TE OGH 2000/2/24 36R20/00k

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Kopf

Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter Dr. Schramm (Vorsitzender) sowie Dr. Hintermeier und Dr. Steger in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas U***** St. Pölten, vertreten durch Dr. Karl Haas, Dr. Georg Lugert, Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Gertrude G***** St. Pölten, vertreten durch Dr. Hans Kaska, Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Besitzstörung (Streitwert nach JN S 30.000,--), über den Rekurs des Klägers gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 30.11.1999, 8 C 994/99x-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 2.031,36 (darin S 338,56 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (§§ 526 Abs 3, 500 a zweiter Satz ZPO).Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Endbeschlusses für zutreffend. Die Wiedergabe des Parteienvorbringens, der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes ist daher nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine kurze Begründung (Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 a zweiter Satz ZPO).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen stellte die Beklagte ihren PKW auf öffentlichem Grund unmittelbar vor der Einfahrt in die Passage des Hauses H***** ab. Der Kläger - Vermieter der Beklagten

- klopfte bei ihr an die Tür und teilte ihr mit, sie müsse binnen drei Minuten von der Hauseinfahrt weggefahren sein, widrigenfalls er ihr Fahrzeug fotografieren und sie wegen Besitzstörung klagen werde. Die Beklagte fuhr mit ihrem PKW von der Hauseinfahrt weg, bevor die drei Minuten abgelaufen waren; insgesamt war die Hauseinfahrt nur sechs Minuten blockiert.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine Besitzentziehung bzw. Besitzstörung nicht nur beim Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Grundstück oder Parkplatz des Besitzers vorliegt, sondern auch dann, wenn das Fahrzeug vor der Einfahrt auf öffentlichem Grund abgestellt wurde, weil es genügt, dass sich die Handlung auf das Privatrecht auswirkt. Die ungehinderte Zu- und Abfahrt zu einem Parkplatz ist Bestandteil des Besitzes. Sie muss vorliegen, damit der Besitz am Parkplatz (hier der Hauseinfahrt) überhaupt ausgeübt werden kann (MietSlg 21.026; 23.028; 23.030;

25.022 u.v.a.). Der nicht näher begründeten gegenteiligen Meinung

Klickas (in Schwimann ² Rz 41 zu § 339) bzw. Spielbüchlers (in Rummel

² Rz 3 zu § 339) ist die Rechtsprechung  -  soweit ersichtlich  -

bisher nicht gefolgt.

Das Vorliegen einer Besitzstörung kann daher  -  entgegen der Meinung

der Beklagten  -  nicht von vornherein verneint werden. Ob sie durch

ihr Verhalten gegen das Parkverbot nach § 24 Abs 3 lit b) StVO

verstoßen hat, kann dahingestellt bleiben. Voraussetzung jeder

Besitzstörung ist nämlich neben einem tatsächlichen Eingriff  -  also

einem Vorgehen, das dem Besitzstörungskläger den bisherigen Gebrauch

einer Sache oder eines Rechts verhindert oder erschwert (MGA ABGB 35

E.8 zu § 339)  -  auch die Eigenmacht dieses Eingriffs, die immer

dann zu bejahen ist, wenn weder Gestattung des (Mit-)Besitzers noch

ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag vorliegt (MGA ABGB 35 E.8

zu § 339). Selbst wenn man hier davon ausgehen wollte, dass die

Beklagte zunächst durch das Abstellen ihres PKWs vor der Hauseinfahrt

-  ohne die Zustimmung des Klägers hiezu einzuholen  -  dessen

Besitzrechte beeinträchtigt hat, hat sie sich doch seiner

Aufforderung, binnen drei Minuten wegzufahren, widrigenfalls er sie

klagen werde, ohne Widerspruch gefügt und die ihr gesetzte Frist auch

eingehalten. Sie hat daher tatsächlich  -  wie schon das Erstgericht

zutreffend hervorhebt  -  dem Besitzwillen des Klägers keinen

gegenteiligen Willen entgegengesetzt, sondern sich seiner Anordnung

gebeugt. Sie durfte im übrigen auf Grund der festgestellten Äußerung

davon ausgehen, der Kläger werde das Abstellen ihres PKWs  -  sollte

sie die ihr gesetzte dreiminütige Frist auch tatsächlich einhalten  -

nicht als tatsächlichen Eingriff bzw. Nachteil empfinden und daher

gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Ein Verzicht auf

Besitzesschutz nach bereits erfolgter Störung  -  der aus ihrem

Parteivorbringen und den Feststellungen durchaus abgeleitet werden

kann  -  ist aber grundsätzlich zulässig (WR 242 e contrario).

Das Erstgericht hat das Besitzstörungsbegehren daher zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO jedenfalls unzulässig.

Landesgericht St. Pölten

Anmerkung

ESP00006 36R20.00k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:03600R00020.00K.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_LG00199_03600R00020_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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