TE Vfgh Beschluss 2002/9/23 B888/01 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung von Verfahren betreffend Erstreckung des von der Mutter beantragten Asylrechts auf die minderjährigen Beschwerdeführer wegen materieller Klaglosstellung infolge Erstreckung des dem Vater gewährten Asyls; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit fünf Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates je vom 23. Mai 2001 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen Bescheide des Bundesasylamtes keine Folge gegeben, mit welchen ihre Asylerstreckungsanträge gemäß §10 iVm §11 Abs1 AsylG 1997 abgewiesen wurden, da dem Asylantrag der Mutter, deren Asyl auf die Beschwerdeführer hätte erstreckt werden sollen, nicht stattgegeben worden war.

2. Während der anhängigen Beschwerdeverfahren teilte der Bundesasylsenat mit, daß den Beschwerdeführern mittlerweile Asyl gewährt wurde. Mit den Bescheiden des Bundesasylsenates vom 23. Juni 2002 wurde nämlich den Berufungen der Beschwerdeführer gegen jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen weitere Asylerstreckungsanträge, die eine Erstreckung des ihrem Vater gewährten Asyls begehrten, abgewiesen worden waren, stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß §11 Abs1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt.

3. Die Beschwerdeführer erstatteten nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof eine Äußerung, in der sie sich als nicht klaglos gestellt erachten und dies im wesentlichen damit begründen, daß "gleichzeitig ein Recht auf Asylerstreckung nach verschiedenen Personen" und ein besonderes Rechtschutzinteresse an einer "derartigen mehrfachen Asylerstreckung" bestehe.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 12.503/1990; 14.926/1997; VfGH 13.6.2000, B1157/98) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd. §86 VfGG klaglos gestellt worden sei.

2. Ein solcher Fall ist hier aufgrund der Asylgewährungen durch Erstreckung des dem Vater gewährten Asyls gegeben, denn der Zweck der Beschwerdeverfahren, nämlich die Asylgewährung, ist auf eine andere Weise vollständig verwirklicht worden. Die Verfahren waren sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

3. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist (vgl. VfSlg. 9.553/1982; 10.078/1984; 11.319/1987; VfGH 11.6.2001, B1812/00). Für die Anwendung des §88 VfGG reicht eine Klaglosstellung wie im hier vorliegenden Fall nicht aus.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B888.2001

Dokumentnummer

JFT_09979077_01B00888_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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