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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, in der Beschwerdesache der U GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in Wien 1, Seilergasse 16, gegen die Erledigung der Datenschutzkommission vom 29. September 2006, Zl. K213.000/0005-DSK/2006, betreffend eine Empfehlung nach § 30 DSG 2000, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, in der Beschwerdesache der U GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in Wien 1, Seilergasse 16, gegen die Erledigung der Datenschutzkommission vom 29. September 2006, Zl. K213.000/0005-DSK/2006, betreffend eine Empfehlung nach Paragraph 30, DSG 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der angefochtenen, mit "Empfehlung" überschriebenen Erledigung erging gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 die Empfehlung an die Beschwerdeführerin, diese möge innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Empfehlung Vorsorge dafür treffen, dass in Hinkunft nähere bezeichnete Daten ohne Zustimmung des Benutzers nicht mehr gespeichert werden, was in einem mit "Begründung" überschriebenen Abschnitt der angefochtenen Erledigung näher begründet wurde. Die belangte Behörde kam darin zum Ergebnis, dass ein rechtswidriger Zustand bestehe, und zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes die "vorliegende Empfehlung auf Grundlage des § 30 Abs. 6 DSG 2000 auszusprechen" gewesen sei.Mit der angefochtenen, mit "Empfehlung" überschriebenen Erledigung erging gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 die Empfehlung an die Beschwerdeführerin, diese möge innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der Empfehlung Vorsorge dafür treffen, dass in Hinkunft nähere bezeichnete Daten ohne Zustimmung des Benutzers nicht mehr gespeichert werden, was in einem mit "Begründung" überschriebenen Abschnitt der angefochtenen Erledigung näher begründet wurde. Die belangte Behörde kam darin zum Ergebnis, dass ein rechtswidriger Zustand bestehe, und zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes die "vorliegende Empfehlung auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 auszusprechen" gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005, anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, anzuwenden.
§ 30 DSG 2000 lautet: Paragraph 30, DSG 2000 lautet:
"Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.Paragraph 30, (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 22 Abs. 4 einleiten, oder 1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einleiten, oder
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid. Dem § 30 DSG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass einer solchen Empfehlung ein normativer Charakter zukommen sollte bzw. dass sie bescheidmäßig zu ergehen hätte (und das ist auch bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall). Auch in der Regierungsvorlage zu § 30 DSG 2000 (wiedergegeben beispielsweise in Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzgesetz2, Loseblattausgabe, Seite 203 zu § 30 DSG 2000) ist inhaltlich von Kontrollbefugnissen die Rede, wobei hingegen "rechtsförmliche Entscheidungen" über behauptete Datenschutzverletzungen so wie bisher als Bescheid von der Datenschutzkommission zu erlassen sein würden, wenn sie Auftraggeber des öffentlichen Rechtes beträfen, und von den ordentlichen Gerichten, wenn sie Auftraggeber des privaten Bereiches beträfen (Letzteres ist hier der Fall; der Fall eines Auftrages nach § 26 DSG 2000 liegt hier nicht vor). Zwar ergibt sich aus § 30 Abs. 6 DSG 2000, dass eine solche Empfehlung dann ausgesprochen werden kann, wenn ein - nach Auffassung der Datenschutzkommission - rechtswidriger Zustandes beseitigt werden soll und dass dann, wenn ihr in der gesetzten Frist nicht entsprochen wird, die Datenschutzkommission von Amts wegen verschiedene Maßnahmen setzen kann. Diese Auffassung der Datenschutzkommission, der gegebene Zustand sei rechtswidrig, ist aber für allfällige Folgeverfahren nicht verbindlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der angefochtenen Erledigung nicht um einen Bescheid. Dem Paragraph 30, DSG 2000 ist nicht zu entnehmen, dass einer solchen Empfehlung ein normativer Charakter zukommen sollte bzw. dass sie bescheidmäßig zu ergehen hätte (und das ist auch bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall). Auch in der Regierungsvorlage zu Paragraph 30, DSG 2000 (wiedergegeben beispielsweise in Dohr/Pollirer/Weiss, Datenschutzgesetz2, Loseblattausgabe, Seite 203 zu Paragraph 30, DSG 2000) ist inhaltlich von Kontrollbefugnissen die Rede, wobei hingegen "rechtsförmliche Entscheidungen" über behauptete Datenschutzverletzungen so wie bisher als Bescheid von der Datenschutzkommission zu erlassen sein würden, wenn sie Auftraggeber des öffentlichen Rechtes beträfen, und von den ordentlichen Gerichten, wenn sie Auftraggeber des privaten Bereiches beträfen (Letzteres ist hier der Fall; der Fall eines Auftrages nach Paragraph 26, DSG 2000 liegt hier nicht vor). Zwar ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000, dass eine solche Empfehlung dann ausgesprochen werden kann, wenn ein - nach Auffassung der Datenschutzkommission - rechtswidriger Zustandes beseitigt werden soll und dass dann, wenn ihr in der gesetzten Frist nicht entsprochen wird, die Datenschutzkommission von Amts wegen verschiedene Maßnahmen setzen kann. Diese Auffassung der Datenschutzkommission, der gegebene Zustand sei rechtswidrig, ist aber für allfällige Folgeverfahren nicht verbindlich.
Da somit die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da somit die angefochtene Erledigung keinen Bescheid darstellt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060301.X00Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008