TE Vwgh Beschluss 2006/12/22 AW 2006/07/0034

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch D & Partner, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Oktober 2006, Zl. WA1-W-42211/001-2005, betreffend einen Auftrag nach § 21a WRG, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 21a WRG zur Durchführung verschiedener Anpassungsmaßnahmen verpflichtet.

Mit Spruchpunkt I (Hochwassersicherheit) des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage von fachkundig erstellten Projektsunterlagen in Form eines Nachweises über die ausreichende Retentionswirkung der bestehenden Teichanlagen auf näher bezeichneten Grundstücken bei einem HQ 100 bzw. HQ 5000 bis spätestens 15. Juli 2007 aufgetragen. Mit Spruchpunkt II (Vernässungen im Bereich des luftseitigen Dammfußes des unteren Schlossteiches) wurde er zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen bei der unteren Teichanlage verpflichtet, um die Ursachen der luftseitigen Vernässungen festzustellen und darauf aufbauend entsprechende Sanierungsmaßnahmen setzen zu können. Ein entsprechendes Sanierungskonzept sei bis spätestens 15. Juli 2007 vorzulegen. Mit Spruchteil III (Betriebsvorschrift) wurde dem Beschwerdeführer schließlich aufgetragen, für seine Teichanlage auf den näher bezeichneten Grundstücken eine Betriebsvorschrift unter Zugrundelegung bestimmter Vorgaben auszuarbeiten.

Seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er damit begründete, dass die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen nur unter erheblichem Kostenaufwand möglich sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof durchdringe, wären die Maßnahmen umsonst erfolgt und es entstünde dadurch ein enormer finanzieller Nachteil. Einen unmittelbar notwendigen Handelsbedarf habe die belangte Behörde nicht einmal selbst behauptet.

Dazu erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 eine Stellungnahme, in der sie unter Bezugnahme auf die im Verfahren erstatteten Gutachten darauf hinwies, dass hinter den aufgetragenen Maßnahmen ein konkreter Missstand stehe. Dieser bestehe darin, dass die gegenständliche Stauanlage nicht dem Stand der Technik derartiger Anlagen entspreche, weil keine Hochwasserentlastungsanlage oder zumindest alternativ dazu ein rechnerischer Nachweis über eine ausreichende Retentionswirkung der Stauanlage vorhanden sei und auch keine Klarheit über die Dichtheit des Dammes dieser Anlage vorliege. Das zwingende öffentliche Interesse bestehe darin, eine Gefährdung von Menschenleben bzw. den Eintritt erheblicher Sachschäden hintan zu halten. Die aufgetragenen Maßnahmen hätten das Ziel, den sicheren Betrieb der gegenständlichen Stauanlage herzustellen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Die vorgeschriebenen Maßnahmen gründen auf Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, die zumindest nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind. Der Sachverständige führte darin unter anderem aus, dass aufgrund der vorliegenden Sachlage von einem erhöhten Gefährdungspotenzial hinsichtlich eines Dammbruches auszugehen sei, bei welchem mit einer Überflutungshöhe der Talsohle von ca. 2,2 m zu rechnen sei. Dadurch würden Menschleben gefährdet und seien Sachschäden zu befürchten. Die verfügten Maßnahmen seien zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere des Hochwasserschutzes, erforderlich.

In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Beschwerdeführer lediglich allgemein vor, die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei "unter erheblichem Kostenaufwand" möglich und es entstünde ihm im Falle des Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "ein enormer finanzieller Nachteil." Mit diesem allgemein gehaltenen und ziffernmäßig nicht näher konkretisierten Vorbringen macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines für ihn unverhältnismäßigen Nachteiles aber nicht geltend.

Eine Begründung des Antrages, die sich - wie hier - in der Behauptung des Vorliegens eines "erheblichen Kostenaufwandes" erschöpft, erfüllt das nach § 30 Abs. 2 VwGG bestehende Gebot der Konkretisierung des Antrages nicht (vgl. hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; dazu kommt, dass auch zwingende öffentliche Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen stehen.

Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden

Wien, am 22. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070034.A00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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