TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/23 2005/06/0241

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §1 Abs3 litc;
BauO Tir 2001 §2 Abs3;
BauO Tir 2001 §49;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde 1. des AF in I, und 2. des ES in R, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. April 2005, Zl. I-Rm-000112e/2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Nichtanerkennung der Parteistellung (mitbeteiligte Partei: C GmbH in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 (eingelangt beim Stadtmagistrat I am 3. Juni 2004) zeigte die Mitbeteiligte die Aufstellung eines Antennentragmastes mit der in einem Container untergebrachten Technikeinheit auf den Grundstücken Nr. X und Y, KG A., an. Es sei geplant, einen 18 m hohen Stahlrohrgittermast zu errichten. Auf diesem Mast sollten 4 Stück Paneelantennen und 4 Stück Richtfunkantennen montiert werden. Die Systemtechnik zum Betrieb der Anlage solle in einem "15' Container" untergebracht werden. Im Akt wird das Ausmaß des Containers in einer Stellungnahme der Magistratsabteilung Bau- und Feuerpolizei, Umwelt, mit einer Grundfläche von 4,55 m x 2,44 m und einer Höhe von 2,87 m beschrieben. Der Abstand des Containers zu den Grundstücken Nr. 602/2 und 602/7, KG A., betrage danach 0,30 m.

Der Erstbeschwerdeführer ist nach den Ausführungen in der Beschwerde Fruchtgenussberechtiger an der Liegenschaft Nr. 602/4, der Zweitbeschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft Nr. 1919/1. Beide Liegenschaften sind mit der Widmung "Reines Wohngebiet" versehen und befinden sich in "unmittelbarer Nähe" zu den Baugrundstücken.

Mit Schreiben vom 24. August 2004 nahm der Stadtmagistrat I diese Baumaßnahmen gemäß § 22 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) zur Kenntnis.

Mit dem am 6. Oktober 2004 beim Stadtmagistrat I eingelangten Schreiben vom 5. Oktober 2004 beantragten die Beschwerdeführer in diesem Bauanzeigeverfahren die Gewährung der Akteneinsicht und die Zuerkennung der Parteistellung bzw. die weitere Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 33 Abs. 3 TBO 2001 ab sofort zu untersagen und einen Abbruchbescheid hinsichtlich der bereits bewilligungslos errichteten Bauteile zu erlassen.

Daraufhin erging an den Vertreter der Beschwerdeführer folgende Erledigung des Stadtmagistrates I vom 5. November 2004:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Mit Schreiben vom 3.6.2004, Zl. ..., hat die Firma C... Gesellschaft mbH (die Mitbeteiligte) die Aufstellung eines Antennentragmastens mit einer in einem Container untergebrachten Technikeinheit auf den Grundstücken 602/9 und 602/10, beide KG A..., angezeigt.

Hiezu darf Folgendes ausgeführt werden:

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Abs. 3 lit. c Tiroler Bauordnung 2001 sind Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und der nach § 49 anzeigepflichtigen Antennentragmasten vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001 ausgenommen.

Antennentragmast ist nach § 2 Abs. 19 Tiroler Bauordnung 2001 ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.

§ 49 Tiroler Baurordnung 2001 lautet:: (in der Folge wird diese Bestimmung zur Gänze wiedergegeben) ...

Diese gesetzlichen Bestimmungen zeigen, dass Telekommunikationsanlagen grundsätzlich nicht dem Regelungsregime der Tiroler Bauordnung 2001 unterliegen. Lediglich beim Vorliegen von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und den Antennentragmasten ist eine baurechtliche Zuständigkeit gegeben. Bei den Antennentragmasten reduziert der Gesetzgeber die baurechtliche Prüfung auf die Auswirkungen auf das Orts- und Straßenbild.

Die gegenständliche Telekommunikationsanlage in Form einer in einem Container untergebrachten Technikeinheit unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001, zumal kein Aufenthaltsraum vorgesehen ist. Diese Anlage bedarf daher weder einer Bewilligung noch einer Anzeige nach der Tiroler Bauordnung 2001.

Zum Antennentragmasten hat die für die Beurteilung örtlich zuständige Stadtplanung festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes nicht vorliegt.

Auf Grund dessen wurde die Anzeige der C... Gesellschaft mbH vom 3.6.2004, Zl. ..., betreffend die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Antennenmastens zur Kenntnis genommen und kann daher die weitere Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt werden." (Vor der Unterschrift wird die Abschiedsfloskel "Mit vorzüglicher Hochachtung" verwendet).

Der Stadtmagistrat I wies in der Folge mit Bescheid vom 15. November 2004 den Antrag der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2004 auf Gewährung der Akteneinsicht und Zuerkennung der Parteistellung in dem angeführten Anzeigeverfahren betreffend die Aufstellung eines Antennentragmastes zurück (Spruchpunkt II.) bzw. ab (Spruchpunkt I.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Nachbar in dem Anzeigeverfahren gemäß der Tiroler Bauordnung 2001 keine Parteistellung habe.

Die belangte Behörde wies die gegen die Erledigung des Stadtmagistrates I vom 5. November 2004 erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 63 AVG zurück und ihre gegen den Bescheid des Stadtmagistrates I vom 15. November 2004 erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar auch formlose Schreiben Bescheide sein könnten, jedoch müsse sich in diesem Fall der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben, was aber gerade im Falle des Schreibens des Stadtmagistrates I vom 5. November 2004 nicht der Fall sei. Vielmehr bringe die Behörde durch die Diktion ihres Schreibens eindeutig zum Ausdruck, dass sie mangels gesetzlicher Voraussetzungen gerade nicht hoheitlich über die von den Beschwerdeführern herangetragenen Anträge absprechen wolle. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch wiederholt ausgesprochen, dass eine Erledigung mit den für Briefe üblichen Anreden und Grußfloskeln auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als Mitteilung von Tatsachen zu werten sei, was auch auf den vorliegenden Fall zutreffe. Das Schreiben werde mit der Anrede "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!" eröffnet und mit der für Briefe üblichen Floskel "Mit vorzüglicher Hochachtung" beendet. Des Weiteren erläutere der Stadtmagistrat in seinem Schreiben die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die bisher vorgenommenen Verfahrensschritte. Schon allein auf Grund der äußeren Form des Schreibens vom 5. November 2004 sei dieses nicht als Bescheid im Sinne des AVG zu qualifizieren.

Darüber hinaus ergebe sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, dass der Behörde nicht daran gelegen gewesen sei, einen rechtsverbindlichen Abspruch über die Ansuchen der Beschwerdeführer vorzunehmen, was aber gerade notwendig gewesen wäre, um das Schreiben als Bescheid qualifizieren zu können. Die Behörde habe daher mit diesem Schreiben nicht im Sinne einer Abweisung der Anträge auf Untersagung des Bauvorhabens und Erlassung eines Abbruchbescheides entschieden. Mit diesem Schreiben des Stadtmagistrates I, das eine bloße Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde enthalte, sei somit nicht die Parteistellung der Beschwerdeführer im Anzeigeverfahren anerkannt worden. Die Behauptung, der angefochtene Bescheid vom 15. November 2004 käme im Hinblick auf die Frage der Parteistellung einer amtswegigen Abänderung des Bescheides vom 5. November 2004 ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG gleich, treffe nicht zu.

Es sei vielmehr erstmals mit Bescheid vom 15. November 2004 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung und auf Gewährung von Akteneinsicht abgesprochen worden.

Wenn die Beschwerdeführer meinten, die vorliegende Telekommunikationsanlage bedürfe einer Baubewilligung nach der TBO 2001, sei dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 1 Abs. 3 lit. c TBO 2001 Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und den nach § 49 TBO anzeigepflichtigen Antennentragmasten nicht in den Geltungsbereich der TBO 2001 fielen. Die gegenständliche Telekommunikationsanlage in Form einer, in einem Container untergebrachten Technikeinheit, unterliege nicht den Bestimmungen der TBO, da kein Aufenthaltsraum vorgesehen sei. Nur Gebäude, die auch Aufenthaltsräume aufwiesen, fielen in die Zuständigkeit der Baubehörde, so beispielsweise also Gebäude, in denen sich das Bedienungs- oder Wartungspersonal regelmäßig aufhielte. Würden solche Gebäude, wie im vorliegenden Fall, nur fallweise zu Wartungs- oder Instandhaltungszwecken aufgesucht, so unterlägen sie nicht der TBO 2001. Diese Differenzierung sei nicht nur darin begründet, dass bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen der Benutzersicherheit größeres Augenmerk zu schenken sei, sondern vielmehr werde damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen in der Regel um größere Objekte handle, bei denen unbeschadet der erwähnten technischen Notwendigkeiten auch sonstige baurechtliche Schutzinteressen erheblich stärker betroffen seien. Daher sei die Ausnahme vom Telekommunikationsanlagen, die keinen Aufenthaltsraum besäßen, von der Bewilligungspflicht nach § 24ff TBO, anders als von den Beschwerdeführern behauptet, nicht willkürlich. Die gegenständliche, sich in einem Container befindende Telekommunikationsanlage bedürfe weder einer Bewilligung noch einer Anzeige der TBO 2001, der Antennentragemast sei gemäß § 49 TBO 2001 lediglich anzeigepflichtig, wobei eine Prüf- und Untersagungspflicht der Behörde dabei ausschließlich hinsichtlich allfälliger Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes unter Rücksicht der telekommunikationstechnischen Erfordernisse bestehe. Es sei daher auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die angeblich widerrechtlich, da ohne Baubewilligung, errichteten Technikeinheit im Container und der damit verbundenen Folgen nicht näher einzugehen.

Da den Beschwerdeführern - wie dargelegt - keine Parteistellung in der vorliegenden Rechtssache zukäme, stelle deren Behauptung, dass der Antennentragmast auf einem nicht entsprechend gewidmeten Grundstück errichtet worden sei bzw. teilweise vor der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie liege, keine ihnen zustehende Einwendung dar. Diese stehe gemäß § 25 Abs. 3 TBO 2001 nur den Nachbarn im Bauverfahren zu.

Die Behandlung der zunächst dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 6. Juni 2005, B 539/05, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab. Auf Grund eines in der Folge eingebrachten Antrages der Beschwerdeführer auf Abtretung der Beschwerde trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit einem weiteren Beschluss vom 10. August 2005 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In diesem Abtretungsantrag machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erledigung vom 5. November 2004 keinen Bescheid darstelle. Diese Erledigung trage zwar nicht die Bezeichnung "Bescheid", sie entspreche jedoch nach ihrem Inhalt dem Bescheidbegriff. Es handle sich dabei um einen individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden und normativen Verwaltungsakt, der eine Verwaltungssache - nämlich die förmlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Untersagung der weiteren Bauführung und Erlassung eines Abbruchbescheides - in förmlicher und rechtskraftfähiger Weise erledige, indem er die Rechtsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und dem Bauwerber gestalte bzw. feststelle. Die belangte Behörde stütze sich allein auf die äußere Form der Erledigung und begründe damit die Qualifizierung dieser Erledigung als bloßes Schreiben. Aus dem Inhalt der Erledigung ergebe sich aber ohne jeden Zweifel der Wille der Behörde, damit Bescheidwirkungen zu erzielen. Die belangte Behörde sei auf die Argumente der Beschwerdeführer nicht oder nur unzureichend eingegangen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu. Nach der hg. Judikatur (vgl. insbesondere den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen könne nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. In jedem Fall aber, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

Wendet man diese Grundsätze für die Qualifizierung einer nicht als Bescheid bezeichneten, verwaltungsbehördlichen Erledigung als Bescheid auf das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 5. November 2004 an, so ist die Bescheidqualität dieser Erledigung - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - zu verneinen. Gerade eine inhaltliche Betrachtung dieser Erledigung ergibt, dass die belangte Behörde offensichtlich ihre Rechtsansicht zu der von der Mitbeteiligten erfolgten Anzeige vom 1. Juni 2004 den Beschwerdeführern gegenüber darlegen wollte. In diesem Sinne erfolgte in dieser Erledigung auch der letzte Satz des Stadtmagistrates I, in dem in beschreibender Weise festgestellt wurde, dass die Anzeige der Mitbeteiligten vom 3. Juni 2004, da keine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch den Antennentragmast vorgelegen sei, zur Kenntnis genommen wurde und daher die weitere Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt werden könne. Die belangte Behörde hat die Frage der Qualifikation der Erledigung vom 5. November 2004 sowohl an Hand formaler als auch an Hand inhaltlicher Kriterien im Sinne der angeführten hg. Judikatur zutreffend gelöst.

Aus der Erledigung vom 5. November 2004 ergab sich daher nichts Normatives in Bezug auf die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Bauanzeigeverfahren, die mit dem Bescheid vom 15. November 2004 in Widerspruch stehen könnte.

Zu Spruchpunkt II.:

Über die zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2006/06/0017, abgesprochen und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden. Dem Nachbarn kommt im Verfahren über ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben keine Parteistellung zu.

Ergänzend kann festgestellt werden, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Container mit der Systemtechnik für den Antennentragemast, der von Menschen lediglich zur Wartung oder zur Instandhaltung aufgesucht werden soll, zutreffend nicht als ein Gebäude mit einem Aufenthaltsraum im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. c TBO 2001 qualifiziert hat (vgl. dazu auch die in Schwaighofer, Tiroler Baurecht (Stand: 1.1.2003), S. 23, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung1998, dessen Wiederverlautbarung die TBO 2001 ist). Nach § 2 Abs. 3 TBO 2001 sind Aufenthaltsräume Räume, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Der verfahrensgegenständliche Container, der fallweise zur Wartung und Instandhaltung der Systemtechnik der Mobilfunkanlage von Wartungspersonal betreten werden soll, stellt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - kein solches Gebäude mit Aufenthaltsraum dar. Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden § 1 Abs. 3 lit. c fallen aber in den Anwendungsbereich der TBO 2001 nur Telekommunikationsanlagen, die Gebäude mit Aufenthaltsräumen darstellen, und die anzeigepflichtigen Antennentragmasten gemäß § 49 leg. cit. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass die verfahrensgegenständlichen Vorhaben keine bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne der TBO 2001 darstellen bzw. gar nicht in den Anwendungsbereich der TBO 2001 fallen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Jänner 2007

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060241.X00

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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