TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/29 G270/01 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2002
beobachten
merken

Index

31 Bundeshaushalt
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Norm

B-VG Art42 Abs5
B-VG Art44 Abs3
B-VG Art51 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
BundesfinanzG 2002 ArtXI Abs1 Z1
BundesforsteG 1996 §1
F-VG 1922
ÜG 1920 §11 Abs2
ÜG 1920 §42
  1. B-VG Art. 42 heute
  2. B-VG Art. 42 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  3. B-VG Art. 42 gültig von 01.01.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 42 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  5. B-VG Art. 42 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  6. B-VG Art. 42 gültig von 23.06.1977 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  7. B-VG Art. 42 gültig von 19.12.1945 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  8. B-VG Art. 42 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 51 heute
  2. B-VG Art. 51 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  3. B-VG Art. 51 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  4. B-VG Art. 51 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 51 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  6. B-VG Art. 51 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  7. B-VG Art. 51 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 51 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜG 1920 § 42 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975

Leitsatz

Abweisung der Anträge der Salzburger Landesregierung auf Aufhebung der Ermächtigung des Finanzministers zur Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens bis zu einer bestimmten Obergrenze sowie der Übertragung des Eigentums an den Bundesforsten an den Bund aus Anlaß von Grundstücksverkäufen durch die Bundesforste-Aktiengesellschaft für den Ankauf von Seen; keine Verletzung des bundesstaatlichen Prinzips; endgültige Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern noch nicht erfolgt; Absicherung der Ansprüche der Länder durch die Substanzerhaltungspflicht bei Veräußerungen im Bundesforstegesetz

Spruch

Die Anträge auf Aufhebung des ArtXI Abs1 Z1 Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, sowie des §1 Abs1 und Abs3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, werden abgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung des ArtXI Abs1 Z1 Bundesfinanzgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,, sowie des §1 Abs1 und Abs3 Bundesforstegesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, werden abgewiesen.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Salzburger Landesregierung stellte aufgrund ihres Beschlusses vom 13. Juli 2001 gemäß Art140 Abs1 B-VG iVm §§62 ff. VfGG 1953 die Anträge,römisch eins. 1.1. Die Salzburger Landesregierung stellte aufgrund ihres Beschlusses vom 13. Juli 2001 gemäß Art140 Abs1 B-VG in Verbindung mit §§62 ff. VfGG 1953 die Anträge,

"1. ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 1, "1. ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 1,

2. ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, 2. ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001,,

3. §1 Abs1 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, sowie 3. §1 Abs1 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, sowie

4. §1 Abs3 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, als verfassungswidrig aufzuheben". 4. §1 Abs3 (Verfassungsbestimmung) des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, als verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Mit Beschluß vom 5. März 2002 zog die Salzburger Landesregierung den Antrag, ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, BGBl. I 1, als verfassungswidrig aufzuheben mit der Begründung zurück, daß die angefochtene Bestimmung gemäß ArtXVII Bundesfinanzgesetz 2001 seit 1. Jänner 2002 nicht mehr in Geltung stehe, sodaß die Landesregierung ihre Legitimation zur Antragstellung verloren habe. 1.2. Mit Beschluß vom 5. März 2002 zog die Salzburger Landesregierung den Antrag, ArtXI Abs1 Z1 des Bundesfinanzgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins 1, als verfassungswidrig aufzuheben mit der Begründung zurück, daß die angefochtene Bestimmung gemäß ArtXVII Bundesfinanzgesetz 2001 seit 1. Jänner 2002 nicht mehr in Geltung stehe, sodaß die Landesregierung ihre Legitimation zur Antragstellung verloren habe.

2. Die angefochtenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

Art XI Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I 38/2001 (im folgenden: BFG 2002): Artikel römisch elf, Bundesfinanzgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2001, (im folgenden: BFG 2002):

  1. "(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

1. gemäß §64 Abs1 Z1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;

2. ...

3. ...

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art42 Abs5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß §64 Abs1 Z1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs1 Z1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.

  1. (3)Absatz 3,..."

[§64 Abs1 Z1 und 2 BHG, BGBl. 213/1986, idF BGBl. I 77/1999, beziehen sich auf Verfügungen des Bundesministers für Finanzen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch Veräußerung (Verkauf oder Tausch) und Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten.] [§64 Abs1 Z1 und 2 BHG, Bundesgesetzblatt 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1999,, beziehen sich auf Verfügungen des Bundesministers für Finanzen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch Veräußerung (Verkauf oder Tausch) und Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten.]

§1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. 793, idF BGBl. I 142/2000 (im folgenden: BForsteG 1996): §1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. 793, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, (im folgenden: BForsteG 1996):

  1. "(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß §1 Abs1 und 2 und §14 Abs4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesforste', BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs3 und §2 Abs3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk 'Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)' ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.(Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß §1 Abs1 und 2 und §14 Abs4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper 'Österreichische Bundesforste', Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1977,, und nach Abs2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs3 und §2 Abs3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H., Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk 'Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)' ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann

1. unbeschadet Abs1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,

2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des §1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten, 2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des §1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, veräußern oder belasten,

wobei in diesen Angelegenheiten dem in §10 Abs2 Z2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.wobei in diesen Angelegenheiten dem in §10 Abs2 Z2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.

  1. (4)Absatz 4,..."

3.1. Die Salzburger Landesregierung weist in ihrem Antrag einleitend darauf hin, daß das Land Salzburg unter den österreichischen Bundesländern den größten Anteil an von der Österreichischen Bundesforste AG (im folgenden: ÖBF-AG) verwalteten Waldflächen habe, was mit der historischen Stellung Salzburgs als geistliches Fürstentum zu erklären sei. Nach der Auflösung Salzburgs als souveräner Staat (1803) sei das Eigentum an den Wäldern auf das Reich übergegangen. 1873 sei schließlich die Forst- und Domänendirektion für das Land Salzburg errichtet worden, der bis zum Ende der Monarchie die Verwaltung der Staatsforste im Land Salzburg oblegen habe. Betont wird von der Salzburger Landesregierung in diesem Zusammenhang, daß der Salzburger Landtag bereits im Jahr 1880 die Frage der Rückübereignung der Staatsforste an das Land zum Gegenstand seiner Beratungen gemacht habe. Durch §11 Abs2 des Übergangsgesetzes 1920 (im folgenden: ÜG 1920) sei das Eigentum an den Staatsforsten vorläufig dem Bund übertragen worden.

3.2. Hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufes von Liegenschaften durch die ÖBF-AG und der Übertragung von Seen an die Gesellschaft weist die Salzburger Landesregierung darauf hin, daß eine Übertragung der Seen nach §17a BForsteG 1996 nicht in den Liegenschaftsbestand nach §1 Abs1 leg.cit., für den Substanzerhaltungspflicht bestehe, sondern in den eigenen Bestand der ÖBF-AG erfolge. Dies ergebe sich einerseits aus den Begriffen "Übertragung" und "Entgelt" in §17a BForsteG 1996, andererseits daraus, daß der Liegenschaftsbestand nach §1 Abs1 leg.cit. nur die vom ehemaligen Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste verwalteten sowie auf Grund des §1 Abs2 leg.cit. durch Verordnung übertragenen Liegenschaften betreffe. Ferner habe die ÖBF-AG bekanntgegeben, daß zu einem späteren Zeitpunkt die Seen wieder an den Bund (in den Liegenschaftsbestand nach §1 Abs1 leg.cit.) verkauft werden sollen. Die zur Übernahme der Seen erforderliche Gegenleistung solle durch Grundstücksverkäufe aufgebracht werden, wobei im Land Salzburg der Verkauf von Grundstücken im Wert von ca. S 350 Mio. (ca. 5.269 ha, davon ca. die Hälfte Waldflächen) geplant sei.

3.3. In der Folge setzt sich die Salzburger Landesregierung detailliert mit den Eigentumsverhältnissen an den Bundesforsten auseinander. §11 Abs2 ÜG 1920 (der in seinem ersten Halbsatz das ehemals staatliche Vermögen dem Bund zuordnet) stelle im Hinblick auf den zweiten Halbsatz (der hinsichtlich der endgültigen Vermögensauseinandersetzung auf ein künftig zu erlassendes Verfassungsgesetz verweist) nur eine vorläufige Regelung dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ("endgültige Auseinandersetzung"), erhelle aber ebenso aus der Entstehungsgeschichte des §11 ÜG 1920. Die ursprünglich geplante - in §9 des Entwurfes des ÜG enthaltene - Regelung sei nämlich als endgültige Vermögensaufteilung konzipiert gewesen, diese Fassung sei jedoch nicht Gesetz geworden.

Die Entstehungsgeschichte lasse aber auch auf die Bedeutung des Begriffs "Auseinandersetzung" schließen. Es handle sich hiebei um eine gleichberechtigte Beteiligung von Bund und Ländern zur Regelung der Vermögensfrage; schon allein die beabsichtigte Einrichtung einer Kommission zeige das Verständnis der Notwendigkeit einer sachgerechten Auseinandersetzung durch die Führung von Verhandlungen. Aus den Materialien des ÜG 1920 erhelle kein Motiv für das Abgehen von der Entwurffassung, der Grund könne jedoch darin gelegen sein, daß die gänzliche Übertragung des Staatsvermögens auf den Bund in einem bundesstaatlich strukturierten Staatswesen als unzulässig angesehen wurde, zumal sich das Vermögen des untergegangenen Habsburgerreiches aus wesentlichen Bestandteilen ehemaligen Landesvermögens zusammengesetzt habe.

§11 Abs2 ÜG 1920 beziehe sich auf ein (zu schaffendes) "Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern". Ein derartiges Gesetz sei bis heute nicht erlassen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß mit diesem Gesetz und dem in §42 ÜG 1920 genannten "Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden", durch (u.a.) dessen Schaffung das Inkrafttreten der Kompetenzartikel der Bundesverfassung bedingt gewesen sei, dasselbe Verfassungsgesetz gemeint und somit eine Regelung der Vermögensfrage in der Finanzverfassung intendiert gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, daß §11 Abs2 leg.cit. nur eine Regelung in der Finanzverfassung zulasse bzw. zwingend voraussetze. Das F-VG 1922 könne keinesfalls als Erfüllung des Verfassungsversprechens des §11 Abs2 ÜG 1920 gesehen werden, da die Regelung über die Vermögensaufteilung unterblieben und daher die Lage nach wie vor ungeregelt sei. Daß §11 Abs2 ÜG 1920 auch nach der Erlassung des F-VG 1922 noch Bestand gehabt habe, ergebe sich auch aus der unveränderten Aufnahme dieser Bestimmung in die Wiederverlautbarung des ÜG (BGBl. 368/1925). Auch Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, V, 312, seien von der Weitergeltung der genannten Bestimmung ausgegangen. §11 Abs2 ÜG 1920 beziehe sich auf ein (zu schaffendes) "Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern". Ein derartiges Gesetz sei bis heute nicht erlassen worden. Selbst wenn man davon ausgehe, daß mit diesem Gesetz und dem in §42 ÜG 1920 genannten "Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden", durch (u.a.) dessen Schaffung das Inkrafttreten der Kompetenzartikel der Bundesverfassung bedingt gewesen sei, dasselbe Verfassungsgesetz gemeint und somit eine Regelung der Vermögensfrage in der Finanzverfassung intendiert gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, daß §11 Abs2 leg.cit. nur eine Regelung in der Finanzverfassung zulasse bzw. zwingend voraussetze. Das F-VG 1922 könne keinesfalls als Erfüllung des Verfassungsversprechens des §11 Abs2 ÜG 1920 gesehen werden, da die Regelung über die Vermögensaufteilung unterblieben und daher die Lage nach wie vor ungeregelt sei. Daß §11 Abs2 ÜG 1920 auch nach der Erlassung des F-VG 1922 noch Bestand gehabt habe, ergebe sich auch aus der unveränderten Aufnahme dieser Bestimmung in die Wiederverlautbarung des ÜG Bundesgesetzblatt 368 aus 1925,). Auch Kelsen/Froehlich/Merkl, Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, römisch fünf, 312, seien von der Weitergeltung der genannten Bestimmung ausgegangen.

Auch das F-VG 1948 enthalte keine Bestimmung über die Vermögensaufteilung.

3.4. Der Auffassung Stolzlechners, Bundesstaat und Bundesforste, in: FS Koja, 445 ff., wonach in §1 Abs1 BForsteG 1996 ("das Eigentum des Bundes ist zu erhalten") eine endgültige Vermögensaufteilung bezüglich der Bundesforste getroffen worden sei, was auch den Verfassungsrang der Bestimmung notwendig gemacht habe, tritt die Salzburger Landesregierung entgegen. Sie führt aus, daß §1 leg.cit. ausschließlich das Verhältnis zwischen ÖBF-AG und Bund regle. Damit werde an §11 Abs2 ÜG 1920 angeknüpft: Dem Bund sei das übrige staatliche Vermögen vorläufig übertragen und das darunter fallende Liegenschaftsvermögen sei auch im Hinblick auf die Einrichtung der Bundesforste als Aktiengesellschaft im Eigentum des Bundes weiter zu erhalten.

Folge man allerdings der Auffassung Stolzlechners, so sei §1 Abs1 BForsteG 1996 wegen des "bundesstaatlichen Gehalts" des §11 Abs2 ÜG 1920 jedenfalls verfassungswidrig.

3.5. Die Salzburger Landesregierung führt weiter aus, weshalb §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 - ihrer Auffassung nach - als Teil des bundesstaatlichen Prinzips zu qualifizieren sei. Die Vermögensregelung sei eine zwangsläufige Folge der Konstituierung des Bundesstaates, da ein weder dem Bund noch den Ländern rechtlich zuordenbares Vermögen mit dem Übergang von der Monarchie zur Republik dem neuen (Bundes)Staat zugefallen sei. Die Vermögensauseinandersetzung sei mit der Finanzverfassung in Zusammenhang gebracht worden; letztere wiederum sei eine bundesstaatliche Notwendigkeit. Von einem besonderen bundesstaatlichen Verständnis zeuge auch die Wortwahl "finanzielle Auseinandersetzung" in §11 Abs2 ÜG 1920, was eine Verhandlungsführung unter gleichberechtigter Beteiligung von Bund und Ländern bedinge; die neuere Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur Finanzausgleichsgerechtigkeit gehe mit diesem Verständnis völlig konform. Die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit der Finanzverfassung seien es auch, weshalb in der Lehre die Pflicht zur Aufteilung des staatlichen Vermögens unter Hinweis auf die zweifellos bundesstaatlichen Grundsätze der §§2 und 4 F-VG als konstitutives Element des Bundesstaatsprinzips bezeichnet würden.

In der Folge verweist die Salzburger Landesregierung auf verschiedene Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zur Bedeutung des bundesstaatlichen Prinzips als Interpretationsgrundsatz, woraus sie ableitet, daß die Bestimmung des §11 Abs2 ÜG 1920 mehr als ein nicht durchsetzbares verfassungsrechtliches Versprechen darstelle. Im Hinblick auf das andauernde Fehlen der Vermögensauseinandersetzung könne "die volle Geltung des §11 Abs2 erster Halbsatz ÜG 1920 ('Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes') im Sinn des unbeschränkten Erhaltes sämtlicher Eigentümerbefugnisse und vor allem die unbeschränkte staatsrechtliche Zulässigkeit des Verkaufes dieses vorläufig übertragenen Vermögens nicht die Folge sein".

Zusammenfassend wertet die Salzburger Landesregierung §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 als konstitutives Element des bundesstaatlichen Baugesetzes, da diese Bestimmung ebenso wie §4 F-VG, der zweifellos ein bundesstaatlicher Grundsatz sei, ein partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern vorsehe. Bei einer derartigen Auseinandersetzung könnten historische Umstände nicht außer acht bleiben: Der Bund sei bloß Nutznießer der historischen Ereignisse, da sich das große Liegenschaftseigentum des Bundes im Land Salzburg allein dadurch erkläre, daß das Land Salzburg im Kaiserreich Österreich zunächst die Stellung eines (unselbständigen) Landkreises und nicht die eines (relativ) selbständigen Kronlandes gehabt habe. Die erforderliche partnerschaftliche Auseinandersetzung sei schließlich besonderer Ausdruck einer der bundesstaatlichen Verfassung innewohnenden wechselseitigen Treuepflicht zwischen Bund und Ländern.

3.6. Die Salzburger Landesregierung releviert weiters, daß die Bezugnahme der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 BForsteG 1996 auf das (einfache) Bundesfinanzgesetz dynamisch sei: Welche Ermächtigung dem Bundesminister für Finanzen auch immer im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumt sei, sie gelte auch für die nunmehr mit Rechtspersönlichkeit eingerichtete ÖBF-AG. Die einfachgesetzliche Ermächtigung des ArtXI Abs1 Z1 BFG 2002 berücksichtige §11 Abs2 ÜG 1920 in keiner Weise und könne damit die danach erforderliche Vermögensauseinandersetzung unterlaufen.

§11 Abs2 erster Halbsatz ÜG 1920 übertrage zwar sämtliche Eigentümerbefugnisse auf den Bund, allerdings würden diese durch den zweiten Halbsatz leg.cit. beschränkt. Nach Ansicht der Salzburger Landesregierung sei bei Bestimmung der Reichweite dieser Beschränkung zu differenzieren. Jedenfalls werde man aber die "Staatsforste" als Vermögensgegenstand ansehen müssen, der den besonderen Schutz des §11 Abs2 zweiter Halbsatz leg.cit. genieße. In Bezug auf die "Staatsforste" müsse der "Treuhänder" Bund daher besonders sorgsam umgehen und könne die erwähnte Beschränkung nur sehr weitreichend verstanden werden. Der Umstand, daß die von der ÖBF-AG geplanten Veräußerungen zu einem Entgelt von S 1,25 Mrd. in den nächsten vier Jahren durch die in ArtXI Abs1 Z1 enthaltene Ermächtigung des BFG 2002 für das Jahr 2002 zugelassen werde, mache diese Bestimmung im Hinblick auf Art2 B-VG iVm §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 verfassungswidrig. §11 Abs2 erster Halbsatz ÜG 1920 übertrage zwar sämtliche Eigentümerbefugnisse auf den Bund, allerdings würden diese durch den zweiten Halbsatz leg.cit. beschränkt. Nach Ansicht der Salzburger Landesregierung sei bei Bestimmung der Reichweite dieser Beschränkung zu differenzieren. Jedenfalls werde man aber die "Staatsforste" als Vermögensgegenstand ansehen müssen, der den besonderen Schutz des §11 Abs2 zweiter Halbsatz leg.cit. genieße. In Bezug auf die "Staatsforste" müsse der "Treuhänder" Bund daher besonders sorgsam umgehen und könne die erwähnte Beschränkung nur sehr weitreichend verstanden werden. Der Umstand, daß die von der ÖBF-AG geplanten Veräußerungen zu einem Entgelt von S 1,25 Mrd. in den nächsten vier Jahren durch die in ArtXI Abs1 Z1 enthaltene Ermächtigung des BFG 2002 für das Jahr 2002 zugelassen werde, mache diese Bestimmung im Hinblick auf Art2 B-VG in Verbindung mit §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 verfassungswidrig.

Auch die in §1 Abs1 BForsteG 1996 normierte Substanzerhaltungspflicht vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Mit den geplanten Grundstücksverkäufen solle nämlich das Entgelt für die Übertragung der in §17a BForsteG 1996 genannten Seen aufgebracht werden. Damit komme es sogar zu einer Verschlechterung der für die bundesstaatliche Auseinandersetzung zur Verfügung stehenden Vermögenssubstanz, da aus dem Bundesvermögen die Seen ausschieden und die ÖBF-AG Grundflächen des Bundes verkaufe. Selbst wenn die Seen wieder vom Bund zurückgekauft werden sollten, seien sie kein Ersatz für die verkauften Grundflächen des Bundes. Soweit aus Veräußerungen "Erlöse" entstünden, seien diese zwar zum Ankauf von Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden, doch auch dies verzerre das bundesstaatliche Gefüge:

Ein Verkauf eines Waldes in Salzburg und der Ankauf eines Waldes in einem anderen Bundesland setze einen weiteren Schritt zur Aushöhlung des §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920.

3.7. Abschließend macht die Salzburger Landesregierung geltend, daß ArtXI Abs1 Z1 BFG 2002 auch wegen Verstoßes gegen Art24 B-VG verfassungswidrig sei, weil er sich nämlich über §1 Abs3 BForsteG 1996 auch an einen Rechtsunterworfenen - nämlich die ÖBF-AG - richte. Allein der Nationalrat entscheide jedoch darüber, inwieweit die ÖBF-AG im Namen und auf Rechnung des Bundes über unbewegliches Bundesvermögen verfügen dürfte. Überdies sei Art42 Abs5 B-VG in Einklang mit dem bundesstaatlichen Baugesetz zu interpretieren und daher auf Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates nicht anzuwenden, die in einem erheblichen generellen Ausmaß zur Verfügung über solches Bundesvermögen ermächtigten, welches typischerweise für die Auseinandersetzung gemäß §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 in Betracht käme. Da eine Mitwirkung des Bundesrates bei der Erlassung der genannten Bestimmung nicht stattgefunden habe, verstieße sie auch aus diesem Grund gegen das bundesstaatliche Baugesetz.

3.8. §1 Abs1 und Abs3 BForsteG 1996 seien aus folgenden Gründen verfassungswidrig: Unterstelle man, daß durch §1 Abs1 leg.cit. eine endgültige Eigentumsregelung erfolgt sei, wäre diese - ebenso wie eine die Veräußerung von Staatsforsten im Hinblick auf §11 Abs2 ÜG 1920 erleichternde Regelung - einseitig unter Mißachtung jeglicher Grundsätze eines fairen partnerschaftlichen Verhaltens im Bundesstaat und unredlich - verpackt in einer Privatisierungsmaßnahme (ohne Bezugnahme auf §11 Abs2 ÜG 1920) - erlassen worden. Schließlich werde damit die Verfassungsform mißbraucht, um §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 zu unterlaufen. Eine solche, selbst Mindestanforderungen der bundesstaatlichen Treuepflicht mißachtende Verfassungsgesetzgebung treffe das bundesstaatliche Baugesetz in seinem Kern und wäre daher nur unter Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Art44 Abs3 B-VG zulässig gewesen; eine solche sei aber nicht durchgeführt worden.

4.1. Die Tiroler Landesregierung schließt sich mit Schriftsatz vom 20. September 2001 den Ausführungen der Salzburger Landesregierung an und fügt hinzu, daß sich die (historische) Situation in Tirol nicht wesentlich von der in Salzburg unterscheide, da in Tirol als gefürstete Grafschaft die Wälder kraft des seit dem Mittelalter bestehenden Jagd- und Forstregals dem jeweiligen Landesherrn zugestanden seien, der in Personalunion auch Gesamtmonarch der österreichisch(-ungarischen) Monarchie gewesen sei. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Länder 1919 und nach 1945 wiederholt die Rückführung der Wälder in ihr Eigentum gefordert hätten.

4.2. Auch die Burgenländische Landesregierung stimmt mit Schriftsatz vom 18. September 2001 den im Antrag der Salzburger Landesregierung dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken vollinhaltlich zu und weist darauf hin, daß die ÖBF-AG im Burgenland Waldflächen im Ausmaß von ca. 2.500 ha verwalte.

4.3. Die Landesregierungen von Oberösterreich und Vorarlberg verzichteten (mit Schriftsatz vom 3. September 2001 bzw. 21. September 2001) förmlich auf die Abgabe einer Stellungnahme.

5.1. Die Bundesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 13. November 2001 eine Äußerung, in der sie den Ausführungen der Salzburger Landesregierung entgegentritt und den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß die angefochtenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig seien. Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die erforderlichen legistischen Maßnahmen zu ermöglichen.

5.2. Die Bundesregierung führt zunächst aus, daß in §11 Abs2 ÜG 1920 dasselbe Bundesverfassungsgesetz wie in §42 Z1 leg.cit. in Aussicht genommen worden sei; dieses Gesetz sei das 1922 erlassene Finanz-Verfassungsgesetz. Zwar enthalte dieses Bundesverfassungsgesetz keine Regelungen über die eigentumsrechtliche Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern, allerdings komme dem Schweigen des F-VG 1922 insofern Bedeutung zu, als damit das im §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 enthalten gewesene Programm gegenstandslos geworden sei. Selbst wenn man die gegenteilige Ansicht vertrete (und daher von einer unveränderten Weitergeltung des §11 Abs2 ÜG 1920 nach Erlassung des F-VG 1922 ausgehe), wäre die Inaussichtnahme einer (endgültigen) bundesverfassungsgesetzlichen Regelung doch nicht mehr als ein Programm bzw. ein Versprechen. Ein etwaiges Spannungsverhältnis zwischen §11 Abs2 ÜG 1920 und §1 Abs1 und Abs3 BForsteG 1996 wäre nach der lex-posterior-Regel aufzulösen. Dem §11 Abs2 ÜG 1920 sei somit teilweise materiell derogiert worden.

Der Versuch, §11 Abs2 ÜG 1920 als konstitutives Wesensmerkmal des Bundesstaatsprinzips darzustellen, entbehre jeder Grundlage und führe zu dem Ergebnis, daß jede Verfügung des Bundes über ein von §11 Abs2 leg.cit. erfaßtes Vermögen unzulässig wäre, selbst wenn dazu - wie im gegenständlichen Zusammenhang - eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung bestünde.

Auch der von der Salzburger Landesregierung dem §11 Abs2 ÜG 1920 unterstellte Inhalt, wonach eine partnerschaftliche Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen im Sinn einer gleichberechtigten Aufteilung geboten sei, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Daß der Finanzverfassungsgesetzgeber in den §§2 und 4 F-VG Grundsätze mit bundesstaatlichem Gehalt erlassen hätte, sei keine Begründung dafür, §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 als konstitutives Merkmal des Bundesstaatsprinzips zu qualifizieren.

5.3. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht der Bundesregierung - davon ausginge, daß §11 Abs2 zweiter Halbsatz ÜG 1920 nach wie vor uneingeschränkt anzuwenden sei, müsse er zu den Verfassungsbestimmungen des §1 Abs1 und Abs3 BForsteG 1996 nicht zwangsläufig in Widerspruch stehen. Denn die Bestimmungen des §1 Abs1 und Abs3 leg.cit. dienten ja gerade der Erhaltung der Substanz der - nach Auffassung der Salzburger Landesregierung - erst aufzuteilenden Waldflächen und beschränkten die Verfügungsbefugnis über diese Flächen. Die Ermächtigung des §1 Abs3 Z1 leg.cit. zum Verkauf von Liegenschaften des Bundes sei nämlich untrennbar mit der Verpflichtung zur Reinvestition der Erlöse oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz verbunden. Überdies beschränke die im Verfassungsrang stehende Verkaufsermächtigung durch den Verweis auf das Bundesfinanzgesetz die zulässigen Verkäufe auch auf die im jährlichen Bundesfinanzgesetz festgelegten Höchstbeträge. Für die Annahme, daß der Verfassungsgesetzgeber nicht auf die Betragsgrenzen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes verweisen dürfe oder daß die bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen an den Finanzminister durch diesen Verweis verfassungswidrig würden, bestehe kein Anhaltspunkt.

5.4. Auch ein Widerspruch von ArtXI Abs1 Z1 BFG 2002 zu Art24 B-VG liege nicht vor, da diese Bestimmung nicht die Ermächtigung zum Verkauf von Grundflächen enthalte; vielmehr sei diese Ermächtigung in §1 Abs3 BForsteG 1996 (der mit Zustimmung des Bundesrates zustandegekommen sei) enthalten, und das BForsteG 1996 knüpfe lediglich hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe der zulässigen Veräußerungen an das Bundesfinanzgesetz an.

Der Auffassung der Salzburger Landesregierung, daß sich ArtXI Abs1 Z1 BFG 2002 auch an Rechtsunterworfene richte, tritt die Bundesregierung mit dem Argument entgegen, daß nach hL Einigkeit darüber bestehe, daß sich das jährliche Bundesfinanzgesetz ausschließlich an die haushaltsleitenden Organe richte und diese ermächtige, Ausgaben bis zu dem im jeweiligen Ansatz veranschlagten Betrag zu leisten. Aus dieser bloßen Innenwirkung des Bundesfinanzgesetzes folge, daß es im Außenverhältnis weder Rechte begründe noch Pflichten auferlege und daß der Rechtsunterworfene aus dem Bundesfinanzgesetz weder ein subjektives Recht noch eine Verpflichtung ableiten könne. Aus diesen Gründen bestehe daher kein Anhaltspunkt dafür, daß die angefochtenen Bestimmungen des BFG 2002 auch unter Mitwirkung des Bundesrates hätten beschlossen werden müssen.

6. Die Bundesregierung verweist im übrigen hinsichtlich des Verhältnisses von §1 Abs1 und Abs3 BForsteG 1996 zu §11 Abs2 ÜG 1920 auf ein ihrer Äußerung beigefügtes, im Auftrag der ÖBF-AG erstelltes Gutachten von Holoubek/Lang.

6.1. In diesem Gutachten wird zunächst die Auffassung Stolzlechners wiedergegeben, wonach es sich bei §11 Abs2 erster Halbsatz ÜG 1920 nur um eine provisorische Vermögensregelung handle, mit der Vorschrift des §1 Abs1 BForsteG 1996 nun aber eine endgültige Verfügung über Teile des von §11 Abs2 ÜG 1920 angesprochene

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten