Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Johann Strobl und Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, gegen die beklagten Parteien 1. G***** KG, 2. G***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. Oktober 1999, GZ 3 R 170/99m-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger wirft den Beklagten vor, Plagiate seiner Produkte (Feuerwerkskörper) in Verkehr gebracht zu haben; die nachgeahmten pyrotechnischen Artikel der Beklagten führten zu Verwechslungen mit jenen des Klägers. Den Beklagten soll daher (ua) geboten werden, es "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Feuerwerksraketen in Aufmachung und Bezeichnung wie die Produkte des Klägers, wie Tiger-Rakete Artikel Nr. 2043, Disco-Rakete Artikel Nr. 2041 und Zauberschirm-Rakete in Verkehr zu bringen".
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Sicherungsbegehren, den Beklagten zu verbieten, "Produkte Feuerwerksraketen des Klägers, wie Tiger-Rakete Artikel Nr. 2043, Disco-Rakete Artikel Nr. 2041 und Zauberschirm-Rakete in Verkehr zu bringen", halte sich nicht im Rahmen des Hauptanspruchs und sei deshalb unzulässig, verkennt die Rechtslage - entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerber - nicht. Zielt nämlich das Hauptbegehren auf das Verbot des Inverkehrbringens verwechslungsfähig ähnlicher Produkte mit jenen des Klägers ab, wäre es diesem Begehren gegenüber nicht ein plus, sondern ein aliud, den Beklagten im Provisorialverfahren das Inverkehrbringen von Produkten des Klägers zu verbieten. Eine einstweilige Verfügung kann aber immer nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten (Haupt-)Anspruchs angeordnet werden (RZ 1993/4; SZ 66/21; 4 Ob 2369/96b) und darf nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen (8 Ob 1544/95). Überschreitet der Sicherungsantrag - wie hier - das Hauptbegehren, ist er in diesem Umfang unberechtigt (stRsp MR 1994, 22 - Luftbild I, Luftbild II [Michel M. Walter] mwN).Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Sicherungsbegehren, den Beklagten zu verbieten, "Produkte Feuerwerksraketen des Klägers, wie Tiger-Rakete Artikel Nr. 2043, Disco-Rakete Artikel Nr. 2041 und Zauberschirm-Rakete in Verkehr zu bringen", halte sich nicht im Rahmen des Hauptanspruchs und sei deshalb unzulässig, verkennt die Rechtslage - entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerber - nicht. Zielt nämlich das Hauptbegehren auf das Verbot des Inverkehrbringens verwechslungsfähig ähnlicher Produkte mit jenen des Klägers ab, wäre es diesem Begehren gegenüber nicht ein plus, sondern ein aliud, den Beklagten im Provisorialverfahren das Inverkehrbringen von Produkten des Klägers zu verbieten. Eine einstweilige Verfügung kann aber immer nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten (Haupt-)Anspruchs angeordnet werden (RZ 1993/4; SZ 66/21; 4 Ob 2369/96b) und darf nicht über das im Rechtsstreit angestrebte Ziel hinausgehen (8 Ob 1544/95). Überschreitet der Sicherungsantrag - wie hier - das Hauptbegehren, ist er in diesem Umfang unberechtigt (stRsp MR 1994, 22 - Luftbild römisch eins, Luftbild römisch II [Michel M. Walter] mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E56623 04A03229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00322.99B.1214.000Dokumentnummer
JJT_19991214_OGH0002_0040OB00322_99B0000_000