TE Vwgh Beschluss 2006/12/18 2006/16/0093

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Thoma, Dr. Köller und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über den Antrag der M AG in W, vertreten durch die Exinger GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2006, Zl. 2005/16/0265, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

In ihrer am 22. November 2005 eingebrachten Säumnisbeschwerde machte die Antragstellerin die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz als Abgabenbehörde zweiter Instanz über ihre Berufung betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 geltend. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde ein.

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde - unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - vor, dass sie das Rechtsmittelverfahren mit Bescheid vom 21. November 2005, somit vor Einlangen der Säumnisbeschwerde am 22. d.M. beim Verwaltungsgerichtshof, ausgesetzt habe, und beantragte, die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 23. März 2006 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde ein, weil - so die Begründung - die belangte Behörde ihren Aussetzungsbescheid vom 21. November 2005 am 23. d.M. erlassen habe. Das Verfahren über die am 22. November 2005 eingebrachte Säumnisbeschwerde sei daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

In dem am 20. Juli 2006 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, sie habe gegen den genannten Aussetzungsbescheid vom 21. November 2005 Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung erhoben, die den Aussetzungsbescheid mit deren Bescheid vom 1. Juni 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde verwiesen habe. Eine Entscheidung über die Berufung im Abgabenverfahren sei nicht ergangen. Durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides, der zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geführt habe, sei die behördliche Maßnahme, die die Einstellung des Verfahrens bewirkt habe, nachträglich behoben und aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG lägen daher vor.

Ein Wiederaufnahme des Verfahrens sei auch aus folgenden Gründen geboten: Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG sollten jene Fälle erfasst und korrigiert werden, in denen bestimmte rechtliche Voraussetzungen, die Grundlage für die Erlassung einer Entscheidung gewesen seien, nachträglich wegfielen und daher - unter Anwendung des Institutes vom Wegfall der Geschäftsgrundlage - eine Entscheidung von Voraussetzungen ausgegangen sei, die sich nachträglich als nicht mehr richtig oder existent erwiesen hätten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2006 über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass eine Entscheidung der Behörde vorliege, die die Säumnis beende. Durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides sei dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2006 seine wesentliche Grundlage - nämlich das Vorliegen eines Bescheides, der die Säumnis der belangten Behörde beseitige - entzogen worden. Als weitere Konsequenz aus der Aufhebung des Aussetzungsbescheides liege daher ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides müsste die Antragstellerin auch so gestellt sein, als wäre der nunmehr aufgehobene Bescheid nie erlassen worden. Durch die Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens werde daher rechtlich jener Zustand hergestellt, der bestehen würde, wenn der rechtswidrige und daher aufgehobene Aussetzungsbescheid nicht erlassen worden wäre.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

Wie in Fällen der Klaglosstellung des Beschwerdeführers vorzugehen ist, regelt § 33 Abs. 1 VwGG: Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Nach der geltenden Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Das Verfahren über die von der Antragstellerin eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss vom 23. März 2006 nicht wegen Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 (dritter Satz) VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG - dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde - nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = Slg. 14.979/A).

Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160093.X00

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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