TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/24 2006/02/0004

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Veröffentlicht am 24.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des MM in V, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 15. November 2005, Zl. Senat-WT-04-3005, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Fahrzeuglenker eines dem Kennzeichen näher genannten Sattelkraftfahrzeugs am 14. Juni 2006,

10.15 Uhr, an einem näher genannten Ort mit diesem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug mehr Rauch und schädliche Luftverunreinigungen verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar sei (Laufenlassen des Fahrzeugmotors während des Betankvorganges - mindestens 5 Minuten). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 4 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer u.a., dass es die belangte Behörde - entgegen § 51e VStG - unterlassen hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, obwohl sie der Beschwerdeführer in der Berufung beantragt hat (vgl. § 51e Abs. 3 erster und zweiter Satz VStG - wobei auch kein Fall des Abs. 4 oder 5 vorliegt).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; er war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Begehren der beschwerdeführenden Partei betreffend "Gebühr für die postamtliche Einzahlung" war mangels gesetzlicher Deckung abzuweisen.

Wien, am 24. November 2006

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagean des Verwaltungsgerichtshofes Antrag auf Ersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020004.X00

Im RIS seit

08.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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