TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/26 2006/02/0319

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

GVG Tir 1996 §11 Abs3 idF 2005/085;
GVG Tir 1996 §11 idF 1999/075;
GVG Tir 1996 §11 idF 2005/085;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der M GesmbH & Co KG in Ö, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. April 2006, Zl. LGv-2156/3-06, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit Grundverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2006 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2006 auf Verlängerung der Frist zur Bebauung einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 11 Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61/1996 (im Folgenden kurz: GVG), idF der Novelle LGBl. Nr. 85/2005, als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1017/06, die Behandlung derselben ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 22. Februar 1999 habe die Grundverkehrsbehörde erster Instanz dem Rechtserwerb an der gegenständlichen Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und gemäß § 11 Abs. 3 GVG eine Frist zur Verwirklichung des Verwendungszweckes bis 31. Dezember 2004 festgesetzt. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 12. Jänner 2006 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, mitzuteilen, ob entgegen den vorliegenden Informationen das gegenständliche Grundstück doch bebaut worden sei.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2006 - so die belangte Behörde weiter - habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist gestellt (wobei sie auf die Gründe für die noch nicht durchgeführte Bebauung hingewiesen habe). Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz vom 3. Februar 2006 sei dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen worden; die dagegen erhobene Berufung sei als unbegründet abzuweisen, da eine Verlängerung der Frist nach Ablauf derselben bereits begrifflich ausgeschlossen sei (vgl. die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Dem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu:

Was zunächst das unter dem Blickwinkel der Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgeführte Beschwerdevorbringen anlangt, entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides habe auch eine Person an der Bescheiderlassung (Willensbildung) teilgenommen, welche nach § 28 Abs. 1 lit. "c" (richtig: a) GVG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/2005) nicht Mitglied des nach dieser Bestimmung gebildeten Spruchkörpers der belangten Behörde sei, ist zu bemerken:

Wohl trifft dieses Vorbringen sowohl nach dem Bescheidspruch als auch nach der diesbezüglichen Verhandlungsschrift zu, doch hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass es sich bei der Anführung der in Rede stehenden Person um ein "offenbares Versehen" handle. Dass es aber diesem Vorbringen der belangten Behörde nicht an Glaubwürdigkeit mangelt, wird auch durch die Beschwerdeausführungen gestützt, wonach diese Person an der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen fehlt es daher an Relevanz.

Nach § 11 Abs. 3 erster Satz GVG (Stammfassung) ist im Bescheid über die Erteilung der Genehmigung bei Rechtserwerben an unbebauten Grundstücken die Frist, innerhalb der der Verwendungszweck verwirklicht werden soll, festzulegen. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im erforderlichen Ausmaß verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hiefür vorliegen.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0179, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur) - auf welche die belangte Behörde zutreffend verweist - kann eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit den weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist für sie hingegen nichts zu gewinnen; insbesondere geben die Novellen zum GVG, LGBl. Nr. 75/1999 und LGBl. Nr. 85/2005, mit welchen der § 11 neu gefasst wurde, insoweit nichts her, zumal sich dort nicht etwa - auch nicht in den diesbezüglichen Übergangsbestimmungen - eine Bestimmung findet, welche eine Durchbrechung des Rechtssatzes, betreffend die "Nicht-Verlängerbarkeit" der abgelaufenen, im ursprünglichen Genehmigungsbescheid festgesetzten Bebauungsfrist findet.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020319.X00

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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