TE Vwgh Beschluss 2006/11/22 2004/10/0156

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über den Antrag des D F in W, auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0047, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4.Februar 2003 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Juni 2004) wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Bäderjahreskarten unter Berufung auf die §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0047, als unbegründet abgewiesen.

Mit Datum vom 14. September 2004 richtete der Antragsteller folgende Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof:

"A. Z.: 2004/10/0047-8: Anfrage: Hr. RA. Dr. Wolfgang K. war nicht berechtigt gewesen, eine Beschwerde beim VwGH. als Verfahrenshelfer einzubringen, er wurde auch nicht auf meinen Antrag zum Verfahrenshelfer bestellt. Bitte um Zusendung einer Entscheidung (Erkenntnis) vom 22.07.2004. Ich habe erst heute von dieser Sache Kenntnis erlangt. In der gleichen Angelegenheit wurde zur hg. AZ.: 2003/10/0235, entschieden, weil die belangte Behörde nicht zuständig war (ist). Bitte um Aufklärung eines Irrtumes. Bitte um Wiederaufnahme des Verfahrens. (Antragsteller)."

Mit Verfügung vom 27. September 2004 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf etwaige Säumnisfolgen aufgefordert, binnen zwei Wochen zu erklären, welches Verfahren wieder aufgenommen werden solle, welcher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werde und wann von diesem Kenntnis erlangt worden sei.

Der Antragsteller hat dieser Verfügung auch nach mehrmaliger antragsgemäßer Fristverlängerung (zuletzt mit Beschluss vom 13. Juli 2006) nicht entsprochen.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu stellen.

Der Antragsteller bringt in seiner Eingabe vom 14. September 2004 nichts vor, was einem der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG zugeordnet werden könnte. Er hat auch der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2004 nicht entsprochen. Seinem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Es erübrigte sich daher auch, die Unterfertigung der Eingabe durch einen Rechtsanwalt aufzutragen (vgl. z.B. den Beschluss vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0065).

Wien, am 22. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100156.X00

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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