TE Vwgh Beschluss 2007/1/25 2006/20/0041

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des S in W, geboren 1979, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier und Univ.Prof. Dr. Richard Soyer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte in seiner am 3. März 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vor, er habe gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Jänner 2003, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei, fristgerecht Berufung erhoben. Am 4. November 2005 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, mit der er im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 29. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer seinen "Berufungsbescheid" zurückgezogen. Dieses Schreiben, das der Beschwerde in Kopie beigeschlossen ist, lautet:

"Zurückziehen des Berufungsbescheides zu Aktenzahl 02 00.571-BAW Sehr geehrte Damen und Herren,

ich ziehe hiermit meinen Berufungsbescheid zu o.a. Aktenzahl zurück, da ich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe (siehe Beilage).

Mit freundlichen Grüßen" (die erwähnte Beilage wurde mit der Beschwerde nicht vorgelegt).

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe nicht persönlich bei der Behörde vorgesprochen und sei daher auch nicht über die Konsequenzen einer Berufungszurückziehung belehrt worden. Zu seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung habe ihm die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, dass sein Antrag zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Wien weitergeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe "daraufhin" am 28. Februar 2006 die belangte Behörde schriftlich darum ersucht, seiner Berufung stattzugeben. Mit Schreiben vom 1. März 2006 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass eine Berufungsentscheidung nicht ergehen werde, da der Beschwerdeführer seine Berufung mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 zurückgezogen habe.

Die Beschwerde wird im Wesentlichen mit der Ansicht begründet, die belangte Behörde hätte aufgrund der Verwendung des Wortes "Berufungsbescheid" im Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2005 nicht davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurückziehen wollen. Da die Erklärung des Beschwerdeführers "keinesfalls geeignet" sei, "keinen Zweifel offen zu lassen", wäre die Behörde verpflichtet gewesen, "den wahren Willen des Beschwerdeführers festzustellen".

Damit wird in der Beschwerde übersehen, dass die (oben wiedergegebene) Erklärung des Beschwerdeführers offenkundig darauf gerichtet war, das Berufungsverfahren zu beenden, und die belangte Behörde dies auch richtig erkannt hat. Gegenteiliges ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche andere Deutungsmöglichkeit das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2005 zugelassen haben sollte. Es ist somit von der rechtswirksamen Zurückziehung der Berufung auszugehen.

Eine Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über die Berufung konnte daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht mehr bestanden haben, weshalb die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 1998, Zl. 95/20/0356, und vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0320, jeweils mwN).

Wien, am 25. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006200041.X00

Im RIS seit

20.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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