TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/22 2004/15/0121

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §28;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Helmut S in B, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Juni 2004, GZ. RV/0738- W/02, RV/0795-W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt. Die belangte Behörde ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft an die Helmut S. GmbH bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 20. Februar 1996 verstorbenen Vater eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und als Alleinerbe neben Aktiva (insbesondere bestehend aus Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, Kleidung, Bilder, Pretiosen, eine Liegenschaft mit einem Einheitswert von S 3,250.000,-- sowie Geschäftsanteile an der Helmut S. GmbH) auch Passiva (Forderungen des Finanzamtes sowie die Forderung der Helmut S. GmbH in Höhe von S 4,133.223,41) übernommen. Die geerbte Verbindlichkeit (negatives Verrechnungskonto bei der Helmut S. GmbH) habe der Anschaffung oder Erhaltung der gleichzeitig geerbten Liegenschaft nicht gedient. Die Liegenschaft sei an die Helmut S. GmbH vermietet gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Vermietung weitergeführt und die von der Helmut S. GmbH erzielten Erlöse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Helmut S. GmbH habe dem Beschwerdeführer für das negative Verrechnungskonto im Streitzeitraum Zinsen in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer habe infolge organisatorischer Veränderungen innerhalb der Helmut S. GmbH das negative Verrechnungskonto durch Aufnahme eines Kredites ausgeglichen. In den Streitjahren habe er in den Abgabenerklärungen die ihm von der Helmut S. GmbH vorgeschriebenen Zinsen und die aus der Umschuldung resultierenden Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt. Die belangte Behörde ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft an die Helmut Sitzung GmbH bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 20. Februar 1996 verstorbenen Vater eine unbedingte Erbserklärung abgegeben und als Alleinerbe neben Aktiva (insbesondere bestehend aus Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, Kleidung, Bilder, Pretiosen, eine Liegenschaft mit einem Einheitswert von S 3,250.000,-- sowie Geschäftsanteile an der Helmut Sitzung GmbH) auch Passiva (Forderungen des Finanzamtes sowie die Forderung der Helmut Sitzung GmbH in Höhe von S 4,133.223,41) übernommen. Die geerbte Verbindlichkeit (negatives Verrechnungskonto bei der Helmut Sitzung GmbH) habe der Anschaffung oder Erhaltung der gleichzeitig geerbten Liegenschaft nicht gedient. Die Liegenschaft sei an die Helmut Sitzung GmbH vermietet gewesen. Der Beschwerdeführer habe diese Vermietung weitergeführt und die von der Helmut Sitzung GmbH erzielten Erlöse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Helmut Sitzung , GmbH habe dem Beschwerdeführer für das negative Verrechnungskonto im Streitzeitraum Zinsen in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer habe infolge organisatorischer Veränderungen innerhalb der Helmut Sitzung , GmbH das negative Verrechnungskonto durch Aufnahme eines Kredites ausgeglichen. In den Streitjahren habe er in den Abgabenerklärungen die ihm von der Helmut Sitzung GmbH vorgeschriebenen Zinsen und die aus der Umschuldung resultierenden Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten angesetzt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne ein zwangsweiser Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit der Liegenschaft und den Verbindlichkeiten auf Grund des negativen Verrechnungskontos nicht gesehen werden. Die an die Helmut S. GmbH gezahlten Zinsen sowie die auf Grund des Privatkredites zur Tilgung der geerbten Verbindlichkeit aufgenommenen Kredite seien nicht zur Anschaffung bzw. Erhaltung der Liegenschaft aufgewendet worden. Es fehle ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne ein zwangsweiser Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit der Liegenschaft und den Verbindlichkeiten auf Grund des negativen Verrechnungskontos nicht gesehen werden. Die an die Helmut Sitzung GmbH gezahlten Zinsen sowie die auf Grund des Privatkredites zur Tilgung der geerbten Verbindlichkeit aufgenommenen Kredite seien nicht zur Anschaffung bzw. Erhaltung der Liegenschaft aufgewendet worden. Es fehle ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, es bestehe ein zwingender rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Gesellschaftsanteile und der Liegenschaft. Er sei auf Grund der Rechtslage verpflichtet gewesen, entweder das gesamte Erbe anzutreten oder sich dessen zur Gänze zu entschlagen. Der Erwerb der Liegenschaft im Erbwege sei daher nur bei gleichzeitiger Übernahme der Verrechnungsverbindlichkeit möglich gewesen. Es bestehe ein eindeutiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der übernommenen Verbindlichkeit und der Liegenschaft. Ohne die Liegenschaft hätte das Erbe wohl nicht angetreten werden können. Die übrigen übernommenen Vermögenswerte glichen sich mit den sonstigen noch übernommenen Verbindlichkeiten aus. Um die Erhaltung der Einkunftsquelle und damit der Einnahmen sicherzustellen, habe auch die Existenz der Verbindlichkeit in Kauf genommen werden müssen. Die spätere Umschuldung von der Verrechnungsverbindlichkeit auf ein Bankdarlehen ändere an diesem wirtschaftlichen Zusammenhang nichts.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind (auch) Schuldzinsen, soweit sie mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 16 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind (auch) Schuldzinsen, soweit sie mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.).

Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungskosten zuzuordnen. Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung dieser Einkunftsquelle selbst zu leisten sind, sind abzugsfähig (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Tz. 5). Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung oder Erhaltung eines Mietwohnhauses sind demnach abzugsfähig (Doralt, EStG9, § 16, Tz. 55, mit Hinweisen auf die Judikatur). Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungskosten zuzuordnen. Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung dieser Einkunftsquelle selbst zu leisten sind, sind abzugsfähig (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 16, Tz. 5). Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung oder Erhaltung eines Mietwohnhauses sind demnach abzugsfähig (Doralt, EStG9, Paragraph 16,, Tz. 55, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen ist demnach, dass die Schuldzinsen mit bestimmten Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist damit, zu welchem Zweck die (aufgenommenen) Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind. Der wirtschaftliche Zusammenhang eines Aufwandes mit einer Einkunftsart ist grundsätzlich nur nach der Mittelverwendung zu beurteilen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16, Tz. 18 f, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107). Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen ist demnach, dass die Schuldzinsen mit bestimmten Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist damit, zu welchem Zweck die (aufgenommenen) Fremdmittel tatsächlich verwendet worden sind. Der wirtschaftliche Zusammenhang eines Aufwandes mit einer Einkunftsart ist grundsätzlich nur nach der Mittelverwendung zu beurteilen vergleiche , Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 16,, Tz. 18 f, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehende Einkommensquelle im Erbwege erhalten. Als Teil des Erbes hat er auch eine Verbindlichkeit übernommen, für die ihm ein Zinsaufwand erwachsen ist. Es ist unstrittig, dass die geerbte Verbindlichkeit mit der gleichzeitig geerbten Einkunftsquelle in keinem Zusammenhang steht. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Zinsaufwand für die geerbte Verbindlichkeit in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne der obigen Rechtsausführungen mit der gleichzeitig geerbten Einkunftsquelle steht, ist sie im Recht. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 86/14/0124). Die Verbindlichkeit muss also unmittelbar für Zwecke des belasteten vermieteten Grundstückes eingegangen worden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, dass eine Verbindlichkeit und eine davon unabhängige Einkunftsquelle in einem Erwerbsvorgang, hier Erbgang, erworben wurde, stellt den wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des § 16 EStG 1988 nicht her. Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehende Einkommensquelle im Erbwege erhalten. Als Teil des Erbes hat er auch eine Verbindlichkeit übernommen, für die ihm ein Zinsaufwand erwachsen ist. Es ist unstrittig, dass die geerbte Verbindlichkeit mit der gleichzeitig geerbten Einkunftsquelle in keinem Zusammenhang steht. Wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Zinsaufwand für die geerbte Verbindlichkeit in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne der obigen Rechtsausführungen mit der gleichzeitig geerbten Einkunftsquelle steht, ist sie im Recht. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 86/14/0124). Die Verbindlichkeit muss also unmittelbar für Zwecke des belasteten vermieteten Grundstückes eingegangen worden sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, dass eine Verbindlichkeit und eine davon unabhängige Einkunftsquelle in einem Erwerbsvorgang, hier Erbgang, erworben wurde, stellt den wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 16, EStG 1988 nicht her.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 22. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150121.X00

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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