Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. April 2000, GZ 4b Vr 8.745/99-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. April 2000, GZ 4b römisch fünf r 8.745/99-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anton W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2/a) und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anton W***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (2/a) und der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Beteiligter nach Paragraphen 12, (zweiter Fall), 15, 288 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
1. von Sommer 1995 bis Frühjahr 1999 wiederholt eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die am 20. Mai 1985 geborene Jennifer W***** am Geschlechtsteil abgriff, ihre Hand auf seinen Penis legte und dort auf und ab bewegte und sich mit seinem erregten Penis an sie presste;
2. am 27. November 1999 durch die Äußerung: "wenn du am Montag etwas Falsches sagst, hast du eine und da stehst du nicht so bald wieder auf", versucht, die Genannte,
a) durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Ablegung einer ihn entlastenden Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu nötigen sowie
b) dazu zu bestimmen, vor Gericht als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren AZ 23 d Vr 8.745/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien falsch auszusagen.b) dazu zu bestimmen, vor Gericht als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren AZ 23 d römisch fünf r 8.745/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien falsch auszusagen.
Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Einvernahme der Zeugin Jennifer W***** - deren kontradiktorisch zustandegekommene Beweisaussage vor dem Untersuchungsrichter (§ 162a StPO) im Übrigen im Einklang mit § 252 Abs 1 Z 2a StPO verlesen wurde - durfte schon deshalb unterbleiben, weil im Beweisantrag prozessordnungswidrig kein Beweisthema genannt wurde (S 96).Die Einvernahme der Zeugin Jennifer W***** - deren kontradiktorisch zustandegekommene Beweisaussage vor dem Untersuchungsrichter (Paragraph 162 a, StPO) im Übrigen im Einklang mit Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesen wurde - durfte schon deshalb unterbleiben, weil im Beweisantrag prozessordnungswidrig kein Beweisthema genannt wurde (S 96).
Bei Beantragung des Zeugen Gerhard W***** zum Beweis, dass der Angeklagte "im maßgeblichen Zeitraum mit Jennifer W***** nicht alleine war, sondern der Zeuge anwesend war und der Angeklagte daher die inkriminierten Handlungen im angeklagten Zeitraum nicht begangen hat" (S 96), wäre darzulegen gewesen, warum der Bruder des Angeklagten die Möglichkeit zur lückenlosen Beobachtung haben sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Bei Beantragung des Zeugen Gerhard W***** zum Beweis, dass der Angeklagte "im maßgeblichen Zeitraum mit Jennifer W***** nicht alleine war, sondern der Zeuge anwesend war und der Angeklagte daher die inkriminierten Handlungen im angeklagten Zeitraum nicht begangen hat" (S 96), wäre darzulegen gewesen, warum der Bruder des Angeklagten die Möglichkeit zur lückenlosen Beobachtung haben sollte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E59243 14D00820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00082..0912.000Dokumentnummer
JJT_20000912_OGH0002_0140OS00082_0000000_000