TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/24 2006/02/0222

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Veröffentlicht am 24.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des PS in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juli 2006, 1. Zlen. UVS-1-421/E6-2006, UVS-1- 422/E6-2006, und 2. Zl. UVS-1-423/E6-2006, jeweils betreffend Übertretung des FSG,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen den zu 1. zitierten Bescheid richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 216,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde gegen den zu 2. zitierten Bescheid richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet hier nicht statt.

Begründung

Zu Spruchpunkt I.:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. März 2006 um 16.25 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kfz auf einer örtlich umschriebenen Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer hiefür gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid vom 19. Jänner 2006 entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Unter anderem gegen diesen Bescheid (vgl. Spruchpunkt II.) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Zustellung des angeführten Bescheides vom 19. Jänner 2006 (betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung) anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) diese keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Der Gerichtshof sieht sich im Hinblick auf die der belangten Behörde vorliegenden, überzeugenden Beweismittel nicht veranlasst, darauf näher einzugehen. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen, dass der "Entziehungsbescheid" vom 19. Jänner 2006 am 21. Februar 2006 vom Beschwerdeführer beim Postamt "persönlich" behoben wurde und er daher zum Tatzeitpunkt in Kenntnis der - rechtswirksamen (vollstreckbaren) - Entziehung der Lenkberechtigung war.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, auf Grund eines am 13. Februar 2006 mit einem Beamten der Erstbehörde geführten Telefongesprächs habe er diesen "nicht anders verstehen" können, als dass der Entziehungszeitraum erst nach einer Tagung, während der der Beschwerdeführer "dringend auf seinen Führerschein angewiesen war", "ab 05.03.2006 de facto zum Tragen kommt", so ist dies als Behauptung mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Tat zu verstehen. Die belangte Behörde habe es - so die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang - unterlassen, diesen Beamten zu vernehmen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Der Beschwerdeführer bringt nämlich dazu vor, nachdem er diesen Beamten gebeten habe, den Führerschein erst nach Abschluss dieser Tagung abgeben zu müssen, habe dieser Beamte dies "in keiner Phase des Gesprächs abgelehnt", sondern vielmehr zugesagt, dass der (Entziehungs-)Bescheid per Post (und nicht durch die Polizei) zugestellt werde. Abgesehen davon, dass der vom Beschwerdeführer - so in der Beschwerde - daraus abgeleitete Schluss, "er müsse den Führerschein während der 14-tägigen Hinterlegungsfrist nicht abgeben", keineswegs nahe liegt, wäre der Beschwerdeführer bei dieser von ihm behaupteten Situation verpflichtet gewesen, eine Klarstellung durch den mit ihm telefonierenden Beamten herbeizuführen (vgl. zur Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit einem entschuldbaren Rechtsirrtum etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308).

Die Beschwerde erweist sich daher zu diesem Spruchpunkt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Da die Gegenschrift von der belangten Behörde gemeinsam für beide im Spruch angeführten, angefochtenen Bescheide erstattet wurde, ist der Ersatz des Schriftsatzaufwandes hier nur zur Hälfte zuzuerkennen. Die Aktenvorlage erfolgte jedoch bezüglich beider angefochtenen Bescheide, sodass zu diesem Spruchpunkt der volle Vorlageaufwand zuzuerkennen war (vgl. § 52 Abs. 1 VwGG).

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher zu diesem Spruchpunkt nicht statt.

Wien, am 24. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020222.X00

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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