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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §275;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 28. November 2005, GZ. RV/2039-W/05, betreffend Abweisung eines Antrages "auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 17. Oktober 2000 betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1986 bis 1999 der (Beschwerdeführerin) und Mitgesellschafter", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 24. Juli 2003 ein Mängelbehebungsauftrag zu ihrer Berufung vom 9. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 8. März 2001 betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 17. Oktober 2000 betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1986 bis 1999 übermittelt worden, weil sich die inhaltlichen Ausführungen der Berufung vom 9. Mai 2001 nicht auf den bekämpften Bescheid vom 8. März 2001, mit dem die Berufung vom 7. Dezember 2000 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt worden sei, bezogen hätten. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass etwaige behauptete Mängel bei anderen Feststellungsbescheiden (die nicht verfahrensgegenständlich seien) nicht auch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens seien. Da es die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21. August 2003 erneut abgelehnt habe, auf das gegenständliche Zurücknahmeverfahren einzugehen und die angeführten Mängel der Berufung zu beheben, sei die Berufung vom 9. Mai 2001 am 3. Oktober 2003 gemäß § 275 BAO von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als zurückgenommen erklärt worden.In dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei am 24. Juli 2003 ein Mängelbehebungsauftrag zu ihrer Berufung vom 9. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 8. März 2001 betreffend Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 17. Oktober 2000 betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 1986 bis 1999 übermittelt worden, weil sich die inhaltlichen Ausführungen der Berufung vom 9. Mai 2001 nicht auf den bekämpften Bescheid vom 8. März 2001, mit dem die Berufung vom 7. Dezember 2000 gemäß Paragraph 275, BAO als zurückgenommen erklärt worden sei, bezogen hätten. Die Beschwerdeführerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass etwaige behauptete Mängel bei anderen Feststellungsbescheiden (die nicht verfahrensgegenständlich seien) nicht auch Gegenstand dieses Berufungsverfahrens seien. Da es die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21. August 2003 erneut abgelehnt habe, auf das gegenständliche Zurücknahmeverfahren einzugehen und die angeführten Mängel der Berufung zu beheben, sei die Berufung vom 9. Mai 2001 am 3. Oktober 2003 gemäß Paragraph 275, BAO von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als zurückgenommen erklärt worden.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2005 habe die Beschwerdeführerin schließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt und ihren Antrag wie folgt begründet:
Zur Frage der Zulässigkeit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde (Mängelbehebungsschriftsatz vom 10. Oktober 2006) sieht sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt. Zur Begründung wird ausgeführt, im angefochtenen Bescheid treffe die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung "als hätte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2005 eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Zurücknahme der Berufung beantragt". Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin aber "die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens und nicht des Zurücknahmeerklärungsverfahrens beantragt".
Ausgehend von diesem Vorbringen fehlt es der Beschwerdeführerin an einer Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Dieser sprach nämlich nur über die "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zurücknahme der Berufung gegen die Feststellungsbescheide" ab.
Hatte die Beschwerdeführerin gar keinen Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Zurücknahme der Berufung" gestellt, konnte der behördliche Abspruch über die Abweisung eines solchen Antrages ihre Rechtssphäre nicht nachteilig beeinflussen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, wenn die Beschwerde auch Ausführungen dazu enthält, wonach der angefochtene Bescheid selbst dann rechtswidrig wäre, wenn man "in rechtsunrichtiger Weise" dem Vorgehen der belangten Behörde folgte und den Antrag auf Wiederaufnahme auf das Zurücknahmeerklärungsverfahren bezöge.
Mangels Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2006
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006130068.X00Im RIS seit
04.05.2007