TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/7 2005/07/0155

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Slbg §1 Abs1;
GSLG Slbg §13 Abs1;
GSLG Slbg §14 Abs3;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2005, Zl. LAS-5/23/13-2005, betreffend Beschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss (mitbeteiligte Parteien:

1. Bringungsgemeinschaft Almweg S, vertreten durch den Obmann F, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, und 2. Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und die zweitmitbeteiligte Partei sind Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Almweg S, der erstmitbeteiligten Partei (in weiterer Folge: BG).

Die BG wurde mit Bescheid der Agrarbehörde (AB) vom 2. Dezember 1994 durch Genehmigung eines Parteienübereinkommens begründet. Spruchpunkt II dieses Bescheides nennt als berechtigte Grundstücke der zweitmitbeteiligten Partei die Grundstücke Nr. 900 der EZ 133, 806/1, 1217/2 der EZ 85 und Nr. 401/4 der EZ 48. Für das Grundstück Nr. 900 der EZ 133 ist im Parteienübereinkommen die Beanteilung der zweitmitbeteiligten Partei an der BG mit 180 Anteilen ausgewiesen, hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist keine Beanteilung ausgewiesen.

Zur Rechtswirksamkeit des Genehmigungsbescheides vom 2. Dezember 1994 wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2003/07/0140, verwiesen.

Die BG hielt am 9. Juni 2004 eine Vollversammlung ab, auf deren Tagesordnung der Nachtragsbeschluss "Einkauf K-Hütte" stand. Wie aus dem Protokoll der Vollversammlung vom 9. Juni 2004 hervorgeht, sollte die zweitmitbeteiligte Partei als Eigentümerin der K-Hütte, die sich auf dem Grundstück Nr. 401/4 der EZ 48 befindet, diesbezüglich mit 20 Punkten beanteilt werden. Unter Vollversammlungsbeschluss Pkt.9. findet sich folgende Eintragung:

"Nachtragsbeschluss Einkauf K-Hütte ÖBF. Herr Peter Fi. stellt dazu den Antrag. Es wird beschlossen mit Gegenstimmen Beschwerdeführer und Fr."

Gegen diesen Vollversammlungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer als überstimmtes Mitglied Beschwerde an die AB als Aufsichtsbehörde und machte geltend, bei der Beanteilung der K-Hütte handle es sich um eine Erweiterung des Bringungsrechtes gegenüber dem Jahr 1994, weshalb mit ihm als Grundbesitzer eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden müsse, damit die K-Hütte über seinen Grund befahren werden dürfe. Bei einer Verhandlung vor der AB am 12. November 2003 sei die Frage geklärt worden, dass für eine Mitgliedschaft der Hütte ein Vollversammlungsbeschluss notwendig sei. Erst nach Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung könne die Vollversammlung über eine Neuaufnahme abstimmen. Damals habe ein Vertreter der zweitmitbeteiligten Partei erklärt, es handle sich um eine Forstschutzhütte von 5 x 8 m, und für Werner H. bestehe ein Mitbenützungsrecht. Tatsächlich habe die Hütte ein Ausmaß von 8 x 9 m und werde nur von Werner H. bzw. seinen Gästen benützt. Dieser scheine auch auf der Anteilsliste von 2003 auf.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004, Spruchpunkt II., wies die AB gemäß den §§ 18 und 17 des Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG), LGBl. Nr. 41/1970, in Verbindung mit den §§ 10 und 21 der Satzung der erstmitbeteiligten Partei die gegen Punkt 9 der Tagesordnung der Vollversammlung vom 9. Juni 2004 gerichtete Beschwerde betreffend den Einkauf der K-Hütte ab.

Dies wurde damit begründet, dass anlässlich einer Verhandlung vor der AB am 12. November 2003 festgestellt worden sei, dass die K-Hütte auf dem Grundstück 401/4 liege, welches als Vorteilsfläche des Almweges S erfasst sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Hütte vor dem Verfall gestanden und nicht bewertet worden. Nach der Neuerrichtung seien nun entsprechend dem Schlüssel 20 Anteile festgesetzt worden. Weil die Hütte bereits Teil einer ursprünglich einbezogenen Vorteilsfläche sei, handle es sich nicht um eine Erweiterung des ursprünglichen Bringungsrechtes, sondern lediglich um eine Neufestsetzung der Anteile, weil sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Diese Neufestsetzung habe nach § 14 Abs. 3 GSLG durch die Agrarbehörde über Antrag der BG oder eines Mitgliedes zu erfolgen. Dabei spiele keine Rolle, ob die Hütte ein Ausmaß von 5 x 8 oder 9 x 8 m habe. Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Tatsache, dass Werner H. als Mitglied für die K-Hütte in der BG geführt werde, sei festzuhalten, dass die 20 Anteile der Hütte durch die zweitmitbeteiligte Partei gehalten würden. In welchem Ausmaß diese Anteile z.B. durch eine privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich Stimmausübung oder Kostenersatz an Werner H. weitergegeben worden seien, habe für die Beurteilung der Rechtsfrage keine Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf verwies, dass die alte K-Hütte eine kleine Almhütte gewesen sei, die die Agrargemeinschaft Kressenbrunn, die auf dem Grundstück 401/4 Weiderechte besitze, über den Sommer dem Hirten zur Verfügung gestellt habe. Nachdem die Agrargemeinschaft schon sehr lange keine Hirten mehr beschäftige, sei die Hütte unbewohnt und dem Verfall preisgegeben gewesen. Die Hütte sei im Jahr 1994 nicht vor dem Verfall gestanden, sondern sie sei schon total verfallen gewesen, was auch durch Zeugen bezeugt werden könne. Bei der Verhandlung am 24. März 1994 sei den Bundesforsten lediglich ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden, keinesfalls jedoch eines für einen privaten Zweitwohnsitz, welcher durch den Bau und durch die Vermietung der Hütte entstanden sei. Durch Einsicht in den zwischen der zweitmitbeteiligten Partei und Werner H. abgeschlossenen Mitbenützungsvertrag könne man erkennen, dass andere als land- und forstwirtschaftliche Ziele verfolgt würden. Das eingetragene Mitbenützungsrecht sowie die Deklaration als Forstschutzhütte diene nur dazu, um eine Baubewilligung zu erhalten. Sogar ein Vorkaufsrecht sei eingeräumt worden. Dadurch erfolge eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit, wodurch das dienende Gut erheblich schwerer belastet werde. Die Hütte habe zudem nichts mit land- und forstwirtschaftlichen Interessen zu tun. Darüber hinaus sei die K-Hütte auch über eine ca. seit einem Jahr bestehende neue Weganlage, welche direkt zur Hütte führe, von V aus erreichbar.

Im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten die Verfahrensparteien Stellungnahmen. Die belangte Behörde führte schließlich eine mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2005 durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 14 Abs. 3 und 18 GSLG als unbegründet ab.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Berufung und der im Verfahren erstatteten Schriftsätze sowie der Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3 und 18 GSLG damit begründet, dass die zweitmitbeteiligte Partei bereits Mitglied der gegenständlichen BG sei und zwar auch mit dem Grundstück Nr. 401/4. Auf diesem Grundstück habe die zweitmitbeteiligte Partei nun eine Forstschutzhütte errichtet, die - wie bei der Verhandlung vor der belangten Behörde bestätigt worden sei -, schon 1994 verfallen gewesen sei. Die zweitmitbeteiligte Partei habe die anteilsmäßige Berücksichtigung der Hütte bei der BG beantragt und habe die BG diesbezüglich dann den bekämpften Beschluss gefasst. Aus § 14 Abs. 3 GSLG gehe hervor, dass bei Änderung der maßgebenden Verhältnisse einer Liegenschaft eine entsprechende Neubewertung der Vorteilsfläche zu erfolgen habe, wie dies auch geschehen sei. Den diesbezüglichen Antrag könne die BG oder ein Mitglied der BG bei der Agrarbehörde stellen. Die BG sei befugt, derartige Beschlüsse zu fassen, da diese Angelegenheit in den selbstständigen Wirkungsbereich der BG falle und diese als Körperschaft öffentliches Rechtes dazu befugt sei, solche Beschlüsse grundsätzlich selbstständig ohne vorhergehende Zustimmung Dritter zu fassen.

Ob die K-Hütte nun im Jahre 1994 total verfallen sei, spiele somit keine relevante Rolle, wobei aber jedenfalls klargestellt sei, dass diese Hütte von der zweitmitbeteiligten Partei als Forstschutzhütte neu errichtet worden sei und damit die Änderung von maßgebenden Verhältnissen eingetreten sei. Festzuhalten sei auch, dass die K-Hütte auf der Vorteilsfläche der zweitmitbeteiligten Partei stehe und diese Mitglied der gegenständlichen BG sei. Es sei daher Gegenstand des Verfahrens der Umstand der Anteilsneufestlegung und nicht die erstmalige Einbeziehung der diesbezüglichen Vorteilsfläche.

Die Hütte werde laut Vertrag von der zweitmitbeteiligten Partei als Arbeiterunterkunft und Forstschutzhütte verwendet. Damit sei aber auch klargestellt, dass die Hütte der Land- und Forstwirtschaft diene und die Benützung dieser Hütte zu Erholungszwecken im Rahmen des Betriebes der zweitmitbeteiligten Partei dem Forstbetrieb P untergeordnet sei. Wenn man nun den in der Berufung erwähnten Mitbenützungsvertrag betreffend die K-Hütte betrachte, sei ausdrücklich für den Mitbenützer vereinbart, dass Zweck dieses Vertrages der Bau, die Erhaltung und Mitbenützung der Hütte zur Erholungszwecken sei und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen werde. Unabhängig davon könnten grundsätzlich in eine BG nach § 13 Abs. 3 GSLG auch andere als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einbezogen werden, wie dies z. B. bei einem Wohnhaus der Fall wäre, wobei es sich aber bei einem Güterweg um einen nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Weg handle. Nachdem es sich aber nun um eine Forstschutzhütte handle und beim vorliegenden Mitbenützungsvertrag eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen werde und eine Unterordnung der Mitbenützung unter den Forstbetrieb P bestehe, sei eine unzulässige Erweiterung nicht erkennbar. Es handle sich dabei nur um eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des obzitierten § 14 Abs. 3 GSLG. Die BG sei daher nicht an eine vorhergehende Zustimmung der Grundeigentümer hinsichtlich der beschlossenen Anteilserhöhung gebunden. Auch der Hinweis auf Punkt 6 des gegenständlichen Mitbenützungsvertrages betreffend Straßenbenützung ändere daran nichts, weil diese Vereinbarung nur die Vertragsparteien binde und somit dem Beschwerdeführer daraus weder Rechte noch Pflichten erwüchsen. Ob die K-Hütte auch über einen anderen neuen Weg erschlossen werden könnte, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, weil die Hütte auf einer schon einbezogenen Vorteilsfläche eines Mitgliedes stehe. Im Übrigen sei eine entsprechende Anteilsfestsetzung bei einem entsprechenden Antrag auch ohne Zustimmung von allfälligen anderen Parteien in einem behördlichen Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Der Beschluss der BG betreffend die Anteilserhöhung hinsichtlich der K-Hütte sei daher rechtskonform.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 26. September 2005, B 761/05-14, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Beschwerdeführer meint, im vorliegenden Fall gehe es um die Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung des Weges bzw. der Bringungsanlage. Der umstrittene Tagesordnungspunkt betreffe in Wahrheit ausschließlich die unrechtmäßige Nutzung der Bringungsanlage durch die zweitmitbeteiligte Partei bzw. deren Mitbenützer oder Pächter. Damit läge in diesem Beschluss eine Erweiterung des Bestandes, Inhalts und Umfangs des eingeräumten Bringungsrechtes. Schließlich könne auch der alleinige Umstand der Wieder- bzw. Neuerrichtung einer bereits verfallenen Hütte darüber nicht hinwegtäuschen, dass eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, welche ein Bringungsrecht allenfalls rechtfertigen würde, nicht eingetreten sei. Die unverhohlene entgeltliche Überlassung der K-Hütte durch die zweitmitbeteiligte Partei an Dritte zu Erholungszwecken stelle keinesfalls eine forstwirtschaftliche Nutzung und auch keinen forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar. In diesem Zusammenhang regte der Beschwerdeführer die Initiierung eines Normenprüfungsverfahrens bezüglich der präjudiziellen Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 GSLG an.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien in den von ihnen vorgelegten Gegenschriften - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 GSLG hat folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 14. (1) In dem in § 13 Abs. 2 bezeichneten Bescheid hat die Agrarbehörde auch die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft zu regeln. Diese Regelung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft,

2.

die Organe, deren Bestellung und Aufgabenbereich,

3.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung der Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen (Anteilsverhältnis),

(2) Bei der Bestimmung des Anteilverhältnisses (Abs. 1 Z. 3) einschließlich dessen Abänderung ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche, Benützung der Bringungsanlage und Gebäudestand Bedacht zu nehmen.

(3) Haben sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert, so hat die Agrarbehörde über Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes das Anteilsverhältnis entsprechend abzuändern."

Auf die in § 14 Abs. 3 GSLG vorgesehene Änderung der Anteilsverhältnisse wegen Änderung des wirtschaftlichen Vorteils der Bringungsanlage für einen Berechtigten gründet sich der vorliegende Vollversammlungsbeschluss vom 9. Juni 2004. Dieser Beschluss beinhaltete eine Neufestlegung der Anteilsverhältnisse der zweitmitbeteiligten Partei in Form einer Erhöhung um 20 Anteile, weil sich der wirtschaftliche Vorteil der Bringungsanlage für die zweitmitbeteiligte Partei durch die Wiedererrichtung der K-Hütte erhöht hat.

Unstrittig ist, dass das Grundstück Nr. 401/4 EZ 48 der zweitmitbeteiligten Partei bereits als berechtigtes Grundstück in die BG einbezogen war. Es handelt sich daher nicht um die Neueinbeziehung sondern um die Änderung der Verhältnisse auf der Vorteilsfläche Grundstück Nr. 401/4 EZ 48. Diese Änderung bestand in der Wiedererrichtung der verfallenen K-Hütte, nach Angaben der zweitmitbeteiligten Partei als Forstschutzhütte bzw. als Unterkunft für die Forstarbeiter.

Das Bringungsrecht und damit die Bringungsanlage dient nach dem Inhalt des Gründungsbescheides bzw. Parteienübereinkommens als Geh-, Fahrt- und Viehtriebsweg ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dass die Errichtung einer Forstschutzhütte, allenfalls auch als Unterkunft für Forstarbeiter, mit dieser forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung übereinstimmt, steht außer Zweifel. Es handelt sich daher um keine unzulässige Erweiterung der Nutzung eines einbezogenen Grundstückes, wenn eine Forstschutzhütte errichtet und als solche zu (land- oder) forstwirtschaftlichen Zwecken genützt wird. Dass die Beanteilung in der Höhe von 20 Anteilen in quantitativer Hinsicht nicht korrekt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Aus dem Vorgesagten folgt aber, dass in der zu Tagesordnungspunkt 9 der Vollversammlung vom 9. Juni 2004 erfolgten Beschlussfassung der Vollversammlung keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers liegt.

Dem Beschwerdeführer geht es auch in erster Linie um die Bedeutung der seitens der zweitmitbeteiligten Partei mit einem Dritten geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung dieser Hütte.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass eine Benützung der Hütte allein zu Erholungszwecken, somit zu Zwecken, die in keinem Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten stehen, vom Zweck der Bringungsanlage nicht umfasst wäre. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass der Mitbenützungsvertrag zwischen der zweitmitbeteiligten Partei und Werner H. nur zwischen diesen Vertragsparteien verbindlich ist. Dem Vertragspartner Werner H. erwachsen daraus weder Rechte gegenüber dem Beschwerdeführer noch solche gegenüber anderen Mitgliedern der BG oder gegenüber der BG selbst. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieses Vertrages nicht zur Duldung von - über den Bescheid vom 2. Dezember 1994 hinausgehenden - zweckfremden Fahrten über die Bringungsanlage, soweit sie über seine Grundstücke führt, verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer ist nur insoweit und insolange zur Duldung der Zufahrt zur K-Hütte verpflichtet, als diese Fahrten land- oder forstwirtschaftlichen Zielen dienen. Der Mitbenützungsvertrag zwischen der zweitmitbeteiligten Partei und Werner H. vom 6. August 2001 ist nicht geeignet, eine inhaltliche Erweiterung des im zitierten Bescheid umschriebenen zweckgebundenen Fahrtrechtes zu bewirken.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass unter Punkt 6 "Straßenbenützung" des zitierten Vertrages die zweitmitbeteiligte Partei dem Benützer Werner H. gestattet, den gesamten Weg bis zur K-Hütte als Zufahrt mit zu benutzen, wobei dem Benützer diese Zufahrt "im Umfang der bestehenden Berechtigung der Republik" eingeräumt wird. Die bestehende Berechtigung der Republik zur Nutzung der Bringungsanlage erstreckt sich nach dem Inhalt des Gründungsbescheides aber lediglich auf Zufahrten zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, keinesfalls auf eine Zufahrt zur Vorteilsfläche 401/4 zu Erholungszwecken. Insofern wäre sogar auf Basis der vertraglichen Umschreibung keine Ausweitung des Bringungsrechtes zu befürchten.

Ergänzend wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Doppelerschließung des berechtigten Grundstückes auf die das Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Bringungsgemeinschaft bei Wegfall der Einbeziehungsvoraussetzungen regelnde Bestimmung des § 15 Abs. 2 leg. cit. verwiesen. Auch darüber war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid hatte (nur) die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung vom 9. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9 zu beurteilen, an der keine Zweifel bestehen. Nach dem Obgesagten verletzte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragte eine Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK stammt. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, weshalb die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof daher entbehrlich war (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219 und vom 24. November 2005, 2004/07/0190).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070155.X00

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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