TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/23 2005/20/0586

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der T in A, geboren 1982, vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Juli 2005, Zl. 261.842/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine aus Ulaanbaatar stammende Staatsangehörige der Mongolei, reiste am 4. April 2005 gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Bundesgebiet ein und stellte nach dem Aufgriff durch einen Grenzüberwachungsposten an diesem Tag einen Asylantrag, zu dem sie vom Bundesasylamt am 11. April 2005 und am 8. Juni 2005 vernommen wurde.

Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin weder Asylgründe noch Gründe, die subsidiären Schutz rechtfertigen könnten, geltend gemacht habe und ihrem Ehemann weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag mit Bescheid vom 13. Juni 2005 gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 - AsylG ab (Spruchpunkt I.). Weiters stellte es gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Mongolei" fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene, von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Berufung wies die belangte Behörde mit dem - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen - angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2005 gemäß "§ 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG" ab, wobei sie zur Begründung auf die für zutreffend erachteten Ausführungen des Bundesasylamtes verwies. Daran anknüpfend fasste die belangte Behörde zusammen, die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern ihr Heimatland mit ihrem Mann verlassen, weil sie zusammengehörten. In der Berufung sei der Grund für das Verlassen der Mongolei lediglich als "seriös" bezeichnet und um eine nochmalige Prüfung des Falles ersucht worden, jedoch der erstinstanzlichen Entscheidung weder konkret entgegen getreten noch eine asylrelevante Verfolgung aufgezeigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Einschätzung der Asylbehörden liegt die Aussage der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 8. Juni 2006 zugrunde, wonach sie - aufgefordert ihre "Flucht- und Asylgründe zu schildern" - angegeben hat:

"Ich selbst hatte nie irgendwelche Probleme in meiner Heimat, ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich bin nur mit meinem Mann mitgekommen, weil wir zusammengehören."

In diesem Sinn verneinte die Beschwerdeführerin auch die im weiteren Verlauf der Vernehmung gestellte Frage, ob ihr im Falle der Rückkehr in die Mongolei "Verfolgung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe" drohten.

Die Beschwerde geht darauf nicht ein und vermag somit nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin von einer - behauptetermaßen - für ihren Ehemann bestehenden Verfolgungsgefahr unmittelbar betroffen wäre. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang (unter dem Gesichtspunkt des § 10 AsylG idF der Novelle 2003) noch anzumerken, dass gegen den Berufungsbescheid vom 26. Juli 2005, mit dem die Abweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der damit verbundene Ausspruch über die Zulässigkeit (insbesondere) seiner Abschiebung in die Mongolei und die gleichzeitig verfügte Ausweisung bestätigt wurden, keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Die Beschwerde vermag daher insoweit, als sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes richtet, keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen und kann somit in Bezug auf die Asyl- und Refoulement-Entscheidung nicht erfolgreich sein.

Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der im Bescheid des Bundesasylamtes vorgenommene Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung der Beschwerdeführerin "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Diesbezüglich wurde nämlich verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die unveränderte Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere unter Bedachtnahme auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ersatz der verzeichneten Pauschalgebühr kam im Hinblick auf die Verfahrenshilfebewilligung nicht in Betracht.

Wien, am 23. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200586.X00

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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