TE Vwgh Beschluss 2006/11/28 2006/06/0115

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4 idF 1998/I/158;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des SK in K, gegen die Bundesministerin für Justiz betreffend eine Beschwerde in einer Angelegenheit gemäß dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 26. August 2005 eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987 zuletzt geändert durch das BG, BGBl. I Nr. 158/1998) an die belangte Behörde betreffend die Anhaltung von Personen im Normalvollzug mit Untergebrachten nach § 21 Abs. 2 StGB. Da ihm die gewünschte Auskunft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 8 Wochen nicht erteilt worden sei, habe er bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. November 2005 den Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen. Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 26. August 2005 eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, zuletzt geändert durch das BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) an die belangte Behörde betreffend die Anhaltung von Personen im Normalvollzug mit Untergebrachten nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB. Da ihm die gewünschte Auskunft innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 8 Wochen nicht erteilt worden sei, habe er bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. November 2005 den Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz zu erlassen.

Mit dem vorliegenden als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Auskunftspflichtgesetz bzw. zur Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 leg. cit. nicht nachgekommen sei, und er "möge das Bundesministerium für Justiz auffordern, unverzüglich die gewünschte Auskunft zu erteilen oder einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetzes zu erlassen". Mit dem vorliegenden als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, Auskunftspflichtgesetz bzw. zur Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, leg. cit. nicht nachgekommen sei, und er "möge das Bundesministerium für Justiz auffordern, unverzüglich die gewünschte Auskunft zu erteilen oder einen Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetzes zu erlassen".

Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof das in der "Säumnisbeschwerde" an ihn gerichtete Begehren nicht inhaltlich in Behandlung nehmen, weil ihm einerseits nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber der Bundesministerin für Justiz zukommt, sodass er nicht "dafür Sorge tragen" kann, dass sich diese in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise verhält, und andererseits die Erteilung der gewünschten Auskunft durch den Verwaltungsgerichtshof selbst im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht in Frage kommt, weil es sich dabei nicht um die Erlassung eines Bescheides handeln würde (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/20/0254). Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftssuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0035). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht berechtigt, Feststellungen dahin zu treffen, dass die belangte Behörde einer Auskunftspflicht nicht entsprochen bzw. Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof das in der "Säumnisbeschwerde" an ihn gerichtete Begehren nicht inhaltlich in Behandlung nehmen, weil ihm einerseits nicht die Funktion einer Aufsichtsbehörde gegenüber der Bundesministerin für Justiz zukommt, sodass er nicht "dafür Sorge tragen" kann, dass sich diese in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise verhält, und andererseits die Erteilung der gewünschten Auskunft durch den Verwaltungsgerichtshof selbst im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden nicht in Frage kommt, weil es sich dabei nicht um die Erlassung eines Bescheides handeln würde vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/20/0254). Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf Grund einer Säumnisbeschwerde auf ihn nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftssuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0035). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht berechtigt, Feststellungen dahin zu treffen, dass die belangte Behörde einer Auskunftspflicht nicht entsprochen bzw.

einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erlassen hat.

     Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres

Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

     Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine

Entscheidung über den mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag.

Wien, am 28. November 2006

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060115.X00

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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