TE Vwgh Beschluss 2006/12/18 2006/16/0185

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über den Antrag des L und der E Vertriebsges.m.b.H., beide in Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Nichtigerklärung des hg. Beschlusses vom 27. April 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 23. November 2005 wurden die antragstellende Parteien aufgefordert, ihre zur Zl. 2005/16/0215 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25. April 2005 in mehrfacher Hinsicht zu ergänzen.

Im selben Verfahren wurde mit hg. Beschluss vom selben Tag der Antrag der antragstellenden Parteien auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Dabei wurden die antragstellenden Parteien darauf hingewiesen, dass die Frist zur Behebung der einer Beschwerde anhaftenden Mängel mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses zu laufen beginnt.

Da die antragstellende Parteien der Aufforderung vom 23. November 2005, die dort angeführten Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sind, wurde mit Beschluss vom 27. April 2006 das genannte Verfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 brachten die antragstellende Parteien einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die antragstellenden Parteien die hg. Verfügung vom 23. November 2005 nicht hätten bearbeiten können, weil der Verwaltungsgerichtshof darin die Aktenzeichen der antragstellenden Parteien nicht angeführt habe. Die versäumte Handlung könne erst dann nachgeholt werden, "wenn der hohe Verwaltungsgerichtshof wie auch die Untergerichte zu einem rechtmäßigen Verhalten bereit sind".

Überdies wurde im selben Schreiben der Antrag gestellt, "die Nichtigkeit des Beschlusses bescheidmäßig zu verfügen (...) aus jedweden Rechtsgrund auch immer".

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann somit - von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen - nur dann stattgegeben werden, wenn gleichzeitig mit dem fristgerecht gestellten Antrag die versäumten Handlungen nachgeholt werden.

Da die antragstellenden Parteien die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt haben, war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe einzugehen.

Zum Antrag, "die Nichtigkeit des Beschlusses (vom 27. April 2006) bescheidmäßig zu verfügen", wird darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgangsweise gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes als nicht mehr relevant (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, zitierte hg. Rechtsprechung). Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die fehlende Unterschrift des Rechtsanwaltes als nicht mehr relevant vergleiche die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, zitierte hg. Rechtsprechung).

Wien, am 18. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160185.X00

Im RIS seit

04.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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