TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/22 2003/15/0133

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §14;
EStG 1988 §67 Abs3;
EStG 1988 §67 Abs6;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
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  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der Ing. Brigitte G in P, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Juli 2003, GZ. RV/0873-W/2002, betreffend Einkommensteuer für 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war seit 1964 Kommanditistin der G. KG und vom 1. Mai 1972 bis 28. Februar 1979 bei dieser G. KG angestellt. Anschließend war sie bei der als Komplementärin in die G. KG eingetretenen G. GmbH als nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführerin angestellt. Aus Anlass der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit der G. GmbH mit Ablauf des 30. Juni 1997 erhielt sie von dieser eine Abfertigung in Höhe von 2,650.000 S.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer für 1997 im Instanzenzug fest. Sie übernahm dabei folgende, im Rahmen einer bei der Rechtsnachfolgerin der G. GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung angestellte Berechnung der Abfertigung:

"Eintritt in die GmbH 1.3.1979 - Austritt 30.6.1997 Abfertigungsanspruch für 18 Jahre 6 Monatsgehälter

 

 

Letztes Gehalt mtl.

113.989,00

 

Sachbezug

7.000.00

 

Überstundendurchschnitt

38.268,00

 

Summe

159.257,00x 12

1,911.084,00

zuzüglich Sonderzahlungen (ZU, WR)

 

227.978,00

 

 

2.139.062,00
:12 x 6
2.139.062,00, :12 x 6

gesetzliche Abfertigung=

 

1,069.531,00

Freiwillige Abfertigung § 67 (6)1/4
(1/4 d. lfd. Bez. v. 7/96-6/97)
Freiwillige Abfertigung Paragraph 67, (6)1/4, (1/4 d. lfd. Bez. v. 7/96-6/97)

 

474.371,00

begünstigte Abfertigung gesetzl. u. freiw.

 

1,543.902,00

ausbezahlte Abfertigung

 

2,650.000,00

Anteil der Abfertigung, die nur auf arbeitsrechtliche
Zeiten als Kommanditistin entfallen
Anteil der Abfertigung, die nur auf arbeitsrechtliche, Zeiten als Kommanditistin entfallen

 


1,106.098,00"
, 1,106.098,00"

Den Anspruch auf Abfertigung regle § 23 Abs. 1 AngG nach Maßgabe der beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Dienstjahre, wobei Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern "im Prinzip" in die für die Abfertigung maßgebende Dienstzeit nicht einzurechnen seien. Erfolge eine "Einrechnung" auf freiwilliger Basis, müsse es sich bei solchen "Vordienstzeiten" um Beschäftigungszeiten handeln, die der Arbeitnehmer entweder (in nach dem Gesetz nicht anrechnungspflichtiger Form) beim selben Arbeitgeber oder bei einem oder mehreren in- oder ausländischen früheren Arbeitgebern tatsächlich verbracht habe. Zeiten, während derer jemand selbständig erwerbstätig gewesen sei, kämen als "Vordienstzeiten" nicht in Betracht.Den Anspruch auf Abfertigung regle Paragraph 23, Absatz eins, AngG nach Maßgabe der beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Dienstjahre, wobei Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern "im Prinzip" in die für die Abfertigung maßgebende Dienstzeit nicht einzurechnen seien. Erfolge eine "Einrechnung" auf freiwilliger Basis, müsse es sich bei solchen "Vordienstzeiten" um Beschäftigungszeiten handeln, die der Arbeitnehmer entweder (in nach dem Gesetz nicht anrechnungspflichtiger Form) beim selben Arbeitgeber oder bei einem oder mehreren in- oder ausländischen früheren Arbeitgebern tatsächlich verbracht habe. Zeiten, während derer jemand selbständig erwerbstätig gewesen sei, kämen als "Vordienstzeiten" nicht in Betracht.

Jene Zeiten, für welche die Beschwerdeführerin als Kommanditistin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, kämen somit als "Vordienstzeiten" nicht in Betracht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass einerseits das Dienstverhältnis als Gesellschafterin der G. KG vom 1. Mai 1972 bis zum 28. Februar 1979 aus arbeitsrechtlicher Sicht anzuerkennen gewesen sei und andererseits ein Dienstvertrag zwischen der G. GmbH und der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 1979 eine Einstufung der Beschwerdeführerin "unter Berücksichtigung von 8- 10 Verwendungsgruppenjahren" erfolgt sei. Ein von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stelle keine für die belangte Behörde beachtliche Rechtsquelle dar.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1120/03-4, abgelehnt, und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1120/03-4, abgelehnt, und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 67 Abs. 3 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, lautet: Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 818, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf GrundDie Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Absatz eins, niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    • -Strichaufzählung
      gesetzlicher Vorschriften,
    • -Strichaufzählung
      Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
    • -Strichaufzählung
      aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst- (Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • -Strichaufzählung
      eines Kollektivvertrages oder
    • -Strichaufzählung
      der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
    zu leisten ist.
    Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
    • -Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 14, des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
    • -Strichaufzählung
      Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
    • -Strichaufzählung
      Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,
    anzuwenden."
    § 67 Abs. 6 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312, lautet:Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 312, lautet:
  2. "(6)Absatz 6,Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenenSonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), sind mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Über das Ausmaß des ersten Satzes hinaus sind freiwillige Abfertigungen bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von

bis zur Höhe von

3 Jahren.....................

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren.....................

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren....................

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren....................

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren....................

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren....................

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen." mit dem Steuersatz des Absatz eins, zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, kürzen das steuerlich begünstigte Ausmaß. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Soweit die Grenzen des ersten und zweiten Satzes überschritten werden, sind solche sonstige Bezüge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen; hiebei ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen."

§ 23 Abs. 1 des Angestelltengesetzes - AngG - lautet: Paragraph 23, Absatz eins, des Angestelltengesetzes - AngG - lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Dreifache des vom Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölffache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch."

    Die Abfertigung ist daher nur insoweit nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern, als sie sich dem Grunde und der Höhe nach aus den in dieser Bestimmung genannten lohngestalteten Vorschriften ergibt (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C, Rz 2 zu § 67 Abs. 3 bis 5). Da das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur G. KG mit einem anderen Dienstgeber als das anschließende Dienstverhältnis mit der G. GmbH, dessen Beendigung zur Abfertigung führte, bestanden hatte, war die G. GmbH bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 23 Abs. 1 AngG lediglich zur Berücksichtigung der Zeiten des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der G. GmbH verpflichtet.Die Abfertigung ist daher nur insoweit nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 zu versteuern, als sie sich dem Grunde und der Höhe nach aus den in dieser Bestimmung genannten lohngestalteten Vorschriften ergibt vergleiche , auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C, Rz 2 zu Paragraph 67, Absatz 3, bis 5). Da das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur G. KG mit einem anderen Dienstgeber als das anschließende Dienstverhältnis mit der G. GmbH, dessen Beendigung zur Abfertigung führte, bestanden hatte, war die G. GmbH bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG lediglich zur Berücksichtigung der Zeiten des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der G. GmbH verpflichtet.

    Zutreffend ist die belangte Behörde daher bei der Berechnung der gesetzlichen Abfertigung von einem Anspruch der Beschwerdeführerin von sechs Monatsgehältern (nach rund 18 Dienstjahren) ausgegangen.

    Bei der über die gesetzliche Abfertigung hinaus gehenden Abfertigung handelt es sich somit um eine freiwillige Abfertigung iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 (vgl. auch Doralt, EStG10, Tz 43 zu § 67).Bei der über die gesetzliche Abfertigung hinaus gehenden Abfertigung handelt es sich somit um eine freiwillige Abfertigung iSd Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 vergleiche auch Doralt, EStG10, Tz 43 zu Paragraph 67,).

    Die belangte Behörde hat bei der Berechnung der Abfertigung, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht überstieg und nach § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 mit dem (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Steuersatz des § 67 Abs. 1 leg. cit. (6 %) zu versteuern ist, nicht auf Vordienstzeiten abstellen müssen und insoweit auch einen Teil der Abfertigung (nämlich mit dem Betrag von 474.371 S) unter dieser Bestimmung eingereiht.Die belangte Behörde hat bei der Berechnung der Abfertigung, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht überstieg und nach Paragraph 67, Absatz 6, erster Satz EStG 1988 mit dem (für die Beschwerdeführerin günstigeren) Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, leg. cit. (6 %) zu versteuern ist, nicht auf Vordienstzeiten abstellen müssen und insoweit auch einen Teil der Abfertigung (nämlich mit dem Betrag von 474.371 S) unter dieser Bestimmung eingereiht.

    Hinsichtlich des § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 sieht das Gesetz eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von freiwilligen Abfertigungen bei einer im Einzelnen näher angeführten "nachgewiesenen Dienstzeit" vor.Hinsichtlich des Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1988 sieht das Gesetz eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von freiwilligen Abfertigungen bei einer im Einzelnen näher angeführten "nachgewiesenen Dienstzeit" vor.

    Strittig ist im Beschwerdefall somit, ob es sich bei der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis mit der G. KG gestanden ist, um eine Dienstzeit im Sinn des § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 handelt.Strittig ist im Beschwerdefall somit, ob es sich bei der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis mit der G. KG gestanden ist, um eine Dienstzeit im Sinn des Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1988 handelt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 92/15/0019, VwSlg. 6.950/F, zur insofern vergleichbaren Problematik des § 14 EStG 1972 ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Zeitraumes, in welchem eine Angestellte, die als Mitunternehmerin (Kommanditistin) pflichtversichert gewesen sei, kein abgabenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe, sondern eine solche arbeitsrechtlich als Angestellte anzusehende Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe. Vordienstzeiten aus einem solchen Zeitraum könnten daher bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruches iSd § 14 EStG nicht berücksichtigt werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 92/15/0019, VwSlg. 6.950/F, zur insofern vergleichbaren Problematik des Paragraph 14, EStG 1972 ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Zeitraumes, in welchem eine Angestellte, die als Mitunternehmerin (Kommanditistin) pflichtversichert gewesen sei, kein abgabenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe, sondern eine solche arbeitsrechtlich als Angestellte anzusehende Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe. Vordienstzeiten aus einem solchen Zeitraum könnten daher bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruches iSd Paragraph 14, EStG nicht berücksichtigt werden.

    Für den Begriff der "Dienstzeit" in § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 gilt nichts anderes. Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind daher keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche "Dienstzeiten" im Sinne des § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 und bleiben demnach bei der Ermittlung der Abfertigung außer Ansatz (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, Rz. 3 zu § 67 Abs. 3 bis 5, und Doralt, aaO, Tz 60 zu § 67).Für den Begriff der "Dienstzeit" in Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1988 gilt nichts anderes. Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind daher keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche "Dienstzeiten" im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1988 und bleiben demnach bei der Ermittlung der Abfertigung außer Ansatz vergleiche , Hofstätter/Reichel, aaO, Rz. 3 zu Paragraph 67, Absatz 3, bis 5, und Doralt, aaO, Tz 60 zu Paragraph 67,).

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 67 Abs. 3 EStG 1988 mit dem Verweis auf "gesetzliche Vorschriften" und § 67 Abs. 6 leg. cit. mit dem Begriff "Dienstzeiten" würden arbeitsrechtliche Normen ansprechen, welche im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen seien, weshalb ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin davon erfasst sei. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner diesem Ergebnis widersprechenden, im erwähnten Erkenntnis vom 15. Dezembe

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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