TE Vwgh Beschluss 2007/1/25 2006/16/0195

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0196 2006/16/0197 2006/16/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in den Beschwerdesachen der P GmbH in Wien, vertreten durch die Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10/9 und 10, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufungen jeweils vom 21. April 2006 in Angelegenheiten des Gebührengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 3.693,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihren jeweils am 10. November 2006 überreichten, beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerden vor, ihr sei durch Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien jeweils vom 14. September 2005 für Darlehens-Rahmenverträge mit der L GmbH über DM 10,900.000,-- und DM 13,197.741,99 (zur hg. Zl. 2006/16/0195) sowie über DM 902.258,01 (zur hg. Zl. 2006/16/0196) und für Darlehens-Rahmenverträge mit dem Rohrwerk M über DM 10,900.000,-- und DM 13,197.741,99 (zur hg. Zl. 2006/16/0197) sowie über DM 902.258,01 (zur hg. Zl. 2006/16/0198) Gebühren vorgeschrieben worden. Die beschwerdeführende Partei bringt in ihren jeweils am 10. November 2006 überreichten, beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerden vor, ihr sei durch Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien jeweils vom 14. September 2005 für Darlehens-Rahmenverträge mit der L GmbH über DM 10,900.000,-- und DM 13,197.741,99 (zur hg. Zl. 2006/16/0195) sowie über DM 902.258,01 (zur hg. Zl. 2006/16/0196) und für Darlehens-Rahmenverträge mit dem Rohrwerk M über DM 10,900.000,-- und DM 13,197.741,99 (zur hg. Zl. 2006/16/0197) sowie über DM 902.258,01 (zur hg. Zl. 2006/16/0198) Gebühren vorgeschrieben worden.

Über ihre jeweils am 21. April 2006 erhobenen Berufungen sei bislang nicht entschieden worden.

Über diese Beschwerden leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein.

Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2007 übermittelte der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, in den genannten Verfahren ergangene Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. November 2006 (laut Rückschein jeweils am 30. November 2006 vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei übernommen).

Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei bejahte die gemäß § 33 Abs. 1 VwGG telefonisch ergangene Anfrage, ob sie klaglos gestellt sei. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei bejahte die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG telefonisch ergangene Anfrage, ob sie klaglos gestellt sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht (vgl. etwa die Beschlüsse vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0162, und vom 23. September 2005, Zl. 2005/15/0047). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0162, und vom 23. September 2005, Zl. 2005/15/0047).

Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. November 2006 dem von der beschwerdeführenden Partei mit den Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorliegenden Säumnisbeschwerden klaglos gestellt wurde, sind diese gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber eingeleiteten Verfahren einzustellen. Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. November 2006 dem von der beschwerdeführenden Partei mit den Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorliegenden Säumnisbeschwerden klaglos gestellt wurde, sind diese gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber eingeleiteten Verfahren einzustellen.

Die Aufwendungen waren der beschwerdeführenden Partei gemäß § 56 Satz 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 zu ersetzen. Die Aufwendungen waren der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 56, Satz 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003, zu ersetzen.

Wien, am 25. Jänner 2007

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160195.X00

Im RIS seit

25.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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