TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/25 2006/16/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §6 Abs1;
GGG 1984 §31;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der N P und des C P in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. August 2006, Zl. Jv 2151-33/06, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Rückprovision von EUR 5,22 vorgeschrieben wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien stellten beim Bezirksgericht Güssing mit Schriftsatz der Beschwerdevertreter vom 20. Juni 2006 als betreibende Parteien einen Exekutionsantrag gegen einen Verpflichteten. In diesem Schriftsatz war vermerkt:

"Gebühreneinzug von Konto im Anschriftscode".

Da der Gebühreneinzug nicht vorgenommen werden konnte, erging der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vom 13. Juli 2006, mit dem die Gerichtsgebühr nach TP 4 GGG in der Höhe von EUR 221,60, die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- und die Gebührenerhöhung gemäß § 31 GGG von EUR 110,80 vorgeschrieben wurde.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, ihre Rechtsvertreter hätten mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 die hiefür zuständige Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt, dass ab 15. Oktober 2005 für sämtliche Gebühreneinzüge eine neue Bankverbindung existiere. Wenn in der Rechtssache der Gebühreneinzug vom obsoleten Gebühreneinzugskonto der Rechtsvertreter erfolglos geblieben sei, liege dieser Umstand nicht in deren Verantwortung, sondern ausschließlich in der Verantwortung der Einbringungsstelle des OLG Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge und berichtigte aus Anlass des Berichtigungsantrages den Zahlungsauftrag dahingehend, dass auch die Rückprovision von EUR 5,22 zur Vorschreibung gelange und sich der vorzuschreibende Gesamtbetrag daher auf EUR 344,62 erhöhe. In der Begründung heißt es, da eine Kontoänderung der Beschwerdevertreter erfolgt sei, habe die Einziehung nicht durchgeführt werden können. Die Kostenbeamtin habe daher die Gebühr mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben. Die Beschwerdevertreter irrten, wenn sie meinten, dass die Einbringungsstelle Wien die zuständige Stelle zur Entgegennahme bzw. Änderung der neuen Bankverbindung sei. Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sei für den Einbringer eine Zeichenfolge zu erstellen, unter der dessen Name und Anschrift sowie eine Kennung, dass und in welcher Art er am elektronischen Rechtsverkehr teilnehme, in der Bundesrechenzentrum GmbH gespeichert werde. Der Anschriftscode könne auch Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung von Geldbeträgen an Antragsteller und deren Vertreter (Einzahlungskonto) sowie zusätzliche Angaben betreffend Einbringer enthalten. Der Anschriftscode sei für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgemeinschaften auf Antrag oder von Amts wegen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer und nicht von der Einbringungsstelle zu erstellen. Schon bestehende Anschriftscode dürften weiter verwendet werden, wenn sie die Angaben des § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr enthielten. Elektronisch angebrachte Eingaben hätten den jeweiligen Anschriftscode des Einbringers zu enthalten; bei elektronischen Erledigungen diene der Anschriftscode zur Bezeichnung des Empfängers. Der Kostenbeamte sei verpflichtet gewesen, auf der Grundlage des von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes Wien übermittelten Lastschriftbelegs den Fehlbetrag, den Mehrbetrag, die Rückprovision und die Einhebungsgebühr mittels Zahlungsauftrags vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der angefochtene Bescheid verletze die beschwerdeführenden Parteien "im subjektiven Recht, dass (ihnen) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG und die 'Rückprovision' nicht vorgeschrieben werden (dürfe, und) im subjektiven Recht, zu wesentlichen Aktenbestandteilen bzw Erhebungsergebnissen Stellung nehmen zu können (Parteiengehör)".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen mit der Beschwerde die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG, des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG und der Rückprovision von EUR 5,22, nicht aber der Gerichtsgebühren nach TP 4 GGG.

Der Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/16/0147, entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Im Unterschied dazu sind im nunmehrigen Beschwerdefall die vorgeschriebenen Gebühren trennbar, sodass aus den im genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 2006 angeführten Gründen der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung der Rückprovision von EUR 5,22 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160139.X00

Im RIS seit

25.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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