesellschafter in die Bilanz zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt:
Die Klägerin vertritt darin die Ansicht, das Berufungsgericht sei dem Verjährungseinwand der Beklagten zu Unrecht gefolgt; die Klageforderung unterliege nämlich der dreißigjährigen Verjährung, weil sie zufolge ihrer Aufnahme in die von der Erstbeklagten genehmigten Bilanzen unter anderem auch der Jahre 1994, 1995 und 1996 konstitutiv anerkannt worden oder überhaupt eine Forderung aus dem (beendeten) Gesellschafterverhältnis sei; selbst wenn aber für die Klageforderung die kurze Verjährungsfrist gelten sollte, so sei die wegen der zumindest deklarativen Anerkennung der Forderung (durch Aufnahme in die von den Beklagten genehmigten Bilanzen durch die hiezu bevollmächtigten Steuerberater, Abgleichung dieser Forderungen durch die beiderseitigen Steuerberater und regelmäßige Übersendung der Bilanzen an die Klägerin bzw deren Steuerberater) unterbrochene Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
Hiezu ist - auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen - Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 1480 ABGB erlöschen (= verjähren) Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen in drei Jahren. Darunter fallen jährlich - oder in kürzeren Abständen - wiederkehrende Forderungen, solange sie verlässlich entstehen, mag ihre Höhe auch (wegen der Änderung eines anzuwendenden Parameters) variabel sein (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1480 mwN; Mader in Schwimann, ABGB2, Rz 3 zu § 1480; vgl auch SZ 61/221). Im vorliegenden Fall liegen der Klageforderung - unstrittig - jährlich geschuldete, vertraglich im Voraus vereinbarte, vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft unabhängige Haftungsentschädigungen in Höhe von jährlich 50.000 S zugrunde, die - wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend erkannten - nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten der dreijährigen Verjährung gemäß § 1480 ABGB unterliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch in der vom Erstgericht festgestellten Vorgangsweise der (Steuerberater der) Streitteile im Zusammenhang mit der Abstimmung und Übersendung der jährlichen Bilanzen der Erstbeklagten kein konstitutives Anerkenntnis der Klageforderung durch die Beklagten gesehen werden, das eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Folge hätte: Unter den Parteien bestand nämlich (vorerst) über die Berechtigung der "Haftungsentschädigungsforderung" der Klägerin für die Jahre 1988 bis 1991 in Höhe von 200.000 S - bzw nach "Gegenrechnung" mit der ebenfalls unstrittigen Forderung der Erstbeklagten von 60.000 S in Höhe von 140.000 S - keinerlei Streit, so dass weder ein (einseitiges) Nachgeben, noch die willentliche Begründung eines neuen selbständigen Schuldverhältnisses - beides in Rechtsprechung und Lehre für das Vorliegen eines solchen Anerkenntnisses geforderte Voraussetzungen (siehe Ertl in Rummel2 Rz 6 zu § 1380; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 5 ff zu § 1375 je mwN) - anzunehmen sind. Vielmehr handelte es sich dabei nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Erstgerichts um ein deklaratives Anerkenntnis dieser Forderung durch die Erstbeklagte, weil sie - durch ihren ständig beauftragten Steuerberater - in Abstimmung mit (dem Steuerberater) der Klägerin deren Forderung von deren Gesellschafter-Verrechnungskonto abbuchte, sodann auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" verbuchte und in ihren folgenden Jahresabschlüssen bis 1996 - in Abstimmung der beiderseitigen Steuerberater - durch Übermittlung der jeweiligen Jahresbilanz an die Klägerin weiterhin auf diesem Konto auswies. Damit hat die Erstbeklagte durch ihren nach dem Wesen des Vertrags eines Steuerberaters [vgl SZ 68/21], der für sie wahrheitsgemäß zu bilanzieren hatte, den betroffenen Bilanzposten mit dem Steuerberater der Klägerin abstimmte und diesem jährlich die Bilanz der Erstbeklagten übermittelte, hiezu bevollmächtigten Steuerberater zumindest schlüssig gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass diese von der Klägerin (stets) behauptete Forderung ihres Wissens nach zu Recht besteht (siehe hiezu Ertl aaO Rz 7 mwN; Harrer/Heidinger aaO Rz 13 f), aber auch eine Vertrauenslage geschaffen, die es ihr nunmehr verwehrt, der deklarativ anerkannten Klageforderung - vor Ablauf der mit dem zeitlich letzten Anerkenntnis neu in Gang gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist - den Verjährungseinwand entgegenzusetzen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich (erneut auf der bisher gegebenen Sachverhaltsgrundlage) im Sachverhalt von den, den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen insofern, als die Klägerin als ehemalige alleinige (Arbeits)Komplementärgesellschafterin der Erstbeklagten gerade wegen der festgestellten Vorgangsweise der beiderseitigen Steuerberater im Zusammenhang mit der Erstellung der jährlichen Bilanzen der Erstbeklagten nicht als unbeteiligte Dritte ("Außengläubigerin" der Erstbeklagten) angesehen werden kann und durch die jährliche Übermittlung der ihre Forderung ausweisenden Bilanzen auch im "Außenverhältnis der Streitteile" eine deklarative Anerkennung dieser Forderung - als materielle Bedeutung der Feststellung der Bilanz - dokumentiert ist (siehe dazu Torggler/Kucsko in Straube, HGB I2, Rz 4, 4a, 5 zu § 120 mwN aus Lehre und Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 1480, ABGB erlöschen (= verjähren) Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen in drei Jahren. Darunter fallen jährlich - oder in kürzeren Abständen - wiederkehrende Forderungen, solange sie verlässlich entstehen, mag ihre Höhe auch (wegen der Änderung eines anzuwendenden Parameters) variabel sein (Schubert in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1480, mwN; Mader in Schwimann, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 1480 ;, vergleiche auch SZ 61/221). Im vorliegenden Fall liegen der Klageforderung - unstrittig - jährlich geschuldete, vertraglich im Voraus vereinbarte, vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft unabhängige Haftungsentschädigungen in Höhe von jährlich 50.000 S zugrunde, die - wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend erkannten - nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten der dreijährigen Verjährung gemäß Paragraph 1480, ABGB unterliegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch in der vom Erstgericht festgestellten Vorgangsweise der (Steuerberater der) Streitteile im Zusammenhang mit der Abstimmung und Übersendung der jährlichen Bilanzen der Erstbeklagten kein konstitutives Anerkenntnis der Klageforderung durch die Beklagten gesehen werden, das eine 30-jährige Verjährungsfrist zur Folge hätte: Unter den Parteien bestand nämlich (vorerst) über die Berechtigung der "Haftungsentschädigungsforderung" der Klägerin für die Jahre 1988 bis 1991 in Höhe von 200.000 S - bzw nach "Gegenrechnung" mit der ebenfalls unstrittigen Forderung der Erstbeklagten von 60.000 S in Höhe von 140.000 S - keinerlei Streit, so dass weder ein (einseitiges) Nachgeben, noch die willentliche Begründung eines neuen selbständigen Schuldverhältnisses - beides in Rechtsprechung und Lehre für das Vorliegen eines solchen Anerkenntnisses geforderte Voraussetzungen (siehe Ertl in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1380 ;, Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 5 ff zu Paragraph 1375, je mwN) - anzunehmen sind. Vielmehr handelte es sich dabei nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Erstgerichts um ein deklaratives Anerkenntnis dieser Forderung durch die Erstbeklagte, weil sie - durch ihren ständig beauftragten Steuerberater - in Abstimmung mit (dem Steuerberater) der Klägerin deren Forderung von deren Gesellschafter-Verrechnungskonto abbuchte, sodann auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" verbuchte und in ihren folgenden Jahresabschlüssen bis 1996 - in Abstimmung der beiderseitigen Steuerberater - durch Übermittlung der jeweiligen Jahresbilanz an die Klägerin weiterhin auf diesem Konto auswies. Damit hat die Erstbeklagte durch ihren nach dem Wesen des Vertrags eines Steuerberaters [vgl SZ 68/21], der für sie wahrheitsgemäß zu bilanzieren hatte, den betroffenen Bilanzposten mit dem Steuerberater der Klägerin abstimmte und diesem jährlich die Bilanz der Erstbeklagten übermittelte, hiezu bevollmächtigten Steuerberater zumindest schlüssig gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass diese von der Klägerin (stets) behauptete Forderung ihres Wissens nach zu Recht besteht (siehe hiezu Ertl aaO Rz 7 mwN; Harrer/Heidinger aaO Rz 13 f), aber auch eine Vertrauenslage geschaffen, die es ihr nunmehr verwehrt, der deklarativ anerkannten Klageforderung - vor Ablauf der mit dem zeitlich letzten Anerkenntnis neu in Gang gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist - den Verjährungseinwand entgegenzusetzen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich (erneut auf der bisher gegebenen Sachverhaltsgrundlage) im Sachverhalt von den, den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen insofern, als die Klägerin als ehemalige alleinige (Arbeits)Komplementärgesellschafterin der Erstbeklagten gerade wegen der festgestellten Vorgangsweise der beiderseitigen Steuerberater im Zusammenhang mit der Erstellung der jährlichen Bilanzen der Erstbeklagten nicht als unbeteiligte Dritte ("Außengläubigerin" der Erstbeklagten) angesehen werden kann und durch die jährliche Übermittlung der ihre Forderung ausweisenden Bilanzen auch im "Außenverhältnis der Streitteile" eine deklarative Anerkennung dieser Forderung - als materielle Bedeutung der Feststellung der Bilanz - dokumentiert ist (siehe dazu Torggler/Kucsko in Straube, HGB I2, Rz 4, 4a, 5 zu Paragraph 120, mwN aus Lehre und Rechtsprechung).
Der abschließenden Erledigung der Sache steht allerdings entgegen, dass das Berufungsgericht auf Grund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens (ua bezüglich der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung von 80.000 S) und wegen unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger Tatsachenfeststellung (insbesondere gegen die erstgerichtlichen Feststellungen über die "abstimmende Vorgangsweise der beiderseitigen Steuerberater bei der Erstellung der Jahresbilanzen der Erstbeklagten") nicht behandelte. Nach der Aktenlage kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass die Klägerin dazu kein (ausreichendes) Vorbringen in erster Instanz erstattet hätte. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Mängel- und Beweis(Tatsachen-)rüge der Berufung zu erledigen und unter Beachtung der dargelegten Rechtsgrundsätze erneut über die Berufung zu entscheiden haben. Demgemäß ist das zweitinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache in die zweite Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E55648 04A00609European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00060.99Y.1019.000Dokumentnummer
JJT_19991019_OGH0002_0040OB00060_99Y0000_000