TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2002/14/0022

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §299;
EStG 1988 §2;
VwRallg;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in F, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. Dezember 2001, Zl. AO 720/22-6/2001, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für die Jahre 1992 bis 1994 und des Gewerbesteuerbescheides 1992 und 1993 gemäß § 299 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in F, vertreten durch Mag. Hermann Köck, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. Dezember 2001, Zl. AO 720/22-6/2001, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für die Jahre 1992 bis 1994 und des Gewerbesteuerbescheides 1992 und 1993 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera b, sowie Absatz 2, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 gemäß § 299 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf.Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera b, sowie Absatz 2, BAO in Ausübung des Aufsichtsrechtes auf.

Begründend führte sie aus, hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter für die Zeiträume 1985 bis 1991 sei in mehreren Abgabenverfahren und auch in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig gewesen, ob diese dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau zuzurechnen seien und der Beschwerdeführer selbst - um seine Frühpensionsansprüche nicht zu gefährden - nur geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe. Diesbezüglich sei zuletzt mit Berufungsentscheidung vom 10. Oktober 2001 entschieden worden, dass die strittigen Einkünfte dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, weil de facto er allein es gewesen sei, der die entsprechende Tätigkeit entfaltet habe und seine Ehefrau lediglich Inhaberin der entsprechenden Maklerkonzession gewesen sei.

Im Zuge einer auch den Wirksamkeitszeitraum des angefochtenen Bescheides betreffenden Betriebsprüfung habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Betriebsprüfer geäußert, dass sich auch ab 1992 an den bisherigen Verhältnissen nichts geändert habe. Um seine Pension nicht zu gefährden, sei er wie früher mit minimalem Lohn bei seiner Ehefrau als Inhaberin des Versicherungsmaklerbüros angestellt gewesen. Der Umfang seiner Tätigkeit habe sich bislang nicht vermindert.

Ungeachtet dieser Umstände seien mit den Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1994 und Gewerbesteuerbescheiden 1992 und 1993, jeweils vom 28. September 2000, die Einkünfte aus der Versicherungsvermittlungstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zugerechnet worden. Dadurch habe das Finanzamt die im Spruch angeführten Bescheide einerseits mit Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit (§ 299 Abs. 1 lit. b) und andererseits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (§ 299 Abs. 2 BAO) belastet. Die Bescheide seien daher von der belangten Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechts oberbehördlichen Aufsichtsrechtes aufzuheben gewesen. Die im freien Ermessen erfolgte Ausübung des aufsichtsbehördlichen Behebungsrechtes gründe sich insbesondere auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dem Interesse des Abgabenpflichtigen an der Nichtaufhebung der im Spruch angeführten Bescheide komme im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung in Anbetracht der nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit dieser Bescheide geringeres Gewicht zu.Ungeachtet dieser Umstände seien mit den Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1994 und Gewerbesteuerbescheiden 1992 und 1993, jeweils vom 28. September 2000, die Einkünfte aus der Versicherungsvermittlungstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zugerechnet worden. Dadurch habe das Finanzamt die im Spruch angeführten Bescheide einerseits mit Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit (Paragraph 299, Absatz eins, Litera b,) und andererseits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Paragraph 299, Absatz 2, BAO) belastet. Die Bescheide seien daher von der belangten Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechts oberbehördlichen Aufsichtsrechtes aufzuheben gewesen. Die im freien Ermessen erfolgte Ausübung des aufsichtsbehördlichen Behebungsrechtes gründe sich insbesondere auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dem Interesse des Abgabenpflichtigen an der Nichtaufhebung der im Spruch angeführten Bescheide komme im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung in Anbetracht der nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit dieser Bescheide geringeres Gewicht zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 299 BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) BGBl. I Nr. 97/2002 lautete auszugsweise: Paragraph 299, BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, lautete auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,

.....

b) wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

c) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

  1. (2)Absatz 2,Ferner kann ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden."

    Der Beschwerdeführer leitet aus dem Umstand, dass die in Rede stehenden Einkünfte zu verschiedenen Zeitpunkten verschiedenen Personen (seiner Ehefrau und ihm) zugerechnet worden seien ab, dass das Einkommensteuergesetz keine klare Definition gebe, wem die Einkünfte zuzurechnen seien, weshalb die Abgabenbehörde diese Beurteilung nach freiem Ermessen vorzunehmen habe.

    Damit unterliegt der Beschwerdeführer insofern einem Irrtum, als die Zurechnung von Einkünften keineswegs eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde ist. Die Behörde hat vielmehr ohne Ermessensspielraum zu beurteilen, wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist. Diese Frage ist grundsätzlich danach zu entscheiden, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 99/15/0008).Damit unterliegt der Beschwerdeführer insofern einem Irrtum, als die Zurechnung von Einkünften keineswegs eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde ist. Die Behörde hat vielmehr ohne Ermessensspielraum zu beurteilen, wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist. Diese Frage ist grundsätzlich danach zu entscheiden, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 99/15/0008).

    Im Beschwerdefall kann nun dahingestellt bleiben, ob in den genannten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheiden die Zurechnung der in Rede stehenden Einkünfte - wie die belangte Behörde meint - in rechtswidriger Weise an die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgenommen wurden, oder - wie der Beschwerdeführer meint - eine Zuordnung bei bestehenden Unklarheiten im Sachverhaltsbereich ohne ausreichende Ermittlungen getroffen wurde. In beiden Fällen belastete die bescheidausstellende Behörde die entsprechenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit, einmal mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, das andere Mal mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

    In beiden Fällen lag ein zur Aufhebung der Bescheide berechtigender Tatbestand vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides lediglich darauf an, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer dadurch verletzt sein soll, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs. 1 BAO auf § 299 Abs. 2 BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige lit. des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2003, 2001/15/0133).In beiden Fällen lag ein zur Aufhebung der Bescheide berechtigender Tatbestand vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides lediglich darauf an, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer dadurch verletzt sein soll, dass der Aufhebungstatbestand statt richtig auf Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf Paragraph 299, Absatz 2, BAO oder umgekehrt und statt auf die richtige lit. des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2003, 2001/15/0133).

    Soweit der Beschwerdeführer die Ermessensübung der belangten Behörde rügt, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2003, 2001/15/0133). Dass im Beschwerdefall die Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen habe, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.Soweit der Beschwerdeführer die Ermessensübung der belangten Behörde rügt, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt. Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2003, 2001/15/0133). Dass im Beschwerdefall die Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen habe, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.

    Der Umstand, dass Abgaben ursprünglich allenfalls rechtswidrig einer anderen Person (nämlich der Ehefrau des Beschwerdeführers) zugerechnet worden sein sollten, konnte den Beschwerdeführer in seinen Rechten auch dann nicht verletzen, wenn die gegenüber dieser anderen Person ergangenen Bescheide rechtskräftig und unabänderlich geworden sein sollten.

    Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 14. Dezember 2006

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002140022.X00

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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