TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/18 2006/05/0266

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L38001 Verwaltungsabgaben Burgenland;
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

B-VG Art15 Abs1;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §12 Abs2;
GebG 1957 §12;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §1 Abs1;
LGdVwAbgG Bgld 1969 §3 Abs1;
LVwAbgV Bgld 2002 §1;
LVwAbgV Bgld 2002 Anl1 TP156;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der BFH Wettbüro Gesellschaft mbH in Oberpullendorf, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Februar 2003, Zl. 5-G-A 1544/6-2002, betreffend eine Verwaltungsabgabe nach der Burgenländischen Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin war zuletzt mit Bescheid vom 27. April 2000 die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacher) aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen durch elektronisch vernetzte und online mit der Zentrale in Oberpullendorf, Hauptstraße 9, verbundene Wettannahme-Terminals für 18 im Einzelnen aufgezählte Standorte, befristet bis 31. Dezember 2002, erteilt worden. Mit Ansuchen vom 20. Dezember 2002 suchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer "Gewerbekonzession" für Buchmacher und Totalisateure für nunmehr 50 im Einzelnen aufgezählte Standorte an.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (richtig: Winkelwettwesens), StGBl. Nr. 388/1919 idF. LGBl. Nr. 13/1993 iVm. § 4 des Verfassungsübergangsgesetzes 1920, die "Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacher) aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen durch elektronisch vernetzte und online mit der Zentrale in Oberpullendorf verbundene Wettannahmeterminals" für 50 im Einzelnen angeführte Standorte, befristet bis 31. Dezember 2005.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, 3 und 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (richtig: Winkelwettwesens), StGBl. Nr. 388/1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 4, des Verfassungsübergangsgesetzes 1920, die "Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacher) aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen durch elektronisch vernetzte und online mit der Zentrale in Oberpullendorf verbundene Wettannahmeterminals" für 50 im Einzelnen angeführte Standorte, befristet bis 31. Dezember 2005.

Im Spruch des Bescheides wurde weiters bestimmt, dass der Bescheid nach TP XXVI (Verschiedenes) der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1991, LGBl. Nr. 49/1991 i.d.g.F., einer Verwaltungsabgabe von 11.630,-- Euro (50 Standorte - pro Standort 232,60 Euro) unterliege. Der von der vorliegenden Beschwerde gleichfalls umfasste Ausspruch über Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bildete einen Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/16/0066.Im Spruch des Bescheides wurde weiters bestimmt, dass der Bescheid nach TP römisch 26 (Verschiedenes) der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1991, i.d.g.F., einer Verwaltungsabgabe von 11.630,-- Euro (50 Standorte - pro Standort 232,60 Euro) unterliege. Der von der vorliegenden Beschwerde gleichfalls umfasste Ausspruch über Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bildete einen Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/16/0066.

Nach dem Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für jeden einzelnen Standort in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des (Burgenländischen) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige im Wesentlichen in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes ist für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ein durch Verordnung der Landesregierung zu erlassender Tarif maßgebend, in dem die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 508,-- festzusetzen sind. Eine besondere Regelung dahingehend, dass in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden oder in einer Ausfertigung mehrere Bewilligungen erteilt werden (vgl. § 12 Gebührengesetz), enthält dieses Landesgesetz nicht.Nach Paragraph eins, Absatz eins, des (Burgenländischen) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1969,, haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige im Wesentlichen in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes ist für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ein durch Verordnung der Landesregierung zu erlassender Tarif maßgebend, in dem die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 508,-- festzusetzen sind. Eine besondere Regelung dahingehend, dass in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden oder in einer Ausfertigung mehrere Bewilligungen erteilt werden vergleiche , Paragraph 12, Gebührengesetz), enthält dieses Landesgesetz nicht.

Die dazu ergangene Verordnung ist die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1/2002 (LVAV). Deren § 1 lautet:Die dazu ergangene Verordnung ist die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, (LVAV). Deren Paragraph eins, lautet:

"Ausmaß der Verwaltungsabgaben

  1. (1)Absatz eins,Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.
  3. (3)Absatz 3,Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft."

    Der als Anlage 1 angeschlossene Tarif enthält in seinem besonderen Teil folgenden Posten:

    "XXVI. Verschiedenes

(Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, i.d.F. LGBl. Nr. 13/1993) (Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1993,)

156. Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten

(Buchmacherbewilligung

232,60"

Zur Beurteilung der Frage, ob hier eine Bewilligung im Sinne der zuletzt genannten Tarifpost oder ob hier 50 derartige Bewilligungen erteilt wurden, muss zunächst auf die materielle Rechtsgrundlage dieser Bewilligung eingegangen werden.

§ 1 des als Landesgesetz in Geltung stehenden Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, lautet : Paragraph eins, des als Landesgesetz in Geltung stehenden Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, lautet :

"§ 1. (1) Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.
  2. (3)Absatz 3,Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet.
  3. (4)Absatz 4,Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz 1) jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder zurücknehmen, letzteres für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird.
  4. (5)Absatz 5,Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt."

    Der § 2 dieses Landesgesetzes enthält Strafbestimmungen, die übrigen Paragraphen (Kapitelüberschrift: "II. Gebührenrechtliche Bestimmungen") betreffen ausschließlich die Gebührenbelastung von Wetteinsätzen.Der Paragraph 2, dieses Landesgesetzes enthält Strafbestimmungen, die übrigen Paragraphen (Kapitelüberschrift: "II. Gebührenrechtliche Bestimmungen") betreffen ausschließlich die Gebührenbelastung von Wetteinsätzen.

    Im § 1 dieses Gesetzes ist die Bewilligungspflicht der gewerbsmäßigen Vermittlung (Totalisateur) und des gewerbsmäßigen Abschlusses (Buchmacher) von Sportwetten normiert; hier wurde eine Buchmacherbewilligung erteilt. Das Gesetz räumt zwar allgemein die Möglichkeit ein, dass die Behörde die Bewilligung von Bedingungen abhängig macht (was im Beschwerdefall auch erfolgt ist); eine ausdrückliche Anordnung bezüglich einzelner Standorte, auf welche sich die Bewilligung bezieht, enthält das Gesetz jedenfalls nicht. Entscheidend ist allein, dass der Bewilligungswerber die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit aufweist; nur einer solchen Person darf die Buchmacherbewilligung erteilt werden.Im Paragraph eins, dieses Gesetzes ist die Bewilligungspflicht der gewerbsmäßigen Vermittlung (Totalisateur) und des gewerbsmäßigen Abschlusses (Buchmacher) von Sportwetten normiert; hier wurde eine Buchmacherbewilligung erteilt. Das Gesetz räumt zwar allgemein die Möglichkeit ein, dass die Behörde die Bewilligung von Bedingungen abhängig macht (was im Beschwerdefall auch erfolgt ist); eine ausdrückliche Anordnung bezüglich einzelner Standorte, auf welche sich die Bewilligung bezieht, enthält das Gesetz jedenfalls nicht. Entscheidend ist allein, dass der Bewilligungswerber die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit aufweist; nur einer solchen Person darf die Buchmacherbewilligung erteilt werden.

    Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass einer - vertrauenswürdigen - Person nur eine Bewilligung zu erteilen ist; die Bezugnahme auf Standorte mag im Rahmen der im Gesetz (§ 1 Abs. 4) genannten Bedingungen gerechtfertigt sein. Dies ist hier insoferne geschehen, als Punkt 1 der Bedingungen vorsieht, dass Wetteinsätze nur in den in diesem Bescheid angeführten Betriebsstätten (Standort, Wettannahmestelle) getätigt werden dürfen; die dem Antrag entsprechende, im Spruch erfolgte Aufzählung der Standorte kann als Beschränkung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung angesehen werden.Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass einer - vertrauenswürdigen - Person nur eine Bewilligung zu erteilen ist; die Bezugnahme auf Standorte mag im Rahmen der im Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4,) genannten Bedingungen gerechtfertigt sein. Dies ist hier insoferne geschehen, als Punkt 1 der Bedingungen vorsieht, dass Wetteinsätze nur in den in diesem Bescheid angeführten Betriebsstätten (Standort, Wettannahmestelle) getätigt werden dürfen; die dem Antrag entsprechende, im Spruch erfolgte Aufzählung der Standorte kann als Beschränkung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung angesehen werden.

    Auch wenn eine vergleichbare Bestimmung hier fehlt, ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Gebührengesetz (GebG) hilfreich.Auch wenn eine vergleichbare Bestimmung hier fehlt, ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Gebührengesetz (GebG) hilfreich.

§ 12 GebG lautet: Paragraph 12, GebG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten."

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch § 12 Abs. 1 GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch Paragraph 12, Absatz eins, GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen.

    Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des § 12 GebG dieselbe. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 1988, Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG vorliegen, § 35 BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des Paragraph 12, GebG dieselbe. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 1988, Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, oder 2 GebG vorliegen, Paragraph 35, BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.

    Ob im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander in Zusammenhang stehenden Bewilligungen auszugehen ist, ist somit einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und andererseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren. Dass die materielle Rechtsgrundlage keinen Anhaltspunkt für getrennte Bewilligungen pro Standort bietet, wurde schon dargestellt; es ist dem Verwaltungsakt aber auch keine Häufung von Amtshandlungen zu entnehmen. Irgendwelche Amtshandlungen zwischen der am 20. Dezember 2002 erfolgten Antragstellung und dem am 3. Februar 2003 erlassenen angefochtenen Bescheid sind aus dem Akt nicht erkennbar, obwohl der gegenständliche Bescheid sich auf 50 Standorte bezog, während der vorangegangene Bescheid vom 27. April 2000 nur 18 Standorte betroffen hatte.

    Wenn somit weder das Materiengesetz jeweils einzelne Bewilligungen für jeden Standort vorsieht noch wegen der begehrten Standorte gesonderte Amtshandlungen erforderlichen waren, ist die hier vorgenommene Kumulierung nicht gerechtfertigt. Es wurde eine Bewilligung erteilt, für welche die in der Tarifpost 156 genannte Gebühr nur einmal zu entrichten ist.

    Aus dem in der Gegenschrift hervorgehobenen Umstand, dass derartige Sportwetten dem Kompetenztatbestand "Veranstaltungswesen" zugeordnet werden (Schwartz/Wohfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1.477/1932), kann keinesfalls geschlossen werden, dass jede Wettannahmestelle eine eigene "Veranstaltung" wäre und damit gesondert gebührenrechtlich in Erscheinung treten würde. Das Kapitel XV der Anlage zur LVAV ("Veranstaltungswesen und Spielapparate") enthält dafür besondere Gebührentatbestände, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf Zeiträume und Veranstaltungsstätten. Für die hier gegenständlichen Wetten besteht aber im Kapitel XXVI (Verschiedenes) ein eigener Gebührentatbestand.Aus dem in der Gegenschrift hervorgehobenen Umstand, dass derartige Sportwetten dem Kompetenztatbestand "Veranstaltungswesen" zugeordnet werden (Schwartz/Wohfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1.477/1932), kann keinesfalls geschlossen werden, dass jede Wettannahmestelle eine eigene "Veranstaltung" wäre und damit gesondert gebührenrechtlich in Erscheinung treten würde. Das Kapitel römisch fünfzehn der Anlage zur LVAV ("Veranstaltungswesen und Spielapparate") enthält dafür besondere Gebührentatbestände, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf Zeiträume und Veranstaltungsstätten. Für die hier gegenständlichen Wetten besteht aber im Kapitel römisch 26 (Verschiedenes) ein eigener Gebührentatbestand.

    Die belangte Behörde belastete daher, da sie von einer Kumulierung ausging, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde belastete daher, da sie von einer Kumulierung ausging, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 18. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050266.X00

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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