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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GGBG 1998 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W H in S, Schweiz, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Churerstraße 1- 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 16. Jänner 2002, Zl 1-0639/01/E4, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, der lit b des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegt (Punkt 13. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), abgelehnt. Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, der Litera b, des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegt (Punkt 13. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), abgelehnt.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen, denen lit a Z 1 und Z 2 des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegen (Punkte 8. und 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), wird der angefochtene Bescheid einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen, denen Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegen (Punkte 8. und 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), wird der angefochtene Bescheid einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
In Ansehung der Verwaltungsübertretung, der lit a Z 3 des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegt (Punkt 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. In Ansehung der Verwaltungsübertretung, der Litera a, Ziffer 3, des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegt (Punkt 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben
a) als Beförderer zu verantworten, dass am 15.1.2001 um
7.55 Uhr auf dem Amtsplatz beim Zollamt Meiningen im Fahrzeug Z - es handelte sich um einen Lieferwagen der Marke IVECO 35-10 Turbo Daily - Gefahrgut der ADR-Klasse 8 Z 5b, UN-Nr 1789 (Salzsäure), welches in acht Kunststofffässern zu a 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 400 kg), und Gefahrgut der genannten ADR-Klasse7.55 Uhr auf dem Amtsplatz beim Zollamt Meiningen im Fahrzeug Z - es handelte sich um einen Lieferwagen der Marke IVECO 35-10 Turbo Daily - Gefahrgut der ADR-Klasse 8 Ziffer 5 b,, UN-Nr 1789 (Salzsäure), welches in acht Kunststofffässern zu a 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 400 kg), und Gefahrgut der genannten ADR-Klasse
Z 42b, UN-Nr 1824 (Natriumhydroxidlösung), welches in vier Kunststofffässern zu a 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 200 kg) befördert wurde, wobeiZiffer 42 b,, UN-Nr 1824 (Natriumhydroxidlösung), welches in vier Kunststofffässern zu a 50 kg enthalten war (Gesamtgewicht 200 kg) befördert wurde, wobei
1. die genannten Kunststofffässer ungesichert im Laderaum des genannten Fahrzeuges standen, obwohl sie eine entsprechende Sicherung benötigt hätten, zumal die Plastikfässer, in denen sich das Gefahrgut befand, ihre Lage nicht nur geringfügig verändern hätten können, zumal sie auf einer Holzplatte (Pressspanplatte) standen;
2. ein notwendigerweise mitgeführtes Feuerlöschgerät eine Plakette mit der Aufschrift '1990' aufwies und aus dieser nicht das Datum der nächsten Überprüfung ersichtlich war;
3. die in den schriftlichen Weisungen ('Unfallmerkblatt') angeführten Stiefel aus Kunststoff nicht mitgeführt wurden;
b) als Zulassungsbesitzer des obgenannten Fahrzeuges zu verantworten, dass bei der in lit a) genannten Fahrt im Fahrzeug ein Feuerlöscher vorhanden war, auf dem keine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung enthalten war. Auf dem Feuerlöscher war lediglich eine Plakette mit der Aufschrift '1990' vorhanden." b) als Zulassungsbesitzer des obgenannten Fahrzeuges zu verantworten, dass bei der in Litera a,) genannten Fahrt im Fahrzeug ein Feuerlöscher vorhanden war, auf dem keine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung enthalten war. Auf dem Feuerlöscher war lediglich eine Plakette mit der Aufschrift '1990' vorhanden."
Dadurch habe der Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
"Zu lit a Z 1.:"Zu Litera a, Ziffer eins Punkt :
§ 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 4 GGBG iVm ADR-Rn 10414 Abs 1 (= Punkt 8. des Straferkenntnisses)Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10414 Absatz eins, (= Punkt 8. des Straferkenntnisses)
Zu lit a Z 2.:Zu Litera a, Ziffer 2 Punkt :
§ 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG iVm ADR-Rn 10240 Abs 3 (= Punkt 10. des Straferkenntnisses)Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10240 Absatz 3, (= Punkt 10. des Straferkenntnisses)
Zu lit a Z 3.:Zu Litera a, Ziffer 3 Punkt :
§ 27 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 Z 8 GGBG iVm ADR-Rn 10260 lit c (= Punkt 11. des Straferkenntnisses)Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10260 Litera c, (= Punkt 11. des Straferkenntnisses)
Zu lit b.:
§ 27 Abs 2 Z 13 iVm § 13 Abs 5 Z 1 iVm § 6 Z 2 GGBG iVm ADR-Rn 10240 Abs 3 (= Punkt 13. des Straferkenntnisses)"Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit ADR-Rn 10240 Absatz 3, (= Punkt 13. des Straferkenntnisses)"
Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer nachstehende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:
"Zu lit a) 1.:"Zu Litera a,) 1.:
ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBGATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - Paragraph 27, Absatz eins, GGBG
Zu lit a) 2.:Zu Litera a,) 2.:
ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBGATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - Paragraph 27, Absatz eins, GGBG
Zu lit a) 3.:Zu Litera a,) 3.:
ATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBGATS 10.000 (nunmehr 726,73 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - Paragraph 27, Absatz eins, GGBG
Zu lit b).:Zu Litera b,).:
ATS 1.000 (nunmehr 72,67 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - § 27 Abs 1 GGBG".ATS 1.000 (nunmehr 72,67 Euro), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe - Paragraph 27, Absatz eins, GGBG".
Begründend wurde (soweit maßgeblich) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt bei der Eingangsabfertigung am genannten Zollamt einer Kontrolle unterzogen worden. Das genannte Fahrzeug sei mit den in Rede stehenden acht Kunststofffässern Salzsäure und vier Kunststofffässern Natriumhydroxidlösung beladen gewesen. Diese Fässer seien nicht gesichert gewesen, obwohl hinten im Laderaum ein Freiraum gewesen sei und sie auf einem Holzboden (Pressspanplatte) abgestellt gewesen seien. Bei diesen Fässern habe sich auch ein Feuerlöschgerät befunden, auf dem eine Plakette mit der Aufschrift "1990" angebracht gewesen sei. Eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung habe gefehlt. Der Beschwerdeführer sei bei dem gegenständlichen Transport auch Beförderer im Sinn des § 3 Z 7 GGBG gewesen. Begründend wurde (soweit maßgeblich) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt bei der Eingangsabfertigung am genannten Zollamt einer Kontrolle unterzogen worden. Das genannte Fahrzeug sei mit den in Rede stehenden acht Kunststofffässern Salzsäure und vier Kunststofffässern Natriumhydroxidlösung beladen gewesen. Diese Fässer seien nicht gesichert gewesen, obwohl hinten im Laderaum ein Freiraum gewesen sei und sie auf einem Holzboden (Pressspanplatte) abgestellt gewesen seien. Bei diesen Fässern habe sich auch ein Feuerlöschgerät befunden, auf dem eine Plakette mit der Aufschrift "1990" angebracht gewesen sei. Eine Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung habe gefehlt. Der Beschwerdeführer sei bei dem gegenständlichen Transport auch Beförderer im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG gewesen.
Unter dem Punkt lit b des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs sei dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt worden, dass der mitgeführte Feuerlöscher lediglich eine Plakette mit der Aufschrift "1990" aufgewiesen und die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung gefehlt habe. Es wäre am Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges gelegen, dafür zu sorgen, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen mitzuführenden und im Fahrzeug (das offensichtlich zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen gewesen sei) befindlichen Feuerlöscher den Bestimmungen der zitierten ADR-Randnummer entsprächen. Eine Doppelbestrafung läge nicht vor, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei auch als Zulassungsbesitzer des für den Gefahrguttransport verwendeten Fahrzeugs gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift verstoßen. Unter dem Punkt Litera b, des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs sei dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt worden, dass der mitgeführte Feuerlöscher lediglich eine Plakette mit der Aufschrift "1990" aufgewiesen und die Aufschrift mit dem Datum der nächsten Überprüfung gefehlt habe. Es wäre am Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges gelegen, dafür zu sorgen, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen mitzuführenden und im Fahrzeug (das offensichtlich zur Beförderung gefährlicher Güter zugelassen gewesen sei) befindlichen Feuerlöscher den Bestimmungen der zitierten ADR-Randnummer entsprächen. Eine Doppelbestrafung läge nicht vor, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei auch als Zulassungsbesitzer des für den Gefahrguttransport verwendeten Fahrzeugs gegen die vorzitierte Rechtsvorschrift verstoßen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.: Zu römisch eins.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Voraussetzungen des § 33a VwGG in Ansehung der Verwaltungsübertretung, der das Fehlverhalten nach lit b des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs (Punkt 13. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zugrunde liegt, gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl 2000/03/0143, und vom 17. Juni 2004, Zl 2002/03/0200). Da die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG in Ansehung der Verwaltungsübertretung, der das Fehlverhalten nach Litera b, des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs (Punkt 13. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zugrunde liegt, gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden vergleiche dazu die hg Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl 2000/03/0143, und vom 17. Juni 2004, Zl 2002/03/0200).
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, der das Fehlverhalten nach lit a Z 3 des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegt (Punkt 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), gegen den angefochtenen Bescheid lediglich bezüglich seines Ausspruchs über die Strafhöhe wendet. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, der das Fehlverhalten nach Litera a, Ziffer 3, des im angefochtenen Bescheid neu formulierten Tatvorwurfs zugrunde liegt (Punkt 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), gegen den angefochtenen Bescheid lediglich bezüglich seines Ausspruchs über die Strafhöhe wendet.
Der mit 16. Jänner 2002 datierte angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten am 29. Jänner 2002 zugestellt. Der angefochtene Bescheid wurde von einem Einzelmitglied der belangten Behörde erlassen. Nach § 51c VStG in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 137/2001, die mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit 19. April 2002 (durch das BGBl I Nr 65/2002) außer Kraft trat, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch ein Einzelmitglied, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wird. Der mit 16. Jänner 2002 datierte angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten am 29. Jänner 2002 zugestellt. Der angefochtene Bescheid wurde von einem Einzelmitglied der belangten Behörde erlassen. Nach Paragraph 51 c, VStG in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001,, die mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit 19. April 2002 (durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,) außer Kraft trat, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch ein Einzelmitglied, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wird.
In dem mit Berufung angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. Juli 2001, gegen das sich die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Berufung richtete, wurden hinsichtlich seiner Punkte 7. bis 11. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000 verhängt, was nunmehr 726,73 Euro entspricht. Da die belangte Behörde durch ein Einzelmitglied über die gegen das Straferkenntnis gerichtete Berufung bezüglich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 8. und 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (lit a Z 1 bis 2 des neu formulierten Tatvorwurfs) entschied, zu denen jeweils eine den in § 51c VStG genannten Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, steht der bekämpfte Bescheid insofern mit § 51c VStG in seiner damals anzuwendenden Fassung nicht im Einklang. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, der Punkt 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (lit a Z 3 des neu formulierten Tatvorwurfs) zugrunde liegt, gilt Gleiches bezüglich des von der Beschwerde bekämpften Ausspruchs über die Strafhöhe. Insoweit liegt ein von der Beschwerde nicht gerügter, vom Verwaltungsgerichtshof jedoch von Amts wegen wahrzunehmender Fall der funktionellen Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden Absprüche vor. Der angefochtene Bescheid war daher in dem in Spruchpunkt II. genannten Umfang gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben. In dem mit Berufung angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 24. Juli 2001, gegen das sich die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Berufung richtete, wurden hinsichtlich seiner Punkte 7. bis 11. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000 verhängt, was nunmehr 726,73 Euro entspricht. Da die belangte Behörde durch ein Einzelmitglied über die gegen das Straferkenntnis gerichtete Berufung bezüglich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 8. und 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Litera a, Ziffer eins bis 2 des neu formulierten Tatvorwurfs) entschied, zu denen jeweils eine den in Paragraph 51 c, VStG genannten Betrag übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, steht der bekämpfte Bescheid insofern mit Paragraph 51 c, VStG in seiner damals anzuwendenden Fassung nicht im Einklang. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung, der Punkt 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Litera a, Ziffer 3, des neu formulierten Tatvorwurfs) zugrunde liegt, gilt Gleiches bezüglich des von der Beschwerde bekämpften Ausspruchs über die Strafhöhe. Insoweit liegt ein von der Beschwerde nicht gerügter, vom Verwaltungsgerichtshof jedoch von Amts wegen wahrzunehmender Fall der funktionellen Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden Absprüche vor. Der angefochtene Bescheid war daher in dem in Spruchpunkt römisch zwei. genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 leg cit iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der genannten Verordnung der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand mit EUR 991,20 festgesetzt ist (vgl § 1 Z 1 lit a leg cit) und neben dem Ersatz für diesen Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, leg cit in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach der genannten Verordnung der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand mit EUR 991,20 festgesetzt ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit) und neben dem Ersatz für diesen Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 19. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030057.X00Im RIS seit
23.01.2007