TE Vwgh Beschluss 2006/11/22 2004/10/0190

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/10/0191 2004/10/0196 2004/10/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Anträge des WM in B, 1.) auf "Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme" des mit Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0031, abgeschlossenen Verfahrens, sowie 2.) auf "Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme" des mit Beschluss vom 14. September 2004, Zl. 2004/10/0031, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die unter 1.) genannten Anträge werden zurück-, die unter 2.) genannten Anträge abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 19. März 2004 wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die gegen einen Bescheid des Fakultätskollegiums der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg erhobene Beschwerde zur Behebung von im Einzelnen genannten Mängeln binnen einer Frist von sechs Wochen zurückgestellt.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2004 beantragte der Antragsteller "Wiedereinsetzung" gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 22. Juli 2004 abgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 14. September 2004 wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid des Fakultätskollegiums gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung eingestellt, der Antragsteller sei der Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 beantragte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 22. Juli 2004 "Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme". Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Oktober 2004 beantragte er gegen den Beschluss vom 14. September 2004 gleichfalls "Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme". In beiden Schreiben wies er darauf hin, dass die Begründung nachgereicht werde.

Was zunächst die Anträge auf "Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung" des mit Beschluss vom 22. Juli 2004 abgeschlossenen Verfahrens anlangt, wurde mit diesem Beschluss - wie dargelegt - ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Der dagegen erhobene Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil gemäß § 45 Abs. 5 VwGG in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe keine Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen ist. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kommt gemäß § 46 Abs. 6 VwGG nicht in Betracht - abgesehen davon, dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang keine Frist versäumt hat.

Betreffend die Anträge auf "Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung" des mit hg. Beschluss vom 14. September 2004 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Nachreichung eines Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsgrundes zwar angekündigt, sich letztlich aber auf das Vorbringen beschränkt, "den Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme" zu stellen. Dieses Vorbringen bildet für sich allerdings weder einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG noch einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG. Eine Stattgebung der Anträge kommt daher nicht in Betracht.

Damit erübrigt sich auch ein Auftrag an den Antragsteller, den Anträgen anhaftende Mängel zu verbessern (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 2004, Zlen. 2002/10/0079, 0080, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wien, am 22. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100190.X00

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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