Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, in der Beschwerdesache der Bundesministerin für Inneres, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 17. Jänner 2006, Zl. K121.052/0002- DSK/2006 und K121.053/0002-DSK/2006, betreffend die Gesetzmäßigkeit der Weitergabe von Daten (mitbeteiligte Partei: HT in W, H-Straße xxx/xx), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Begehren der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2006 stellte die belangte Behörde fest, das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: BMI) habe den Mitbeteiligten jeweils durch die Bekanntgabe des Umstandes, dass gegen ihn wegen des Verdachts näher bezeichneter Verbrechen nach dem StGB ermittelt werde, an drei namentlich genannte Personen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 iVm § 87 Abs. 1 und § 88 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 164/2004, im Recht auf Geheimhaltung verletzt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2006 stellte die belangte Behörde fest, das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: BMI) habe den Mitbeteiligten jeweils durch die Bekanntgabe des Umstandes, dass gegen ihn wegen des Verdachts näher bezeichneter Verbrechen nach dem StGB ermittelt werde, an drei namentlich genannte Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins und Paragraph 88, Absatz eins, und 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, im Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Als relevanten Sachverhalt stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, gegen den Mitbeteiligten sei beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, das durch die Übermittlung eines "Zwischenberichts" des BMI vom 2. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft Wien (im Folgenden: StA) in Gang gebracht worden sei. Die ermittelnden Beamten des "Büros für interne Angelegenheiten" des BMI seien zwar mit dem zuständigen Staatsanwalt in regelmäßigem Kontakt gestanden, konkrete Einvernahmeaufträge habe die StA aber nicht erteilt. Im Tagebuch der StA seien laut ihrem Schreiben vom 2. November 2005 an die belangte Behörde keine Aufzeichnungen über Aufträge zur Durchführung von Einvernahmen vorhanden. Das BMI habe dennoch Einvernahmen durchgeführt und dabei den einvernommenen Personen mitgeteilt, die Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts näher genannter Verbrechen durchzuführen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens habe die Erteilung eines Auftrags der StA zur Einvernahme von Zeugen nicht nachgewiesen werden können. Das BMI habe keinen entsprechenden Auftrag vorzeigen können. Es gebe keine Aufzeichnungen über "ständigen konsensualen Kontakt". Dass die StA einen nicht dokumentierten Auftrag zur Einvernahme von Zeugen erteilt habe, sei von ihr trotz einer entsprechend formulierten Anfrage nicht bestätigt worden. Das BMI sei für diese Amtshandlungen mangels eines gültigen Auftrags nicht zuständig gewesen. Bei fehlender Rechtmäßigkeit der Ermittlung infolge fehlender Zuständigkeit bestehe für die Datenweitergabe jedenfalls nicht die von § 1 Abs. 2 DSG 2000 geforderte gesetzliche Grundlage. Die Weitergabe stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 dar. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens habe die Erteilung eines Auftrags der StA zur Einvernahme von Zeugen nicht nachgewiesen werden können. Das BMI habe keinen entsprechenden Auftrag vorzeigen können. Es gebe keine Aufzeichnungen über "ständigen konsensualen Kontakt". Dass die StA einen nicht dokumentierten Auftrag zur Einvernahme von Zeugen erteilt habe, sei von ihr trotz einer entsprechend formulierten Anfrage nicht bestätigt worden. Das BMI sei für diese Amtshandlungen mangels eines gültigen Auftrags nicht zuständig gewesen. Bei fehlender Rechtmäßigkeit der Ermittlung infolge fehlender Zuständigkeit bestehe für die Datenweitergabe jedenfalls nicht die von Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 geforderte gesetzliche Grundlage. Die Weitergabe stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bundesministerin für Inneres wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Berechtigung zu ihrer Erhebung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich nicht unmittelbar aus dem DSG 2000 (insbesondere § 40 Abs. 2 DSG 2000). Jedoch scheine im "Lichte der Rechtsstaatlichkeit" eine Parteistellung für eine "belangte Behörde" in Verfahren vor anderen Behörden erforderlich. Diese Rechtsansicht werde auch "in VfSlg. 10.366 untermauert". Der Verwaltungsgerichtshof nehme die Beschwerdebefugnis in Bezug auf die prozessualen Rechte der Organpartei an, in der sie die Verletzung prozessualer Befugnisse geltend machen könne, und nehme auch an, dass die prozessualen Befugnisse einer Organpartei deren subjektive öffentliche Rechte seien. Voraussetzung sei, dass der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde zukomme. § 40 Abs. 2 DSG 2000 bestimme, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch "die Parteien des Verfahrens" zulässig sei. Aus der Verwendung der Pluralform sei zu schließen, dass es neben dem Mitbeteiligten zumindest eine weitere Partei im Verwaltungsverfahren gebe. Diese weitere Partei sei "das BMI"; dies auch dann, wenn der Gegner des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich nicht unmittelbar aus dem DSG 2000 (insbesondere Paragraph 40, Absatz 2, DSG 2000). Jedoch scheine im "Lichte der Rechtsstaatlichkeit" eine Parteistellung für eine "belangte Behörde" in Verfahren vor anderen Behörden erforderlich. Diese Rechtsansicht werde auch "in VfSlg. 10.366 untermauert". Der Verwaltungsgerichtshof nehme die Beschwerdebefugnis in Bezug auf die prozessualen Rechte der Organpartei an, in der sie die Verletzung prozessualer Befugnisse geltend machen könne, und nehme auch an, dass die prozessualen Befugnisse einer Organpartei deren subjektive öffentliche Rechte seien. Voraussetzung sei, dass der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich Parteistellung im Verfahren vor der belangten Behörde zukomme. Paragraph 40, Absatz 2, DSG 2000 bestimme, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch "die Parteien des Verfahrens" zulässig sei. Aus der Verwendung der Pluralform sei zu schließen, dass es neben dem Mitbeteiligten zumindest eine weitere Partei im Verwaltungsverfahren gebe. Diese weitere Partei sei "das BMI"; dies auch dann, wenn der Gegner des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sei.
Im österreichischen Rechtsschutzsystem sei es "aus guten Gründen durchgehend" so, dass eine "belangte Behörde" in einem Verfahren vor einer anderen Behörde, in dem ihr Handeln überprüft werde, Parteistellung habe. Als Beispiele seien das Verfahren der Bescheidprüfung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, das Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 9 B-VG, das Verfahren vor dem UBAS und dem UVS gemäß § 67b Abs. 1 AVG sowie das Berufungsverfahren in Abgabesachen (§ 276 Abs. 7 BAO) genannt. Aus dem "Gebot verfassungskonformer Interpretation" sei eine Parteistellung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 zu bejahen. Im österreichischen Rechtsschutzsystem sei es "aus guten Gründen durchgehend" so, dass eine "belangte Behörde" in einem Verfahren vor einer anderen Behörde, in dem ihr Handeln überprüft werde, Parteistellung habe. Als Beispiele seien das Verfahren der Bescheidprüfung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, das Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG, das Verfahren vor dem UBAS und dem UVS gemäß Paragraph 67 b, Absatz eins, AVG sowie das Berufungsverfahren in Abgabesachen (Paragraph 276, Absatz 7, BAO) genannt. Aus dem "Gebot verfassungskonformer Interpretation" sei eine Parteistellung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 zu bejahen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, lauten:
"Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
...
...
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
...
4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; 4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
...
Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.Paragraph 5, (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Absatz 2,) durchgeführt werden.
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, ...
...
Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten
ins
Ausland
§ 13. ... Paragraph 13, ...
...
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. ... Paragraph 20, ...
...
...
Rechtsschutz
Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.Paragraph 30, (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
...
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) ...Paragraph 31, (1) ...
...
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) ...Paragraph 40, (1) ...
..."
§ 22 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), in der Stammfassung BGBl. Nr. 566/1991, der laut seiner Überschrift den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern regelt, lautet: Paragraph 22, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, der laut seiner Überschrift den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern regelt, lautet:
Die §§ 90 und 91 SPG lauteten idF BGBl. I Nr. 104/2002 (§ 90) bzw. in der Stammfassung (§ 91) auszugsweise: Die Paragraphen 90 und 91 SPG lauteten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, (Paragraph 90,) bzw. in der Stammfassung (Paragraph 91,) auszugsweise:
"Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 90. Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Paragraph 90, Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
2. Abschnitt
Objektiver Rechtsschutz
Amtsbeschwerde
§ 91. (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegenParagraph 91, (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 40 DSG 2000, 1613 BlgNR, XX. GP, Seite 50 f, führen zur Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof aus: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 40, DSG 2000, 1613 BlgNR, römisch zwanzig. GP, Seite 50 f, führen zur Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof aus:
"Hinsichtlich der bescheidmäßigen Erledigungen der Datenschutzkommission wird die generelle Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, für die Parteien des Verfahrens durch ausdrückliche Anordnung geschaffen (Abs. 2). Keine Beschwerdemöglichkeit besteht allerdings bei Mandatsbescheiden nach Abs. 1, die der Vorstellung an die Datenschutzkommission unterliegen, da ein weiterer Rechtszug entbehrlich erscheint. "Hinsichtlich der bescheidmäßigen Erledigungen der Datenschutzkommission wird die generelle Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, für die Parteien des Verfahrens durch ausdrückliche Anordnung geschaffen (Absatz 2,). Keine Beschwerdemöglichkeit besteht allerdings bei Mandatsbescheiden nach Absatz eins,, die der Vorstellung an die Datenschutzkommission unterliegen, da ein weiterer Rechtszug entbehrlich erscheint.
Was die Stellung der in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs betrifft, haben sie mangels subjektiver Rechte in Verwaltungsverfahren an sich weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa sogar für den Fall der Formalpartei VwSlgNF 12.662 A). In jenen Konstellationen, in welchen jedoch im Datenschutzgesetz bei Auftraggebern des öffentlichen Bereichs die Eigenschaft als 'belangte Behörde' nicht im Vordergrund steht, wie im Registrierungsverfahren und im Genehmigungsverfahren im internationalen Datenverkehr, schien es sachgerecht, auch den in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Parteistellung und, daran anknüpfend, das Beschwerderecht an den VwGH einzuräumen. Die Beschränkung des Beschwerderechtes an den VwGH auf diese Fälle ist insoweit systemkonform, als auch im Verfahren vor dem UVS in Beschwerden über faktische Amtshandlungen - das am ehesten mit dem Beschwerdeverfahren vor der DSK vergleichbar ist - kein Beschwerderecht der belangten Behörde an den VwGH besteht. Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen spricht im Übrigen auch das Faktum der bekannten Überlastung des VwGH gegen eine wesentliche Ausdehnung der Beschwerderechte an dieses Höchstgericht. Besondere gesetzliche Vorschriften über das Recht der Amtsbeschwerde, wie etwa § 91 SPG, sollen allerdings aufrecht bleiben." Was die Stellung der in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs betrifft, haben sie mangels subjektiver Rechte in Verwaltungsverfahren an sich weder Parteistellung noch ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche etwa sogar für den Fall der Formalpartei VwSlgNF 12.662 A). In jenen Konstellationen, in welchen jedoch im Datenschutzgesetz bei Auftraggebern des öffentlichen Bereichs die Eigenschaft als 'belangte Behörde' nicht im Vordergrund steht, wie im Registrierungsverfahren und im Genehmigungsverfahren im internationalen Datenverkehr, schien es sachgerecht, auch den in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Parteistellung und, daran anknüpfend, das Beschwerderecht an den VwGH einzuräumen. Die Beschränkung des Beschwerderechtes an den VwGH auf diese Fälle ist insoweit systemkonform, als auch im Verfahren vor dem UVS in Beschwerden über faktische Amtshandlungen - das am ehesten mit dem Beschwerdeverfahren vor der DSK vergleichbar ist - kein Beschwerderecht der belangten Behörde an den VwGH besteht. Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen spricht im Übrigen auch das Faktum der bekannten Überlastung des VwGH gegen eine wesentliche Ausdehnung der Beschwerderechte an dieses Höchstgericht. Besondere gesetzliche Vorschriften über das Recht der Amtsbeschwerde, wie etwa Paragraph 91, SPG, sollen allerdings aufrecht bleiben."
Der angefochtene Bescheid erging unstrittig weder in einem "Genehmigungsverfahren" nach § 13 Abs. 3 DSG 2000 noch in einem "Registrierungsverfahren" nach § 20 Abs. 6 leg. cit. (die belangte Behörde stützte sich im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 1 Abs. 5 DSG 2000). Somit liegen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 DSG zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht vor . Der angefochtene Bescheid erging unstrittig weder in einem "Genehmigungsverfahren" nach Paragraph 13, Absatz 3, DSG 2000 noch in einem "Registrierungsverfahren" nach Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. (die belangte Behörde stützte sich im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000). Somit liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 40, Absatz 2, DSG zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nicht vor .
Aus § 40 Abs. 2 DSG 2000, der von den "Parteien des Verfahrens" vor der DSK spricht, ist zwar die Stellung der öffentlichen Auftraggeber bzw. belangten Behörden als Formalpartei im Verfahren vor der Datenschutzkommission abzuleiten (die diesbezüglichen gegenläufigen Erläuterungen haben im Gesetzeswortlaut keine Deckung und können daher bei der Auslegung keine Berücksichtigung finden, da eine historische Auslegung ihre Grenze jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes hat). Auf Grund des ausdrücklich in § 40 Abs. 2 dritter Satz DSG 2000 vorgesehenen Ausschlusses der Beschwerdeberechtigung der belangten Behörden im Verfahren vor der DSK (außer in den Verfahren gemäß §§ 13 und 20 DSG 2000) kann sie daher die sich aus einer solchen Parteistellung ergebenden prozessualen Befugnisse als eigene subjektive öffentliche Rechte in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht geltend machen. Aus Paragraph 40, Absatz 2, DSG 2000, der von den "Parteien des Verfahrens" vor der DSK spricht, ist zwar die Stellung der öffentlichen Auftraggeber bzw. belangten Behörden als Formalpartei im Verfahren vor der Datenschutzkommission abzuleiten (die diesbezüglichen gegenläufigen Erläuterungen haben im Gesetzeswortlaut keine Deckung und können daher bei der Auslegung keine Berücksichtigung finden, da eine historische Auslegung ihre Grenze jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes hat). Auf Grund des ausdrücklich in Paragraph 40, Absatz 2, dritter Satz DSG 2000 vorgesehenen Ausschlusses der Beschwerdeberechtigung der belangten Behörden im Verfahren vor der DSK (außer in den Verfahren gemäß Paragraphen 13 und 20 DSG 2000) kann sie daher die sich aus einer solchen Parteistellung ergebenden prozessualen Befugnisse als eigene subjektive öffentliche Rechte in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht geltend machen.
In dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, VfSlg. 10.366, - das sich auf das hg. Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 84/10/0052, 0053, bezieht -, wurde jeweils die Beschwerde eines "Landschaftsschutzanwaltes" abgewiesen, weil ihm ein subjektives Recht zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten (nicht verfahrensrechtlichen) Ansprüche und folglich das durch diese vermittelte Berufungsrecht, das zur Zurückweisung seiner Berufung im Verwaltungsverfahren führte, in der Sache nicht zukam. Auch aus diesem Erkenntnis ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Da sich auch aus der Entscheidung der belangten Behörde (bei der gebotenen materiellen Sichtweise - vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515) nicht ergibt, dass die angestellten Ermittlungen und die im Beschwerdefall erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgte - gegen den Mitbeteiligten wurden als Verdächtigen bereits konkrete Ermittlungsschritte zur Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen gesetzt -, liegt gemäß § 22 Abs. 3 SPG auch kein Handeln im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes vor, das der beschwerdeführenden Partei eine Amtsbeschwerdebefugnis gemäß (dem sich auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehenden § 90 und) § 91 Abs. 1 Z. 2 SPG einräumen würde (zur Abgrenzung des Anwendungsbereich des SPG zur Strafjustiz vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596; zur Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515). Bei Tätigwerden eines Verwaltungsorganes ohne richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt es sich um Verwaltungsakte im Dienste der Strafjustiz im Sinne von Art. V EGVG (vgl. u.a. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 59 in E 7 zu Art. V EGVG referierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die hier handelnden Organe nicht als Organe der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 DSG 2000 tätig wurden. Da sich auch aus der Entscheidung der belangten Behörde (bei der gebotenen materiellen Sichtweise - vergleiche den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515) nicht ergibt, dass die angestellten Ermittlungen und die im Beschwerdefall erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgte - gegen den Mitbeteiligten wurden als Verdächtigen bereits konkrete Ermittlungsschritte zur Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen gesetzt -, liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG auch kein Handeln im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes vor, das der beschwerdeführenden Partei eine Amtsbeschwerdebefugnis gemäß (dem sich auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehenden Paragraph 90, und) Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, SPG einräumen würde (zur Abgrenzung des Anwendungsbereich des SPG zur Strafjustiz vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596; zur Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515). Bei Tätigwerden eines Verwaltungsorganes ohne richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt es sich um Verwaltungsakte im Dienste der Strafjustiz im Sinne von Artikel römisch fünf, EGVG vergleiche u.a. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 59 in E 7 zu Artikel römisch fünf, EGVG referierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die hier handelnden Organe nicht als Organe der Gerichtsbarkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 tätig wurden.
Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Das Begehren der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, da im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2005/04/0048, mwN). Das Begehren der belangten Behörde auf Aufwandersatz war abzuweisen, da im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2005, Zl. 2005/04/0048, mwN).
Wien, am 28. November 2006
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060068.X00Im RIS seit
12.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008