TE OGH 2000/11/9 15Os132/00 (15Os133/00)

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Erich M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2000, GZ 22 Vr 1863/99-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Erich M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Juni 2000, GZ 22 Vr 1863/99-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Erich M***** der Verbrechen (zu A) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (zu B) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie (zu C) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Erich M***** der Verbrechen (zu A) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, (zu B) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB sowie (zu C) der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er ua (soweit von der Anfechtung umfasst und daher für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)

(B/I/3.) am 19. April 2000 in Innsbruck dem Artur L***** 6.200 S Bargeld und Schmuck im Wert von zumindest 15.000 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Der Angeklagte wurde nach §§ 28 Abs 1, 130 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Geldbeträgen an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Unter einem wurde beschlussmäßig die bedingte Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe widerrufen (§§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO).Der Angeklagte wurde nach Paragraphen 28, Absatz eins, 130, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von Geldbeträgen an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Unter einem wurde beschlussmäßig die bedingte Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe widerrufen (Paragraphen 53, Absatz eins, StGB, 494a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu B/I/3. mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies hat er auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, ohne dieses jedoch auszuführen oder bekanntzugeben, ob er den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch des Ersturteils bekämpfen wolle.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu B/I/3. mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies hat er auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet, ohne dieses jedoch auszuführen oder bekanntzugeben, ob er den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch des Ersturteils bekämpfen wolle.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit den Behauptungen, der Angeklagte hätte sich, wenn er den Diebstahl tatsächlich begangen hätte, auch bei diesem Faktum (wie bei anderen vom Schuldspruch umfassten Taten) auf seine Alkoholisierung berufen, er hätte den Umständen nach mit einer sofortigen Entdeckung rechnen müssen, es sei nicht erklärbar, wie er den Schmuck samt einer Kupferschüssel unbemerkt aus der Wohnung verbracht habe, bei Untersuchung der Wohnung und des Fahrzeuges des Angeklagten sei keines der gestohlenen Schmuckstücke gefunden worden und die Stückelung des gefundenen Bargeldes habe nicht zu der Stückelung des gestohlenen Geldes gepasst, schließlich gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Wiederauffindung des Tresorschlüssels, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit den Behauptungen, der Angeklagte hätte sich, wenn er den Diebstahl tatsächlich begangen hätte, auch bei diesem Faktum (wie bei anderen vom Schuldspruch umfassten Taten) auf seine Alkoholisierung berufen, er hätte den Umständen nach mit einer sofortigen Entdeckung rechnen müssen, es sei nicht erklärbar, wie er den Schmuck samt einer Kupferschüssel unbemerkt aus der Wohnung verbracht habe, bei Untersuchung der Wohnung und des Fahrzeuges des Angeklagten sei keines der gestohlenen Schmuckstücke gefunden worden und die Stückelung des gefundenen Bargeldes habe nicht zu der Stückelung des gestohlenen Geldes gepasst, schließlich gebe es Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Wiederauffindung des Tresorschlüssels, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Beschwerde zeigt nämlich damit keine Umstände auf, welche die - ausführlich und denkmöglich begründeten (US 20 ff) - Urteilsannahmen erheblich bedenklich, nämlich bei einer an der allgemein menschlichen Erfahrung und den Grundsätzen logischen Denkens orientierten Beurteilung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung hervorrufend erscheinen ließen, sondern kritisiert im Wesentlichen - vor allem mit ihren psychologischen Hypothesen über das Verhalten des Täters bei und nach der Tat (wobei sie zudem widersprüchlich dem Angeklagten je nach Argumentationszweck abwechselnd rationales und unkluges Verhalten unterstellt) bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert erachtet (§§ 294 Abs 2 und Abs 4, 296 Abs 2 StPO; 13 Os 105/97).Dieses Schicksal teilt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung, weil der Angeklagte bei deren Anmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert erachtet (Paragraphen 294, Absatz 2 und Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; 13 Os 105/97).

Eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegt nicht vor. Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann als Beschwerde gegen die zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlüsse (§§ 494 und 494a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann tritt die im § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein; eine Anfechtung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht ist somit nicht erfolgt (14 Os 56, 58/94).Eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss liegt nicht vor. Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann als Beschwerde gegen die zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlüsse (Paragraphen 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß Paragraph 294, Absatz 2, StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann tritt die im Paragraph 498, Absatz 3, StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein; eine Anfechtung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Strafnachsicht ist somit nicht erfolgt (14 Os 56, 58/94).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Textnummer

E60230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00132..1109.000

Im RIS seit

09.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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