TE Vwgh Beschluss 2007/1/23 2006/01/0309

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des K P, geboren 1966, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den betreffend den Antragsteller ergangenen (und im Übrigen vom Antragsteller nicht näher bezeichneten) Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2005, betreffend Asylgewährung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Antragsteller, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchbergg. 8, eingebrachten Schriftsatz vom 2. Juni 2006 wird "in eventu" beantragt, "für den Fall, dass eine mangelfreie Zustellung" (des im Spruch angeführten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2005) "vorliegen sollte, dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und den ergangenen Bescheid zur Ausführung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu übermitteln".

Den solcherart gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung begründet der Antragsteller damit, dass er mangels Kenntnis des ergangenen Bescheides, begründet durch eine mangelhafte Zustellung desselben, gehindert gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Kenntnis von diesem Bescheid habe der Antragsteller erst am 30. Mai 2006 erlangt.

Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich als verspätet:

Die Frist von zwei Wochen ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG vom vorgebrachten Aufhören des Hindernisses am 30. Mai 2006 an zu rechnen und daher am 13. Juni 2006 abgelaufen. Beim Verwaltungsgerichtshof ist der - unzuständigerweise beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte und bereits dort nach Fristende (am 14. Juni 2006) eingelangte - Antrag nach Weiterleitung durch den unabhängigen Bundesasylsenat am 27. Juni 2006 eingelangt.Die Frist von zwei Wochen ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG vom vorgebrachten Aufhören des Hindernisses am 30. Mai 2006 an zu rechnen und daher am 13. Juni 2006 abgelaufen. Beim Verwaltungsgerichtshof ist der - unzuständigerweise beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte und bereits dort nach Fristende (am 14. Juni 2006) eingelangte - Antrag nach Weiterleitung durch den unabhängigen Bundesasylsenat am 27. Juni 2006 eingelangt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2004/14/0034, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2004/14/0034, mwN).

Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Er war daher schon deshalb gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte (vgl. den zitieren hg. Beschluss vom 29. März 2004, mit Verweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Er war daher schon deshalb gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte vergleiche , den zitieren hg. Beschluss vom 29. März 2004, mit Verweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wien, am 23. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010309.X00

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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