TE Vfgh Beschluss 2002/9/23 B125/02

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung der Beschwerdeverfahren nach als Zurückziehung der Beschwerden gewerteten Mitteilungen der Beschwerdeführer

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002 teilte die Beschwerdeführerin mit, auf eine Entscheidung über die Beschwerde zu verzichten, und beantragte, das Beschwerdeverfahren "formlos und ohne Kostenspruch" einzustellen. Da diese Äußerungen als Zurückziehung der Beschwerden zu werten ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B125.2002

Dokumentnummer

JFT_09979077_02B00125_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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