TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/29 2006/18/0310

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §7 Abs4 Z4;
FrPolG 2005 §20 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §24;
NAG 2005 §81 Abs3;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der T P in S, geboren 1979, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Juli 2006, Zl. 146.312/2-III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe vom 25. März 2005 bis zum 19. April 2006 über insgesamt vier Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG" mit der jeweiligen Dauer von zwei bis sechs Monaten verfügt und sei mit kurzen Unterbrechungen seit 22. April 2005 im Inland gemeldet. Am 20. April 2006 habe sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die Beschwerdeführerin habe vom 25. März 2005 bis zum 19. April 2006 über insgesamt vier Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG" mit der jeweiligen Dauer von zwei bis sechs Monaten verfügt und sei mit kurzen Unterbrechungen seit 22. April 2005 im Inland gemeldet. Am 20. April 2006 habe sie durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Verlängerungsantrag auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gestellt.

Der bis zum 19. April 2006 gültige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei gemäß § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung nunmehr als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) und nicht als Aufenthaltstitel nach dem NAG zu werten. Der Antrag vom 20. April 2006 sei daher kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 24 Abs. 1 NAG sei nicht anwendbar. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe sich die Beschwerdeführerin im Inland aufgehalten. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte sie jedoch ihren Erstantrag im Ausland stellen und (dessen Erledigung) auch dort abwarten müssen. Der bis zum 19. April 2006 gültige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin sei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung nunmehr als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG) und nicht als Aufenthaltstitel nach dem NAG zu werten. Der Antrag vom 20. April 2006 sei daher kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Paragraph 24, Absatz eins, NAG sei nicht anwendbar. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung habe sich die Beschwerdeführerin im Inland aufgehalten. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG hätte sie jedoch ihren Erstantrag im Ausland stellen und (dessen Erledigung) auch dort abwarten müssen.

Mit ihrem früheren Aufenthaltszweck gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 Fremdengesetz 1997 sei die Beschwerdeführerin zudem auch nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich könnten nicht zur Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 72 NAG führen. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Mit ihrem früheren Aufenthaltszweck gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdengesetz 1997 sei die Beschwerdeführerin zudem auch nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich könnten nicht zur Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des Paragraph 72, NAG führen. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß Paragraph 74, NAG von Amts wegen nicht zugelassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher (lediglich) über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG", zuletzt mit Gültigkeit bis 19. April 2006, verfügt und am 20. April 2006 während ihres inländischen Aufenthaltes den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat. 1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher (lediglich) über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Selbständig, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG", zuletzt mit Gültigkeit bis 19. April 2006, verfügt und am 20. April 2006 während ihres inländischen Aufenthaltes den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat.

Gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2006) erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß Paragraph 82, Absatz eins, leg. cit. mit 1. Jänner 2006) erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß Paragraph 81, Absatz 2, dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.

Zutreffend hat die belangte Behörde angenommen, dass die der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG erteilte Aufenthaltserlaubnis (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) weiter gegolten hat (vgl. § 81 Abs. 3 NAG; § 20 Abs. 1 Z. 5 und § 24 FPG; § 11 Abs. 1 lit. B. Z. 10 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005). Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0217), sodass es sich bei dem gegenständlichen, am 20. April 2006 gestellten Antrag nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 11 bzw. § 24 Abs. 1 NAG handelt. Zutreffend hat die belangte Behörde angenommen, dass die der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4, FrG erteilte Aufenthaltserlaubnis (lediglich) als Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, Paragraph 24, FPG) weiter gegolten hat vergleiche Paragraph 81, Absatz 3, NAG; Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 24, FPG; Paragraph 11, Absatz eins, lit. B. Ziffer 10, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,). Die erteilte Aufenthaltserlaubnis stellt somit keinen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0217), sodass es sich bei dem gegenständlichen, am 20. April 2006 gestellten Antrag nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, bzw. Paragraph 24, Absatz eins, NAG handelt.

2. Da die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG verfügte, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zutreffend als Erstantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 13 NAG) beurteilt, und auf ihn § 21 NAG angewendet. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass einer der Tatbestände des § 21 Abs. 2 NAG erfüllt wäre. Im Hinblick darauf erweist sich die Abweisung dieses Antrages gemäß § 21 Abs. 1 NAG als unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0217). 2. Da die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel im Sinn des NAG verfügte, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zutreffend als Erstantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, NAG) beurteilt, und auf ihn Paragraph 21, NAG angewendet. Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass einer der Tatbestände des Paragraph 21, Absatz 2, NAG erfüllt wäre. Im Hinblick darauf erweist sich die Abweisung dieses Antrages gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG als unbedenklich. Dabei war eine Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen nicht erforderlich vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0217).

3. Soweit die Beschwerde meint, dass die Voraussetzungen des § 72 NAG (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen) vorlägen und eine Inlandsantragstellung gemäß § 74 NAG zuzulassen gewesen wäre, ist sie darauf zu verweisen, dass § 74 NAG dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153). 3. Soweit die Beschwerde meint, dass die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG (Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen) vorlägen und eine Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 74, NAG zuzulassen gewesen wäre, ist sie darauf zu verweisen, dass Paragraph 74, NAG dem Fremden kein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung einräumt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153).

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180310.X00

Im RIS seit

27.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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