TE Vwgh Beschluss 2006/12/20 2006/12/0200

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Dipl. Päd. L in K, vertreten durch die Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. September 2006, Zl. MA 2/510/2005, betreffend Ernennung einer Bewerberin zur Leiterin einer Volksschule und Abweisung der übrigen Bewerbungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.

Im Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien Nr. 7/04 wurde u.a. die "SchulleiterInnenstelle" der Volksschule in 1190 Wien, Pantzergasse 25, ausgeschrieben, um die sich acht Lehrerinnen, u.a. die Beschwerdeführerin, bewarben. Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien reihte in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2005 die Mitbewerberin Mag. Dr. S an erster, die Beschwerdeführerin an zweiter und E an dritter Stelle.

In ihrer Säumnisbeschwerde vom 2. August 2006 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde mehr als sechs Monate nicht über die Besetzung der Position eines Schulleiters der eingangs genannten Volksschule entschieden und hiedurch die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung verletzt habe.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrens über diese Säumnisbeschwerde wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/12/0136, verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Bewerbungen folgendermaßen ab:

"I.

Die erstgereihte Bewerberin ... wird gemäß den §§ 8 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides, vorerst befristet auf eine Dauer von vier Jahren, das ist bis 31. August 2009, auf die Planstelle einer Leiterin der im Verordnungsblatt des Stadtschulrates für Wien 7/04 unter der Nummer 51 ausgeschriebenen SchulleiterInnenstelle der Volksschule in Wien 19, Pantzergasse 25, ernannt.

II.

Die Bewerbung der zweitgereihten Beschwerdeführerin um die in Punkt I genannte SchulleiterInnenstelle wird gemäß den §§ 8 und 26a LDG 1984 abgewiesen.

III.

Die Bewerbung der drittgereihten Bewerberin ... um die in Punkt I genannte SchulleiterInnenstelle wird gemäß den §§ 8 und 26a LDG 1984 abgewiesen."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht verletzt, auf die ausgeschriebene LeiterInnenposition der Volksschule 1190 Wien, Pantzergasse 25, ernannt zu werden". Weiters erachtet sie sich durch mangelnde Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und Verletzung des Parteiengehörs in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Die belangte Behörde - so die Beschwerdegründe - habe die in § 26 Abs. 7 LDG 1984 aufgezählten Kriterien unrichtig beurteilt. Zum ersten Kriterium dieser Bestimmung, allenfalls in der Ausschreibung angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten, bringt die Beschwerde vor, in der Ausschreibung selbst sei nur mitgeteilt worden, dass die Stelle ausgeschrieben sei, es gelte jedoch das beim Stadtschulrat einsehbare "Schulprofil" als Teil der Ausschreibung, in dem auch die Kriterien angeführt seien, die im Sinne des § 26 Abs. 7 LDG 1984 zunächst heranzuziehen seien. Im Schulprofil seien in concreto folgende zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt:

-

Integration von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache

-

Integration lernbehinderter Kinder

-

Vorhandene Kooperation mit Jugendamt, Beratungsstellen, Kliniken, Schulpsychologie, Heim- und Horterziehern pflegen bzw. ausbauen. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass einige andere Kriterien von der belangten Behörde herangezogen worden seien, die nicht als fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des § 26 Abs. 7 Satz 2 LDG 1984 angesehen werden könnten (wird näher ausgeführt). Bei den in § 26 Abs. 7 LDG 1984 genannten oder danach relevanten Kriterien liege die Beschwerdeführerin vor der Ernannten oder sei zumindest nicht schlechter. Die Beschwerde enthält auch eine kritische Auseinandersetzung mit jenen (Teil)Bewertungen, die sich im Vergleich mit der Beschwerdeführerin zugunsten der Ernannten auswirkten.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den bereits zitierten Beschluss vom heutigen Tag (mwN) verwiesen.

Aus den dort dargelegten Gründen liegt nach den maßgebenden Normen - entgegen der impliziten Auffassung der vorliegenden Beschwerde - eine für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht vor.

Im Hinblick darauf, dass die ernannte Mitbewerberin vom vorschlagsberechtigten Kollegium in seinen Vorschlag aufgenommen worden war, ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls ausgeschlossen.

Die vorliegende Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120200.X00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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