Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch HonProf. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 2000, GZ 3 R 93/00v-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Als erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage geltend, ob eine Universität mit den gemäß § 2 UOG erworbenen Mitteln zur Erfüllung ihrer Zwecke auch eine Ausstellung veranstalten kann. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:Als erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage geltend, ob eine Universität mit den gemäß Paragraph 2, UOG erworbenen Mitteln zur Erfüllung ihrer Zwecke auch eine Ausstellung veranstalten kann. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:
Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Technische Universität ***** die Ausstellungen "Adolf Loos als Konstrukteur" und "Raumplan versus plan libre - Adolf Loos und Le Corbusier" mit Mitteln finanziert hätte, die ihr durch unentgeltliche Erwerbsgeschäfte zugekommen wären. Es ist daher für die Entscheidung unerheblich, ob einer Universität Rechtspersönlichkeit zukommt, wenn sie mit den gemäß § 2 Abs 2 lit a UOG erworbenen Mitteln (Vermögen und Rechte, die durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erworben werden) eine Ausstellung veranstaltet und in diesem Zusammenhang einen Ausstellungskatalog herausgibt.Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Technische Universität ***** die Ausstellungen "Adolf Loos als Konstrukteur" und "Raumplan versus plan libre - Adolf Loos und Le Corbusier" mit Mitteln finanziert hätte, die ihr durch unentgeltliche Erwerbsgeschäfte zugekommen wären. Es ist daher für die Entscheidung unerheblich, ob einer Universität Rechtspersönlichkeit zukommt, wenn sie mit den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, UOG erworbenen Mitteln (Vermögen und Rechte, die durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erworben werden) eine Ausstellung veranstaltet und in diesem Zusammenhang einen Ausstellungskatalog herausgibt.
Die Zulassungsbeschwerde ist auch insoweit nicht berechtigt, als die Beklagte auf das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage hinweist, ob eine Vereinbarung, die zur Herausgabe eines Ausstellungskatalogs berechtigt, auch die Herausgabe eines Katalogbuchs deckt. Fragen der Vertragsauslegung bilden nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer - hier nicht einmal behaupteten - wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN).Die Zulassungsbeschwerde ist auch insoweit nicht berechtigt, als die Beklagte auf das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage hinweist, ob eine Vereinbarung, die zur Herausgabe eines Ausstellungskatalogs berechtigt, auch die Herausgabe eines Katalogbuchs deckt. Fragen der Vertragsauslegung bilden nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer - hier nicht einmal behaupteten - wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde; in der Regel kommt ihnen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1996, 68 [Walter] - Urlaubsfotos; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN).
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob eine einstweilige Verfügung auch dann zu erlassen ist, wenn nach den Umständen des konkreten Falls eine Gefährdung der Antragstellerin zu verneinen ist. Nach § 81 Abs 2 UrhG können einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut setzt daher eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines urheberrechtlichen Anspruch dessen Gefährdung nicht voraus. Eine die Gefährdung betreffende Gegenbescheinigung ist demnach ausgeschlossen (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren**2 Rz 4/46).Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage, ob eine einstweilige Verfügung auch dann zu erlassen ist, wenn nach den Umständen des konkreten Falls eine Gefährdung der Antragstellerin zu verneinen ist. Nach Paragraph 81, Absatz 2, UrhG können einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden, wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut setzt daher eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines urheberrechtlichen Anspruch dessen Gefährdung nicht voraus. Eine die Gefährdung betreffende Gegenbescheinigung ist demnach ausgeschlossen (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren**2 Rz 4/46).
Anmerkung
E59820 04A02680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00268.00S.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0040OB00268_00S0000_000