TE OGH 2001/1/29 3Ob120/99i

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Reinhard Köffler ua Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Ernst O*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 29 Cg 137/91 des Landesgerichtes Klagenfurt (6 R 94/92 des Oberlandesgerichtes Graz), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. Februar 1999, GZ 6 R 160/98s-12, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Oberlandesgericht Graz wird die Einleitung und Durchführung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage gemäß §§ 541 ff ZPO aufgetragen.Dem Oberlandesgericht Graz wird die Einleitung und Durchführung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraphen 541, ff ZPO aufgetragen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 29 Cg 137/91 des Landesgerichtes Klagenfurt behauptete der damalige Oppositionskläger und nunmehrige Beklagte, die vom damaligen Beklagten und nunmehrigen Kläger geführten Exekutionen seien unzulässig, weil die Forderung durch die am 31. 7. 1986 vereinbarte Abtretung einer Geldforderung des Klägers und seiner Ehegattin gegen die Österreichischen Bundesbahnen an Zahlungs statt erloschen sei.

Der Kläger des hier zu beurteilenden Verfahrens bestritt als Beklagter des Oppositionsprozesses, mit dem damaligen Kläger eine Vereinbarung geschlossen zu haben, wonach ihm dessen (und seiner Ehegattin) Forderung gegen die Österreichischen Bundesbahnen an Zahlungs statt abgetreten worden sei. Nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung vom 31. 7. 1986 brachte er vor, die Zession sei mündlich "etwa zu diesem Zeitpunkt" erfolgt.

Das Erstgericht wies die Oppositionsklage mit Urteil vom 6. 3. 1992 ab. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil nach Beweiswiederholung dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es stellte im Wesentlichen fest, dass der Kläger und dessen Ehefrau (als Miteigentümer von Liegenschaften, deren Teile den Österreichischen Bundesbahnen entgeltlich überlassen wurden) die mit 31. 7. 1986 datierte Abtretungserklärung an diesem Tag unterfertigten. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Berufungsgericht aus, dass die mündliche Abtretungsvereinbarung jedenfalls im Juli 1986 geschlossen worden sei. Die Anführung der Adresse des Vertreters des Beklagten lasse nicht den Schluss zu, dass die Abtretungsvereinbarung (Beilage ./A) nach dem zum Jahreswechsel 1986/1987 erfolgten Umzug der Kanzlei des Vertreters des Beklagten vom H*****platz in die W*****gasse (in V*****) verfasst wurde, weil die Übersiedlung schon im Sommer 1986 ins Auge gefasst worden sei. Rechtlich bejahte das Berufungsgericht die Abtretung an Zahlungs statt. Der Beklagte hätte bei Berufung auf die vorrangige Abtretung den Ausfolgungsprozess gegen die R*****bank *****, die im Jänner 1987 die Forderung des Klägers gegen die Österreichischen Bundesbahnen gerichtlich gepfändet und den (von den ÖBB) gerichtlich hinterlegten Betrag ebenfalls beansprucht habe, für sich entschieden.

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 23. 3. 1994, AZ 3 Ob 157/93, die Revision des Beklagten mit der Begründung zurück, schon die Abtretung habe das Erlöschen der Forderung des Beklagten gegen den Kläger bewirkt, wenn man wie das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Forderung, die dem Kläger und seiner Ehefrau gegen die Österreichischen Bundesbahnen zustand, an Zahlungs statt abgetreten wurde.

Mit der am 2. 12. 1994 datierten und am 5. 12. 1994 beim gemäß § 532 Abs 2 ZPO zuständigen Berufungsgericht des Vorprozesses eingelangten Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme des Oppositionsprozesses und in der Sache sodann die Wiederherstellung des klageabweislichen Ersturteils. Er stützt die Klage auf die Gründe des § 530 Abs 1 Z 2 und 7 ZPO. Die im Vorprozess vom Erstgericht und vom Berufungsgericht als Zeugen vernommenen Diethelm O*****, Elfriede O***** und Katharina O***** hätten - wie der Beklagte - betreffend die Unterfertigung der Abtretungserklärung am 31. 7. 1986 eine falsche Beweisaussage abgelegt. Durch die erst im Strafverfahren gegen seinen Rechtsvertreter Dr. C***** in der Hauptverhandlung vom 16. 11. 1994 vor dem Landesgericht Klagenfurt bekannt gewordene Aussage des Beklagten (als Zeuge) sei ihm erstmals zur Kenntnis gelangt, dass der Beklagte Dr. S***** von der R*****bank ***** von seiner Absicht, die Entschädigungssumme seitens der Österreichischen Bundesbahnen an den Kläger abzutreten, verständigt und sich Dr. S***** strikte gegen diese Abtretung ausgesprochen habe; die Weigerung der R*****bank *****, der (geplanten) Abtretung zuzustimmen, sei eine Tatsache, deren Kenntnis im Oppositionsprozess ihm die Einwendung ermöglicht hätte, dass ihn der Beklagte (Oppositionskläger) durch Verschweigen der Weigerung der Pfändgläubigerin R*****bank *****, der Abtretung der "Enteignungsentschädigung" zuzustimmen, über den Wert der Abtretung arglistig getäuscht habe und er daher nicht verbunden gewesen wäre, sich an die - nach wie vor bestrittene - Vereinbarung, die Abtretung gelte an Zahlungs statt, zu halten. Weiters gehe aus einem, seinem Rechtsvertreter am 3. 11. 1994 zugegangenen Schreiben eines anderen Rechtsanwalts vom 2. 11. 1994 und dessen Beilagen hervor, dass die mit 31. 7. 1986 datierte Abtretungsvereinbarung am 17. 2. 1987 noch nicht vom Beklagten und dessen Ehegattin unterschrieben gewesen und daher entgegen den Feststellungen im Oppositionsprozess erst nachträglich getroffen worden sei.Mit der am 2. 12. 1994 datierten und am 5. 12. 1994 beim gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO zuständigen Berufungsgericht des Vorprozesses eingelangten Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme des Oppositionsprozesses und in der Sache sodann die Wiederherstellung des klageabweislichen Ersturteils. Er stützt die Klage auf die Gründe des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ZPO. Die im Vorprozess vom Erstgericht und vom Berufungsgericht als Zeugen vernommenen Diethelm O*****, Elfriede O***** und Katharina O***** hätten - wie der Beklagte - betreffend die Unterfertigung der Abtretungserklärung am 31. 7. 1986 eine falsche Beweisaussage abgelegt. Durch die erst im Strafverfahren gegen seinen Rechtsvertreter Dr. C***** in der Hauptverhandlung vom 16. 11. 1994 vor dem Landesgericht Klagenfurt bekannt gewordene Aussage des Beklagten (als Zeuge) sei ihm erstmals zur Kenntnis gelangt, dass der Beklagte Dr. S***** von der R*****bank ***** von seiner Absicht, die Entschädigungssumme seitens der Österreichischen Bundesbahnen an den Kläger abzutreten, verständigt und sich Dr. S***** strikte gegen diese Abtretung ausgesprochen habe; die Weigerung der R*****bank *****, der (geplanten) Abtretung zuzustimmen, sei eine Tatsache, deren Kenntnis im Oppositionsprozess ihm die Einwendung ermöglicht hätte, dass ihn der Beklagte (Oppositionskläger) durch Verschweigen der Weigerung der Pfändgläubigerin R*****bank *****, der Abtretung der "Enteignungsentschädigung" zuzustimmen, über den Wert der Abtretung arglistig getäuscht habe und er daher nicht verbunden gewesen wäre, sich an die - nach wie vor bestrittene - Vereinbarung, die Abtretung gelte an Zahlungs statt, zu halten. Weiters gehe aus einem, seinem Rechtsvertreter am 3. 11. 1994 zugegangenen Schreiben eines anderen Rechtsanwalts vom 2. 11. 1994 und dessen Beilagen hervor, dass die mit 31. 7. 1986 datierte Abtretungsvereinbarung am 17. 2. 1987 noch nicht vom Beklagten und dessen Ehegattin unterschrieben gewesen und daher entgegen den Feststellungen im Oppositionsprozess erst nachträglich getroffen worden sei.

Nach Veranlassung und Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die genannten Personen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 539 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht (Beschluss vom 9. 3. 1995) teilte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Schreiben vom 8. 3. 1996 mit, dass sie nach Durchführung von Erhebungen gegen die genannten Personen und gegen den Beklagten wegen Verdachts der falschen Beweisaussage am 1. 12. 1995 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt zu 9 Vr 751/95 die Bemerkung gemäß § 90 Abs 1 StPO abgegeben habe; hiefür sei maßgeblich gewesen, dass wissentliche Falschbekundungen der Verdächtigen - insbesondere im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum - nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden hätten können. Der Subsidiarantrag des Klägers und seines Vertreters wurde von der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt zu 7 Vr 478/96 am 21. 3. 1996 zurückgewiesen.Nach Veranlassung und Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen die genannten Personen bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß Paragraph 539, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht (Beschluss vom 9. 3. 1995) teilte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Schreiben vom 8. 3. 1996 mit, dass sie nach Durchführung von Erhebungen gegen die genannten Personen und gegen den Beklagten wegen Verdachts der falschen Beweisaussage am 1. 12. 1995 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Klagenfurt zu 9 römisch fünf r 751/95 die Bemerkung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO abgegeben habe; hiefür sei maßgeblich gewesen, dass wissentliche Falschbekundungen der Verdächtigen - insbesondere im Hinblick auf den verstrichenen Zeitraum - nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden hätten können. Der Subsidiarantrag des Klägers und seines Vertreters wurde von der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt zu 7 römisch fünf r 478/96 am 21. 3. 1996 zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Es führte aus, dass eine Anklageerhebung gegen die in der Wiederaufnahmsklage verdächtigen Zeugen mangels an Beweisen unterblieben sei, weshalb nach abschlägiger Erledigung des Subsidiarantrages der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 2 ZPO nicht vorliege.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück. Es führte aus, dass eine Anklageerhebung gegen die in der Wiederaufnahmsklage verdächtigen Zeugen mangels an Beweisen unterblieben sei, weshalb nach abschlägiger Erledigung des Subsidiarantrages der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht vorliege.

Weiters legte es in rechtlicher Hinsicht dar, dass das Gericht gemäß § 538 Abs 1 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung zur öffentlichen Verhandlung (über die Wiederaufnahmsklage) in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen habe, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Mangle es an einem dieser Erfordernisse, oder sei die Klage wegen eines der in § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, dann sei sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinige in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 230 ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren. Nach § 538 Abs 1 ZPO komme sohin dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im so genannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage sei dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehe, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könne. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren stehe. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung sei deshalb geboten, weil der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO voraussetze, dass die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genüge die Eignung, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten aber so wichtig sein, dass ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könne. Eine solche Vorprüfung ergebe, dass das Schreiben vom 2. 11. 1994 kein taugliches Beweismittel sei. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Abtretungsvereinbarung nicht am 31. 7. 1986 geschlossen und vom Beklagten und seiner Gattin unterfertigt worden sei. Außerdem sei die Frist des § 534 Abs 1 iVm Abs 2 Z 4 ZPO abgelaufen, weil der Brief samt Beilagen nach dem Vorbringen des Wiederaufnahmswerbers seinem mit Prozessvollmacht ausgestatteten Vertreter, mit dessen Kenntnis die Frist zu laufen beginne, am 3. 11. 1994 zugekommen und die mit 2. 12. 1994 datierte Klage am 5. 12. 1994 und somit verspätet bei Gericht eingelangt sei. Auch die weitere Behauptung, der Wiederaufnahmsbeklagte hätte als Zeuge im Strafverfahren 10 E Vr 1846/93 des Landesgerichtes Klagenfurt (gegen den Vertreter des Wiederaufnahmswerbers wegen Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht) ausgesagt, er sei einmal in der "neuen Kanzlei" gewesen, er sei sich dessen aber nicht sicher, stelle kein neues Beweismittel dar. Damit werde die Feststellung über den Zeitpunkt der schriftlichen Abtretungsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen. Die weitere Aussage des als Zeuge im Strafverfahren vernommenen Beklagten, die R*****bank ***** habe sich gegen die beabsichtigte Abtretung der Forderung gegen die Österreichischen Bundesbahnen ausgesprochen, berühre die wesentliche Feststellung über den Zeitpunkt der schriftlichen Abtretungserklärung nicht. Schließlich stehe unbekämpft fest, dass der genannten Bank die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Beklagten und seiner Gattin gegen die Österreichischen Bundesbahnen zustehenden Forderung von 832.375 S sA mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 9. 1. 1987 - also nach der Vereinbarung der Streitteile - bewilligt worden sei.Weiters legte es in rechtlicher Hinsicht dar, dass das Gericht gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung zur öffentlichen Verhandlung (über die Wiederaufnahmsklage) in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen habe, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Mangle es an einem dieser Erfordernisse, oder sei die Klage wegen eines der in Paragraph 230, Absatz 2, ZPO angeführten Gründe unzulässig, dann sei sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen. Diese Prüfung vereinige in sich die Funktion der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 230, ZPO mit Elementen der Vorprüfung im Rechtsmittelverfahren. Nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO komme sohin dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im so genannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage sei dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehe, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen des behaupteten Wiederaufnahmsgrundes eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könne. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren stehe. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung sei deshalb geboten, weil der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO voraussetze, dass die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genüge die Eignung, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten aber so wichtig sein, dass ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung des Hauptprozesses führen könne. Eine solche Vorprüfung ergebe, dass das Schreiben vom 2. 11. 1994 kein taugliches Beweismittel sei. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Abtretungsvereinbarung nicht am 31. 7. 1986 geschlossen und vom Beklagten und seiner Gattin unterfertigt worden sei. Außerdem sei die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, ZPO abgelaufen, weil der Brief samt Beilagen nach dem Vorbringen des Wiederaufnahmswerbers seinem mit Prozessvollmacht ausgestatteten Vertreter, mit dessen Kenntnis die Frist zu laufen beginne, am 3. 11. 1994 zugekommen und die mit 2. 12. 1994 datierte Klage am 5. 12. 1994 und somit verspätet bei Gericht eingelangt sei. Auch die weitere Behauptung, der Wiederaufnahmsbeklagte hätte als Zeuge im Strafverfahren 10 E römisch fünf r 1846/93 des Landesgerichtes Klagenfurt (gegen den Vertreter des Wiederaufnahmswerbers wegen Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht) ausgesagt, er sei einmal in der "neuen Kanzlei" gewesen, er sei sich dessen aber nicht sicher, stelle kein neues Beweismittel dar. Damit werde die Feststellung über den Zeitpunkt der schriftlichen Abtretungsvereinbarung nicht in Zweifel gezogen. Die weitere Aussage des als Zeuge im Strafverfahren vernommenen Beklagten, die R*****bank ***** habe sich gegen die beabsichtigte Abtretung der Forderung gegen die Österreichischen Bundesbahnen ausgesprochen, berühre die wesentliche Feststellung über den Zeitpunkt der schriftlichen Abtretungserklärung nicht. Schließlich stehe unbekämpft fest, dass der genannten Bank die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Beklagten und seiner Gattin gegen die Österreichischen Bundesbahnen zustehenden Forderung von 832.375 S sA mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 9. 1. 1987 - also nach der Vereinbarung der Streitteile - bewilligt worden sei.

Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO stehe auch deshalb in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, weil ja - vom Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage unberührt - feststehe, dass die Abtretungsvereinbarung (auch) mündlich im Juli 1986 geschlossen worden sei. Ein Schriftlichkeitsgebot bestehe - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht, weshalb die Zession als Konsensualvertrag volle Wirksamkeit entfalte.Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO stehe auch deshalb in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, weil ja - vom Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage unberührt - feststehe, dass die Abtretungsvereinbarung (auch) mündlich im Juli 1986 geschlossen worden sei. Ein Schriftlichkeitsgebot bestehe - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht, weshalb die Zession als Konsensualvertrag volle Wirksamkeit entfalte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers, der nur noch das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verfolgt, ist berechtigt.Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Klägers, der nur noch das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verfolgt, ist berechtigt.

Zwar ist der Vorinstanz noch insoweit beizupflichten, dass die Berufung auf ein dem Rechtsvertreter des Klägers am 3. 11. 1994 zugegangenes Schreiben eines anderen Rechtsanwalts vom 2. 11. 1994 als Wiederaufnahmegrund verfristet ist, weil die für die Wiederaufnahmsklage gemäß § 534 Abs 1 ZPO offen stehende Frist von vier Wochen gemäß Abs 2 Z 4 dieser Gesetzesstelle am 1. 12. 1994 endete, die Wiederaufnahmsklage aber erst am 2. 12. 1994 verfasst (und frühestmöglich zur Post gegeben) wurde, sowie dass die aus der Aussage des Beklagten im genannten Strafverfahren vom 16. 11. 1994 sich ergebenden neuen Tatsachen und Beweise über einen Aufenthalt des Beklagten am "neuen" Kanzleisitz des Klagevertreters und über die Zurechenbarkeit der Kenntnis vom Todestag der Mutter des Rechtsanwaltes Dr. C***** an der Feststellung des Oppositionsprozesses über den - zumindest mündlichen - Abschluss der Abtretungsvereinbarung an Zahlungs statt nichts ändern könnten.Zwar ist der Vorinstanz noch insoweit beizupflichten, dass die Berufung auf ein dem Rechtsvertreter des Klägers am 3. 11. 1994 zugegangenes Schreiben eines anderen Rechtsanwalts vom 2. 11. 1994 als Wiederaufnahmegrund verfristet ist, weil die für die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO offen stehende Frist von vier Wochen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, dieser Gesetzesstelle am 1. 12. 1994 endete, die Wiederaufnahmsklage aber erst am 2. 12. 1994 verfasst (und frühestmöglich zur Post gegeben) wurde, sowie dass die aus der Aussage des Beklagten im genannten Strafverfahren vom 16. 11. 1994 sich ergebenden neuen Tatsachen und Beweise über einen Aufenthalt des Beklagten am "neuen" Kanzleisitz des Klagevertreters und über die Zurechenbarkeit der Kenntnis vom Todestag der Mutter des Rechtsanwaltes Dr. C***** an der Feststellung des Oppositionsprozesses über den - zumindest mündlichen - Abschluss der Abtretungsvereinbarung an Zahlungs statt nichts ändern könnten.

Der Vorinstanz kann hingegen nicht gefolgt werden, dass die auf Grund der Aussage des Beklagten im Strafverfahren behauptete neue Tatsache, wonach die Pfandgläubigerin R*****bank ***** der ihr vom Beklagten bekannt gegebenen Abtretung der "ÖBB-Forderung" an den Kläger energisch widersprochen habe und daraus vom Kläger für das Oppositionsverfahren die Einwendung der arglistigen Irreführung über die Wertigkeit dieser Abtretung erwachsen wäre, kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sei, weil sich auch bei Zutreffen dieser Tatsachen an den Feststellungen des Vorprozesses nichts ändern würde. Ziel dieser Wiederaufnahmsklagebehauptung des Klägers ist, mit Hilfe dieser neuen Tatsachen und Beweise die Begründung für eine Einrede der Arglist zu erlangen, die gegen den Bestand der als Oppositionsgrund des Vorprozesses angenommenen Abtretungsvereinbarung vom (31.) Juli 1986 erhoben werden kann. Da eine solche Einrede des Beklagten im Oppositionsprozess möglich ist (JBl 1996, 578; Rummel in Rummel3 Rz 19 zu § 871) und im Fall der Richtigkeit der dieser Einrede zu Grunde gelegten Tatsachenbehauptungen der Oppositionsgrund beseitigt werden könnte, kann dieses Vorbringen und Beweisanbot nicht im Vorprüfungsverfahren abgetan werden. Vielmehr ist darüber im Sinn der §§ 541 ff ZPO zu verhandeln und zu entscheiden.Der Vorinstanz kann hingegen nicht gefolgt werden, dass die auf Grund der Aussage des Beklagten im Strafverfahren behauptete neue Tatsache, wonach die Pfandgläubigerin R*****bank ***** der ihr vom Beklagten bekannt gegebenen Abtretung der "ÖBB-Forderung" an den Kläger energisch widersprochen habe und daraus vom Kläger für das Oppositionsverfahren die Einwendung der arglistigen Irreführung über die Wertigkeit dieser Abtretung erwachsen wäre, kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO sei, weil sich auch bei Zutreffen dieser Tatsachen an den Feststellungen des Vorprozesses nichts ändern würde. Ziel dieser Wiederaufnahmsklagebehauptung des Klägers ist, mit Hilfe dieser neuen Tatsachen und Beweise die Begründung für eine Einrede der Arglist zu erlangen, die gegen den Bestand der als Oppositionsgrund des Vorprozesses angenommenen Abtretungsvereinbarung vom (31.) Juli 1986 erhoben werden kann. Da eine solche Einrede des Beklagten im Oppositionsprozess möglich ist (JBl 1996, 578; Rummel in Rummel3 Rz 19 zu Paragraph 871,) und im Fall der Richtigkeit der dieser Einrede zu Grunde gelegten Tatsachenbehauptungen der Oppositionsgrund beseitigt werden könnte, kann dieses Vorbringen und Beweisanbot nicht im Vorprüfungsverfahren abgetan werden. Vielmehr ist darüber im Sinn der Paragraphen 541, ff ZPO zu verhandeln und zu entscheiden.

Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E60680 03A01209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00120.99I.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20010129_OGH0002_0030OB00120_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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