TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/28 2006/06/0254

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde 1. des Dr. J G M, 2. des J R M,

3.

des Dr. I M, alle in F-T, 4. der Mag. M Christina P in G,

5.

des Dr. F M P und 6. der W S, beide letztere in F-T, alle vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel und Dr. Scheidbach in Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. August 2006, Zl. BHFK-II-4151-2006/0007, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.

V K-B mbH in F, Dorfstraße 20, 2. Stadtgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. März 2006 wurde der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) die Baubewilligung für die Errichtung verschiedener Vorhaben beim Krankenhausgebäude in F-T erteilt. Dagegen haben unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung erhoben, die mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 2006, soweit hier erheblich, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit hier von Bedeutung, der Vorstellung unter anderem der nunmehrigen Beschwerdeführer Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet (tragender Aufhebungsgrund), die Berufungsbehörde habe nicht erkannt, dass die von der Bauwerberin gemachten Angaben bezüglich der Fahrbewegungen "zu, auf und vom" projektgegenständlichen Wirtschaftshof verbindlich zu erklären gewesen wären, um eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die einzuholenden Gutachten zu schaffen, was als wesentlicher Verfahrensmangel zu qualifizieren sei. In weiterer Folge nahm die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch Stellung zu Vorstellungsvorbringen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie bekämpften den angefochtenen Bescheid insoweit als ihrer Vorstellung nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, nämlich die Aufhebung lediglich aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Grund erfolgt sei. Es werde somit nicht der Umstand bekämpft, dass ihre Vorstellung schlussendlich zur Aufhebung des Berufungsbescheides geführt habe, sondern, dass ihrer Vorstellung nicht in sämtlichen wesentlichen Punkten Folge gegeben worden sei.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Im Hinblick darauf, dass nur den tragenden Gründen der Aufhebung eines kassatorischen Vorstellungsbescheides Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt, ist auch derjenige, der mit seiner Vorstellung eine aufhebende Vorstellungsentscheidung erwirkt hat, berechtigt, diese Entscheidung zu bekämpfen, wenn er die tragenden Aufhebungsgründe für unzutreffend hält (siehe dazu beispielsweise Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S 161 ff, mwN). Dass der von der belangten Behörde angenommene Aufhebungsgrund unzutreffend sei, führen die Beschwerdeführer nicht aus; sie erachten sich vielmehr dadurch beschwert, dass die belangte Behörde den Berufungsbescheid nicht (auch) aus anderen (näher dargelegten) Gründen aufgehoben habe. Nun sind Gründe bzw. von den damaligen Vorstellungswerbern vorgetragene Umstände, die nicht zur Aufhebung des Berufungsbescheides geführt haben (etwa weil die belangte Behörde sie für unzutreffend erachtet oder sie auch gar nicht behandelt hat) begrifflich keine "tragenden Gründe der Aufhebung" (eben weil sie nicht zur Aufhebung - hier - des bekämpften Berufungsbescheides geführt haben). Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dahin, dass bestimmte Argumente der Beschwerdeführer unzutreffend seien, kommt auch für das fortgesetzte Verfahren keine Bindungswirkung zu.

Damit erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt und war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2006

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060254.X00

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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