TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/29 2006/18/0347

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des J M in L, geboren 1965, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juni 2006, Zl. 315.074/2- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Juni 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 7. Februar 2004 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei mit einem von der deutschen Botschaft in Belgrad ausgestellten Schengenvisum, gültig vom 6. Juli 2001 bis 21. Juli 2007 (offenbar gemeint: bis 21. Juli 2001) nach Österreich eingereist. Am 18. Juli 2001 - noch vor Ablauf seines Visums - habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt, welcher am 12. Februar 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat zulässig sei.

Ein Verfahren betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Berufungsstadium anhängig.

Der Beschwerdeführer sei zwar während des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen, habe jedoch noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Der gegenständliche Antrag sei daher als Erstantrag zu werten. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet einzubringen und die Entscheidung hierüber im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer, der sich seit Juli 2001 im Bundesgebiet aufhalte, habe den Antrag jedoch vom Inland aus gestellt.

Gemäß § 74 NAG könne die Behörde bei Vorliegen humanitärer Gründe die Inlandsantragstellung von Amts wegen zulassen, eine amtswegige Überprüfung des Vorliegens humanitärer Gründe sei durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Berufstätigkeit stelle keinen humanitären Grund dar. Das zu Grunde liegende arbeitsrechtliche Dokument habe der Beschwerdeführer nur auf Grund seines vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens erwirken können. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein sehbehinderter Sohn eine spezielle Betreuung benötige, sei festzuhalten, dass sowohl dieser Sohn als auch dessen Mutter (die Ex-Gattin des Beschwerdeführers) über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügten. Die medizinische Betreuung in Österreich sei daher abgesichert.

Die Inlandsantragstellung werde nicht von Amts wegen zugelassen.

Aus diesen Gründen sei der Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen gewesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht erforderlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der von ihm gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist und er bisher noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat.

Beim gegenständlichen Antrag handelt es sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - somit um einen Erstantrag, der gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet im Ausland einzubringen ist. Dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen, vorliege, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid ergeben sich dafür keine Hinweise.

2. Das Recht, den Antrag vom Inland aus zu stellen - und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten - käme daher fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde bei Vorliegen humanitärer Gründe die Inlandsantragstellung von Amts wegen zulassen. Ein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung wird dem Fremden damit jedoch nicht eingeräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0153). Da eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung - und des Abwartens des Verfahrens im Inland - unstrittig nicht erfolgte, steht der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG entgegen.

3. Die Ansicht der belangten Behörde, dass bei Abweisung eines Antrages wegen Inlandsantragstellung keine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen stattzufinden hat, ist unbedenklich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2006/18/0153).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180347.X00

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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