TE Vfgh Beschluss 2002/9/23 B1710/01 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ergangene einstweilige Verfügungen wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Sache selbst

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die beiden vom Bund erhobenen Beschwerden richten sich gegen zwei im Zuge von Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt (BVA) ergangene einstweilige Verfügungen, mit denen dem Auftraggeber in den Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast Dkfm. Fischer-Deponie in der KG Theresienfeld, Niederösterreich" bzw. "Sanierung der Altlast DI Fischer Deponie (Räumung Fischer-Deponie, Transport und Entsorgung der geräumten Abfälle)" während einer bestimmten Zeit die Erteilung des Zuschlages untersagt worden war.

Nach in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG erfolgtem Vorhalt, dass die Nachprüfungsverfahren mittlerweile vom BVA in der Sache selbst erledigt worden seien, gab der beschwerdeführende Bund bekannt, dass er sich durch die von ihm bekämpften Bescheide nicht mehr beschwert erachte.

Die Beschwerdeverfahren waren daher, da die Beschwer nach Beschwerdeeinbringung - unstrittig - weggefallen ist, in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1710.2001

Dokumentnummer

JFT_09979077_01B01710_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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