TE Vfgh Beschluss 2002/6/28 B1231/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2002
beobachten
merken

Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt AusführungsG zum Minderheiten-SchulG §1 Abs3
Krnt SchulG §11
Krnt SchulG §87
StV Wien 1955 Art7 Z2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Auflassung einer zweisprachigen Volksschule in einer Kärntner Gemeinde mit mehrheitlich slowenischer Bevölkerung und Errichtung einer Expositur an diesem Schulstandort; staatsvertraglich garantierte Minderheitenrechte kein Recht der betreffenden Gemeinde; keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht, keine Willkür

Spruch

1. Die Behandlung der Beschwerde wird, insoweit sie von der Gemeinde Eisenkappel-Vellach erhoben wurde, abgelehnt; die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Insoweit die Beschwerde von der Gemeinde Eisenkappel-Vellach erhoben wurde:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Im vorliegenden Zusammenhang rügt die Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen (vgl. VfGH 27. Juni 2002 B1230/01). Im vorliegenden Zusammenhang rügt die Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes; spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen vergleiche VfGH 27. Juni 2002 B1230/01).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das - zu einem in allen entscheidungswesentlichen Belangen vergleichbaren Fall ergangene - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2002, B1230/01, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, insoweit sie von der Gemeinde Eisenkappel-Vellach erhoben wurde, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

2. Im Übrigen:

Die übrigen als Beschwerdeführer auftretenden Personen sind - den Beschwerdeausführungen zu Folge -

"Eltern bzw. Schüler bzw. künftige Schüler der beiden betroffenen Volksschulen in Ebriach/Obirsko und Leppen/Lepena. Sie schließen sich der Beschwerde der beschwerdeführenden Gemeinde zunächst an, um ihre vollinhaltliche Unterstützung für diese Beschwerdeführung zu bekunden."

Diese Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass ihre Beschwerdelegitimation "fraglich sein könnte". Sie meinen aber, dass

"durch den angefochtenen Bescheid in das Recht auf Erteilung des Elementarunterrichtes in slowenischer Sprache gemäß Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien bzw. in weitere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der slowenischen Minderheit in Kärnten eingegriffen wird, erachten sich ... als in ihren diesbezüglichen Rechten verletzt und leiten daraus ihre Beschwerdelegitimation ab."

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Kärntner Schulgesetz einzelnen Personen - wie hier denen, die die aufzulassenden Volksschulen als Schüler besucht haben oder - den weiteren Bestand dieser Volksschule vorausgesetzt - künftig besuchen würden bzw. den Eltern solcher Schüler - keinen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - einräumt (vgl. VfSlg. 8406/1978). Im Hinblick darauf ist aber von vornherein auszuschließen, dass die übrigen Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid allein gegenüber der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter getroffene Anordnung in irgendeinem ihrer (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte verletzt sein könnten. In diesem Umfang war die Beschwerde daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Kärntner Schulgesetz einzelnen Personen - wie hier denen, die die aufzulassenden Volksschulen als Schüler besucht haben oder - den weiteren Bestand dieser Volksschule vorausgesetzt - künftig besuchen würden bzw. den Eltern solcher Schüler - keinen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - einräumt vergleiche VfSlg. 8406/1978). Im Hinblick darauf ist aber von vornherein auszuschließen, dass die übrigen Beschwerdeführer durch die mit dem bekämpften Bescheid allein gegenüber der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter getroffene Anordnung in irgendeinem ihrer (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechte verletzt sein könnten. In diesem Umfang war die Beschwerde daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war insoweit abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Schulen, Minderheiten, Schulorganisation, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1231.2001

Dokumentnummer

JFT_09979372_01B01231_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten